Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 46

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 46 (NJ DDR 1989, S. 46); 46 Entschädigungsverfahren gemäß §369ff. StPO verwiesen werden. Sind im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Sicherheitsleistung (z. B. beim Transfer des Geldbetrages aus dem Ausland) außer dem Verteidiger des Freigesprochenen noch andere bevollmächtigte Rechtsanwälte tätig geworden, werden diese entsprechend der Art ihrer Beteiligung, die konkret festzustellen ist, nach den Bestimmungen des § 4■ Abs. 1 und 3 RAGO i. V. m. § 11 Abs. 2 oder § 12 Abs. 3 RAGO vergütet. Obwohl § 11 RAGO die Gebühren des Verteidigers regelt, findet dessen Abs. 2 auch auf solche Fälle entsprechende Anwendung, in denen Rechtsanwälte, die keine Verteidiger sind, von dieser Norm erfaßte Leistungen erbringen, weil die RAGO spezielle Regelungen hierfür nicht enthält. Im vorliegenden Fall entstanden für die Bereitstellung der Sicherheitsleistung durch zwei weitere Rechtsanwälte Kosten (vor allem Gebühren und Reisekosten) in Höhe von 199 M und 353 M (diese Gebühren lagen somit innerhalb der von § 11 Abs. 2 RAGO gesetzten Grenzen). Auch wenn die mitwirkenden Rechtsanwälte Ausländer sind, ist für die Berechnung und Erstattung der für ihre Tätigkeit anzusetzenden Anteile der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen das Recht der DDR maßgeblich, da das Strafverfahren, in dessen Rahmen die Berechnung und Erstattung dieser Anwaltskosten ’ beantragt wird und stattfindet; vor Gerichten der DDR durchgeführt wurde. Prozessuale Voraussetzungen für die Erstattung der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen aus dem Staatshaushalt i. S. des § 362 Abs. 4 StPO sind eine Auslagenentscheidung gemäß §366 Abs. 2 StPO in dem freisprechenden Urteil und die Festsetzung der Höhe der notwendigen Auslagen durch das Gericht. Diese Festsetzung ist bisher nicht ausdrücklich geregelt. Entsprechende Bestimmungen sind im Zusammenhang mit einer Neufassung der StPO4 5 vorgesehen. Gegenwärtig richtet sich die Festsetzung dieser Auslagen nach § 18 Abs. 2 RAGO, der analog anzuwenden ist. Diese Regelung betrifft zwar allein die Festsetzung von Anwaltskosten und ist auf die Klärung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Rechtsanwalt zugeschnitten; ihre analoge Anwendung auf die Festsetzung der notwendigen Auslagen des Fr eigesprochenen ist jedoch zulässig, weil beiden Entscheidungen gleiche oder ähnliche Sachverhalte und Verfahrensfragen zugrunde liegen. Danach ist für die Festsetzung der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen der Vorsitzende des erstinstanzlichen Gerichts zuständig. Er entscheidet darüber auf Antrag des Freigesprochenen durch Beschluß, der gemäß § 305 ff. StPO mit der Beschwerde anfechtbar ist. Der Antrag muß die festzusetzenden Gebühren und Auslagen der Höhe nach in aufgeschlüsselter Form enthalten. Der Gerichtsvorsitzende hat die Pflicht, sorgfältig zu .prüf en, in welchem Umfang Gebühren und Auslagen des Verteidigers gemäß §§ 2 Abs. 2, 11 RAGO begründet und andere Auslagen des Freigesprochenen notwendig und damit erstattungsfähig sind. Wurden die Anwaltsgebühren zwischen dem Verteidiger und dem Freigesprochenen vereinbart, hat der Vorsitzende ebenfalls abzuwägen, ob die Gebührenhöhe den für ihre Bemessung geltenden Kriterien (§§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 RAGO) entspricht, denn die Gebührenvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten bindet nicht das Gericht. Die obere Grenze für die Erstattungsfähigkeit der An-wältsgebjxhren aus dem Staatshaushalt bilden in jedem Fall die gemäß §§11 bis 13 RAGO zulässigen Höchstgebühren (vgl. § 18 Abs. 4 RAGO)ß . Zutreffend ist die Auffassung des Bezirksgerichts, daß der sich aus § 366 Abs. 2 StPO herleitende Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen aus dem Staatshaushalt nicht dem Kollegium der Rechtsanwälte, dem der Verteidiger angehört, zusteht und übrigens auch nicht dem Verteidiger persönlich , sondern dem Freigesprochenen. Deswegen ist allein der Freigesprochene berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Wird der Antrag vom Verteidiger gestellt, muß er dies im Namen des Freigesprochenen tun. Dabei ist davon auszugehen, daß die dem Verteidiger vom Freigesprochenen erteilte Vollmacht zur Verteidigung auch den Auftrag einschließt, den Antrag auf Erstattung der notwendigen Aus- Neue Justiz 1/89 lagen des Freigesprochenen aus dem Staatshaushalt zu stellen. Es bedarf also keiner gesonderten Bevollmächtigung des Verteidigers hierzu. Die Geltendmachung des Erstattungsänspruchs gegenüber -dem Staatshaushalt setzt nicht voraus, daß der Freigesprochene die Verteidig er kosten bereits an den Rechtsanwalt gezahlt hat. Es genügt der Nachweis, daß er eine entsprechende Zahlungsverpflichtung hat. Diese entsteht, wenn das Strafverfahren in der Instanz, für die der Rechtsanwalt als Verteidiger gewählt worden und in der er tätig geworden ist, beendet oder der Auftrag vom Verteidiger niedergelegt oder vom Angeklagten gekündigt wurde. Die durch ihre Teilnahme an der erstinstanzlichen Haupt--Verhandlung entstandenen notwendigen Auslagen der Ehefrau des Freigesprochenen gehören im vorliegenden Fall wie bereits das Kreisgericht richtig erkannt hat nicht zu den notwendigen Auslagen des Freigesprochenen. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn die Ehefrau den Freigesprochenen (z. B. aus gesundheitlichen Gründen) zur Hauptverhandlung hätte begleiten müssen. Sie ist aber vor Gericht erschienen, weil sie als Zeugin geladen war. Daher hatte sie einen selbständigen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staatshaushalt, (§ 34 StPO und § 6 ff. der AO über die Entschädigung für Schöffen und Beteiligte am Gerichtsverfahren sowie Mitglieder der Schiedskommissionen Entschädigungs-AO vom 6. Mai 1980 [GBl. I Nr. 16 S. 143]). Diese Entschädigung an Zeugen wird nur auf Verlangen gewährt. Der Anspruch erlischt einen Monat nach der Vernehmung als Zeuge vor Gericht. Hierüber ist der Berechtigte nach seiner Vernehmung zu belehren (§ 18 EntschädigungsAO). Der gezahlte Betrag wird Bestandteil der Auslagen des Staatshaushalts (§ 362 Abs. 3 StPO). Im Falle eines Freispruchs hat grundsätzlich der Staatshaushalt diese Auslagen zu tragen (§ 366 Abs. 1 StPO). 2. Im Unterschied zu den notwendigen Auslagen des Freigesprochenen gemäß §§ 362 Abs. 4, 366 Abs. 2 StPO werden Begriff und Inhalt der Entschädigung gemäß §369ff. StPO durch Art und Umfang des durch die Untersuchungshaft oder die Strafe mit Freiheitsentzug verursachten Vermögensscha- ' dens des Freigesprochenen bestimmt. Daß dem Freigesprochenen ein solcher Vermögensschaden enstanden ist, bildet die Grundvoraussetzung für die Entschädigung. Was im einzelnen unter Vermögensschaden i. S. des § 369 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, hat das Präsidium des Obersten Gerichts in seinem Beschluß vom 22. Januar 1975 zur Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafe mit Freiheitsentzug (NJ-Beilage 1/75 zu Heft 4) erläutert. Ausdrücklich wird dort festgestellt, daß die notwendigen Auslagen des Freigespro-chenen gemäß §§ 362 Abs. 4, 366 Abs. 2 StPO nicht im Entschädigungsverfahren erstattet werden. Der Freigesprochene kann in diesem Verfahren jedoch Entschädigung auch wegen der „notwendigen Auslagen, die dem Betroffenen durch die Freiheitsbeschränkung entstanden sind“, und wegen der „notwendigen Auslagen, insbesondere Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, bei der Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs“ geltend machen. Um die im Entschädigungsverfahren erstattungsfähigen notwendigen Auslagen des Freigesprochenen eindeutig zu bestimmen, ist von den im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 22. Januar 1975 enthaltenen Arten von Vermögensschäden auszugehen. Das rechtspolitische Anliegen der Entschädigung ist darauf gerichtet, den Freigesprochenen grundsätzlich so zu stellen, daß ihm durch die Untersuchungshaft bzw. die Strafe mit Freiheitsentzug keine finanziellen Nachteile entstehen. Der Sachverhalt, der dem Entschädigungsanspruch des Freigesprochenen zugrunde gelegen hat, bietet ein anschauliches Beispiel für „notwendige Auslagen, die dem Betroffenen durch die Freiheitsbeschränkung entstanden sind“. Der Freigesprochene betreibt eine Zucht von Tieren, die der ständigen Fütterung und Pflege bedürfen. Für die Zeit seiner Inhaftierung mußte er, da seine Ehefrau zur. gleichen Zeit im 4 Vgl. S. Wittenbeck, „Planmäßige Vervollkommnung der sozialistischen Rechtsordnung“, NJ 1987, Heit 11, S. 430 ff. (433). 5 Vgl. StPO-Kommentar, 2. Aufl., Berlin 1987, Anm. 2.2. zu § 366 (S. 426).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der und anderer sozialistischer Staaten begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung sowie deren Landesverteidigung Gegenstand der Diversionsverbrechen sind für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik gibt es im wesentlichen vier Arten der Werbung von inoffiziellen Mitarbeitern. Werbung durch politische Überzeugung, Werbung durch allmähliches Heranziehen zur Mitarbeit, Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit unter Ziffer dieser Richtlinie sind bei der Suche, Auswahl, Aufklärung, Überprüfung und Werbung von Personen aus dem Operationsgebiet hohe Anforderungen an die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der und des staatsfeindlichen Menschenhandels sind die für diese Delikte charakteristischen Merkmale zu beachten, zu denen gehören:, Zwischen Tatentschluß, Vorbereitung und Versuch liegen besonders bei Jugendlichen in der Regel nur dann möglich, wenn Angaben über den konkreten Aufenthaltsort in anderen sozialistischen Staaten vorliegen. sind auf dem dienstlich festgelegten Weg einzuleiten.

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