Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 470

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 470 (NJ DDR 1989, S. 470); 470 Neue Justiz 11,89 standen ist, auf eine Verletzung der Pflichten des Betriebes zurückzuführen ist, dieser also nach § 270 AGB zum Schadenersatz verpflichtet ist. Zu diesen Pflichten gehören z. B. auch grundlegende Anforderungen zum Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft des Werktätigen. Ergibt sich, daß der Betrieb in dieser Hinsicht Pflichten verletzt hat und der Werktätige Anspruch auf Schadenersatz hat, so finden gemäß § 270 Abs. 3 AGB für den Umfang des Schadenersatzanspruchs die Bestimmungen der §§ 268 und 269 sinngemäß Anwendung. Bei einem Sportunfall ist darüber hinaus auch stets zu prüfen, inwieweit Schadenersatzansprüche auf der Grundlage der AO über die kostenlose Nutzung von Sporteinrichtungen zur Durchführung des organisierten Sporttreibens vom 15. April 1975 (GBl. I Nr. 24 S. 441) geltend gemacht werden können. Nach § 6 dieser ÄO haftet der Rechtsträger bzw. Eigentümer für Schäden, die den Mitgliedern und Gästen des „ Nutzers durch schuldhafte Unterlassung der Instandhaltungspflicht entstanden sind. Der Betrieb hat dem Werktätigen in seiner Entscheidung über die Leistung von Schadenersatz die. für die Entscheidung maßgeblichen Umstände und Bestimmungen zu erläutern. Da es verschiedene Schadensarten gibt, muß auch eindeutig dargelegt werden, für welche Schäden Ersatz geleistet wird, welche Schäden möglicherweise noch untersucht werden und wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind in welchem Umfang eine Schadenersatzleistung äbgelehnt wird. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ist es möglich, Werktätige außerhalb der mit ihnen vereinbarten Arbeitsaufgabe mit der Reinigung von Arbeitsräume n, Fluren, Treppen und Toiletten zu beschäftigen? Für die Durchführung von Reinigungsarbeiten können auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne und dem Bundesvorstand des FDGB über die stunden- und tageweise Beschäftigung von Werktätigen zur Durchführung von Reinigungsarbeiten vom 30. Oktober 1978 (Arbeit und Arbeitsrecht 1978, Heft 12, S. 553) vollbeschäftigte Werktätige außerhalb bestehender Arbeitsrechtsverhältnisse beschäftigt werden. Voraussetzung ist allerdings, daß diese Arbeiten nicht durch Abschluß von Leistungsverträgen mit Dienstleistungsbetrieben der Glas- und Gebäudereinigung gewährleistet werden können. Zur Durchführung dieser Reinigungsarbeiten ist zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen eine Vereinbarung abzuschließen Dabei ist zu beachten, daß vollbeschäftigte Werktätige jährlich höchstens 400 Stunden zusätzliche Arbeit als Reinigungskraft ausüben dürfen. Sollten Werktätige anderer Betriebe für Reinigungsarbeiten gewonnen werden, ist vor Abschluß der Vereinbarung die Zustimmung des Beschäftigungsbetriebes einzuholen. Diese Zustimmung gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Die Vergütung dieser zusätzlichen Arbeit hat auf der Grundlage der rahmenkollektivvertraglichen Regelungen für die ausgeübte Tätigkeit zu erfolgen. Die Vergütung kann als monatlicher Pauschalbetrag gewährt werden. Sie ist steuerfrei, unterliegt nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und gehört nicht zum Durchschnittslohn. Der Betrieb hat allerdings auf die gezahlten Vergütungen eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 10 Prozent zu entrichten. Für Werktätige, die diese zusätzlichen Arbeiten durchführen, besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen für Überstunden, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen der VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199). Rechtsprechung Arbeitsrecht * 1 §§ 126 Abs. 1 Buchst, c, 127 Abs. 1 AGB. Sofern es ein Betrieb verabsäumt, vom Lohn des Werktätigen Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge des Werktätigen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung einzubehalten, ist er berechtigt, den dadurch fehlerhaft berechneten und unrichtig ausgezahlten Lohn vom Werktätigen zurückzufordern. Für die Verfolgung solcher Ansprüche ist der Gerichtsweg gegeben. OG, Urteil vom 7. Juli 1989 - OAK 21 89. Der Kläger (Betrieb) hatte es für den Zeitraum März 1986 bis Mai 1988 verabsäumt, für den zu dieser Zeit bei ihm beschäftigten Verklagten dessen Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) im Gesamtumfang von 1 187,43 M einzubehalten. Der Kläger führte zwar zu einem späteren Zeitpunkt zur Sicherung der Rechtsansprüche des Verklagten den genannten Betrag an den zuständigen Rät des Kreises ab. Seine an den Verklagten gerichtete Forderung, ihm diesen Betrag für den genannten Zeitraum zurückzuerstatten, wurde von diesem jedoch abgelehnt. Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage auf Rückzahlung zuviel gezahlten Lohnes wurde mit Beschluß des Kreisgerichts als unzulässig gemäß § 31 Abs. 1. Ziff. 2 ZPO abge-wiesert. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluß des Bezirksgerichts als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, den Beschluß des Bezirksgerichts zu kassieren, weil die Verneinung des Gerichtsweges auf einer Verkennung der Sach- und Rechtslage beruhe. Der vorliegende Streitfall beinhalte einen arbeitsrechtlichen Lohnrückforderungsanspruch des Betriebes nach § 126 AGB, für den die Zuständigkeit des Kreisgerichts gegeben gewesen sei. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat zwar richtig erkannt, daß die Abweisung der Klage durch das Kreisgericht als unzulässig nicht hätte auf § 84 SVO gestützt werden dürfen, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht vom Betrieb zuviel gezahlte Geldleistungen der Sozialversicherung waren. Aber auch der Ausschluß des Gerichtsweges durch das Bezirksgericht war unzutreffend, weil die dazu vertretene Rechtsauffassung, die Einziehung von Beiträgen zur Sozialversicherung (gleiches gelte auch für FZR-Beiträge) unterliege dem Verwaltungszwangsverfahren durch den zuständigen Rat des Kreises, rechtsirrig ist. Der vorliegende Streitfall wird dadurch, charakterisiert, daß durch das Unterlassen der Einbehaltung des von dem Verklagten zu erbringenden Beitrages zu seiner FZR durch den Betrieb dem Werktätigen zuviel Lohn ausgezahlt worden ist. Das folgt ganz eindeutig aus § 127 Abs. 1- AGB i. V. m. § 10 Buchst, b der VO über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung FZR-VO vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 395) i. d. F. vom 28. Mai 1979 (GBl. I Nr. 16 S. 123) und vom 26. Juli 1984 (GBl. I Nr. 23 S. 281), wonach der Betrieb gehalten ist, vom Lohn des Werktätigen u. a. Sozialversicherungsbeiträge bzw. die vom Werktätigen zur FZR zu entrichtenden Beiträge einzubehalten. Kommt dem der Betrieb aus welchen Gründen auch immer nicht nach (zahlt er also dem Werktätigen Lohn ohne Abzug der von diesem zu erbringenden SV-Beiträge aus), so wurde Lohn i. S. des § 126 Abs. 1 Buchst, c AGB unrichtig ausgezahlt. Hierauf bezogene Rückforderungen des Betriebes sind auf der Grundlage des § 126 AGB im Gerichtswege verfolgbar. Mit dem Hinweis des Bezirksgerichts, daß nach § 10 Abs. 2. der 1. DB zur FZR-VO vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 400) i. d. F. vom 28. Mai 1979 (GBl. I Nr. 16 S. 123) i. V. m. §4 Abs. 1 Ziff. 3 der VO über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Hauptabteilung Kader und Schulung, Bereich Disziplinär bestimmt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden die Möglichkeiten und Befugnisse des Bereiches Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit beziehungsweise an den unmittelbaren Vorgesetzten des Befragten gebunden sind und wahrgenommen werden.

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