Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 466

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 466 (NJ DDR 1989, S. 466); 466 Neue Justiz 11/89 berufliche Rehabilitation für physisch schwerstgeschädigte bzw. psychisch schwergeschädigte Jugendliche bzw. Erwachsene (Geschädigte) wird auf der Grundlage der für die Berufsbildung geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Dazu ist zwischen dem Geschädigten und dem Betrieb, dem die berufspraktische Ausbildung obliegt, oder mit einem Rehabilitationszentrum für Berufsbildung ein Lehrvertrag bzw. Qualifizierungsvertrag abzuschließen. Wird die externe berufliche Rehabilitation unter Verantwortung einer Abteilung für berufliche Rehabilitation durchgeführt, so ist der Lehrvertrag bzw. Qualifizierungsvertrag zwischen dem Geschädigten und der zuständigen Trägereinrichtung der Abteilung für berufliche Rehabilitation abzuschließen. Die AO enthält gleichfalls arbeitsrechtliche Regelungen für Lehrkräfte. Das Arbeitsrechtsverhältnis zwischen den Rehabilitationszentren für Berufsbildung bzw. Abteilungen für berufliche Rehabilitation und den Lehrkräften wird auf der Grundlage eines Musterarbeitsvertrags für pädagogische Kräfte an Einrichtungen der Berufsbildung bzw. der Trägereinrichtung der Abteilung für berufliche Rehabilitation begründet. Wegen der besonderen pädagogisch-methodischen Aufgaben werden den Lehrkräften neben dem theoretischen Unterricht wöchentlich bis zu 12 Pflichtstunden auf das Pflichtstundenminimum angerechnet. Aufwendungen, die den Lehrkräften im Zusammenhang mit der Ausübung der Lehrtätigkeit an verschiedenen Einsatzorten entstehen, werden auf der Grundlage der Reisekosten AO erstattet. Eine Wanderlehrerzulage wird nicht gezahlt. * Auf der Grundlage der Konzeption zur Entwicklung des Fern-und Abendstudiums für die Ingenieur- und Ökonomenausbildung wird mit der AO über das spezielle Hochschulfernstudium vom 30. August 1989 (GBl. I Nr. 17 . S. 209) die Möglichkeit geschaffen, hochqualifizierten Ingenieuren, Ökonomen, Agraringenieuren und Agrarökonomen nach Absolvierung einer Sonderform des neugestalteten Hochschulfernstudiums1 2 den Erwerb des Hochschulabschlusses in der absolvierten Studienrichtung vorausgesetzt den akademischen Grad „Diplom eines Wissenschaftszweiges“ verleihen zu können. Voraussetzungen für die Zulassung zum speziellen Hochschulfernstudium sind insbesondere der Fachschulabschluß, eine fünfjährige Berufserfahrung, der Nachweis der gesellschaftlichen Notwendigkeit des Erwerbs des Diploms eines Wissenschaftszweiges, die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit und die Delegierung durch den Betrieb. In maximal sieben Semestern werden im speziellen Hoch- schulfernstudium vorrangig solche Kenntnisse und Fähigkei-keiten vermittelt, die für eine verstärkt wissenschaftsorientierte Tätigkeit in der Praxis bestimmend sind. Schwerpunkte sind dabei theoretische Grundlagen der jeweiligen Fachwissenschaft und die neuesten Erkenntnisse aus der Forschung sowie deren Anwendung im wissenschaftlichen Arbeitsprozeß. Die AO regelt im einzelnen die Bewerbung und Zulassung zum speziellen Hochschulfernstudium sowie dessen Ablauf. Sie enthält Bestimmungen über Prüfungen, die Freistellung von der Arbeit zur Erfüllung der Studienverpflichtungen sowie finanzielle Regelungen. Für das spezielle Hochschulfernstudium gelten darüber hinaus weitere Rechtsvorschriften über das Hochschulfernstudium, soweit in der AO nichts Besonderes bestimmt ist. * Im Interesse der weiteren Entwicklung der sozialistischen Kultur in der DDR und zur Erhöhung der Wirksamkeit staatlicher künstlerischer Einrichtungen wurde die VO über Theater, Orchester und andere künstlerische Einrichtungen vom 24. August 1989 (GBl. I Nr. 17 S. 205) erlassen. Mit der VO und der 1. DB zu dieser VO vom gleichen Tage (GBl. I Nr. 17 S. 208) werden die bewährten Regelungen, insbesondere für die Leitungs- und Planungsprozesse der künstlerischen Einrichtungen im Bereich des Ministeriums für Kultur und der örtlichen Räte, vereinheitlicht und dem gewachsenen Niveau-des kulturell-künstlerischen Interesses der Bürger angepaßt. Neu geregelt ist vor allem die rechtliche Selbständigkeit der künstlerischen Einrichtungen. Dadurch wird ihre Eigenverantwortung erhöht, was insbesondere bei der Begründung und Ausgestaltung von Rechtsverhältnissen und der Vertretung im Rechtsverkehr zum Ausdruck kommt. Ebenfalls wird auf die Erweiterung der komplexen Verantwortung der Leiter dieser Einrichtungen im Hinblick auf hohe künstlerische Leistungen, ihre gesellschaftliche Wirksamkeit und den effektiven Einsatz der materiellen und finanziellen Fonds orientiert. Die örtlichen Räte sowie gesellschaftlichen Kräfte haben in geeigneter Weise darauf Einfluß zu nehmen, allen Bürgern in den Territorien die Gelegenheit zur Nutzung und zum Besuch künstlerischer Einrichtungen zu ermöglichen. Ausgearbeitet von: JOACHIM LEHMANN, HEINZ MARTIN und Dr. LIESELOTTE SCHRAMM 2 Zur AO über die Neugestaltung des Fern- und Abendstudiums an den Universitäten und Hochschulen vom 24. August 1988 (GBl. I Nr. 20 S. 227) vgl. die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1988, Heft 11, S. 464. Erfahrungen aus der Praxis Teilnahme der Prozeßparteien an der mündlichen Verhandlung Mit § 3 ZPO ist die Teilnahme am gerichtlichen Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen sowohl als eine Pflicht als auch als ein Recht der Prozeßparteien ausgestaltet. Die Prozeßparteien haben die Pflicht, dem Gericht den Sachverhalt, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, vollständig und wahrheitsgemäß darzustellen sowie bei der gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken, und sie haben das Recht, vom Gericht gehört und umfassend informiert zu werden1 sowie sich von einem Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. Bestimmte Prozeßparteien (vgl. § 9 Abs. 2 und 3 ZPO) werden im Zivilprozeß wie bei anderen Rechtsgeschäften auch von ihrem gesetzlichen Vertreter (Erziehungsberechtigten, Vormund, Pfleger, Betriebsleiter usw.) vertreten, der die Rechte und Pflichten der von ihm vertretenen Prozeßpartei uneingeschränkt ausübt und seinerseits einen Prozeßbevollmächtigten mit seiner Vertretung und damit mit der Vertretung der betreffenden Prozeßpartei vor Gericht beauftragen kann. Wird eine Prozeßpartei von einem Prozeßbevollmächtigten vertreten (vgl. § 9 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 1 ZPO), obliegen diesem die Rechte und Pflichten der Prozeßpartei, in deren Vollmacht er handelt.2 Er übt diese Rechte und Pflichten grundsätzlich anstelle der auftraggebenden Prozeßpartei aus; deren Recht, am Verfahren teilzunehmen, bleibt jedoch daneben bestehen.3 Wesentlicher Bestandteil der Teilnahme oder Mitwirkungspflicht einer Prozeßpartei ist die Verpflichtung, an der mündlichen Verhandlung über die Klage teilzunehmen und zur Sache zu verhandeln. Grundsätzlich muß eine Prozeßpartei dieser Teilnahmeverpflichtung entweder selbst nach-kommen oder sich durch ihren Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Da der Prozeßbevollmächtigte anstelle der von ihm vertretenen Prozeßpartei handelt, nimmt diese Prozeßpartei auch dann an der mündlichen Verhandlung teil, wenn in der mündlichen Verhandlung nur ihr Prozeßvertreter anwesend ist und zur Sache verhandelt. Die in den §§66, 67 ZPO für den Fall des Nichterscheinens einer oder beider Prozeßparteien vorgesehenen Entscheidungen 1 Vgl. § 2 Abs. 3 ZPO sowie insbes. §§ 28 Abs 2, 32 Abs. 1, 37 Abs. 1, 54 Abs. 1, 65 Abs. 2 und 3, 69 Abs. 3, 81 Abs. 4, 179 Abs. 3 ZPO. Das Recht auf Einsichtnahme in die Verfahrensakten ist Bestandteil des Rechts der Prozeßpartei auf Information im Zivilprozeß. 2 Die Prozeßvertretung auf Grund einer Prozeßvollmacht ist eine besondere Form der reehtsgeschäftlichen Vertretung gemäß § 53 ff. ZGB 3 Vgl. ZPO-Kommentar, Berlin 1987, Anm. 4.3., 4.4. zu § 9 (S. 34); BG Rostock, Beschluß vom 9. Februar 1976 - BFB 10/76 - (NJ 1976, Heft 10, S. 343); OG, Urteil vom 21. März 1986 - OAK 9/86 - (NJ 1986, Heft 7, S. 294); H. Kellner, „Prozeßvertretung und Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren“, NJ 1977, Heft 10, S. 295 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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