Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 456

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 456 (NJ DDR 1989, S. 456); 456 Neue Justiz 11/89 's seitigung verpflichtet. Die nicht erfolgte Beseitigung durch den Bauauftraggeber ist insoweit unbeachtlich/* Maßnahmen zur Durchsetzung der Beseitigung des Bauwerks Wird das Bauwerk vom Eigentümer nach Ablauf der Frist nicht beseitigt, kann der Vorsitzende des örtlichen Rates zur Durchsetzung der Beseitigung des Bauwerks dem Verpflichteten gemäß § 13 Abs. 1 ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 5 000 M androhen und bei Nichterfüllung der Pflicht innerhalb der mit der Androhung festgelegten Frist festsetzen. Eine wiederholte Festsetzung von Zwangsgeld ist gemäß § 13 Abs. 3 möglich. Die besondere Bedeutung dieser Maßnahme ergibt sich daraus, daß die Festsetzung des Zwangsgeldes das einzige verwaltungsrechtliche Zwangsmittel zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Beseitigung des Bauwerks ist. Auch bei Nichterfüllung dieser Pflicht nach der Festsetzung von Zwangsgeld ist der Vorsitzende des örtlichen Rates nicht berechtigt, die Arbeiten in Auftrag zu geben und vom Eigentümer die Erstattung der Kosten zu verlangen (Ersatzvornahme), da die Möglichkeit der Ersatzvornahme nur bei Nichterfüllung einer Auflage zur Beseitigung eines widerrechtlich errichteten Bauwerks oder Bauwerksteils eingeräumt wird (§ 11 Abs. 2).* 1 4 5 Zur Durchsetzung der berechtigten Interessen der Gesellschaft, d. h., um die Verfügbarkeit der Bodenfläche für gesellschaftliche Zwecke zu erlangen, sollte der örtliche Rat nicht mit Ordnungsstrafmaßnahmen reagieren. Dies ist zwar rechtlich zulässig, wenn der Eigentümer auch der Bauauftraggeber war und seine Beseitigungspflicht nicht erfüllt (§12 Abs. 1 Ziff. 2) Aber der örtliche Rat nimmt sich damit die Möglichkeit, die Beseitigung zwangsweise durchzusetzen, weil nach § 14 Ordnungsstrafmaßnahmen und Zwangsgeld nicht nebeneinander für dieselbe Pflichtverletzung angewandt werden können.6 7 Frist zur zwangsweisen Durchsetzung der Beseitigungspflicht Für die Durchsetzung der Beseitigungspflicht nach Ablauf einer mit der Bauzustimmung festgelegten Frist gibt es keine zeitlich beschränkenden Regelungen. In der Praxis ergibt sich die Frage, in welchem Zeitraum nach Ablauf dieser Frist die Verpflichtung zur Beseitigung des Bauwerks durch den örtlichen Rat zwangsweise durchgesetzt werden kann. Diese Fragestellung ist u. a. deshalb bedeutsam, weil befristete Zustimmungen auch vor Inkrafttreten der VO über Bevölkerungsbauwerke auf der Grundlage der damals geltenden Rechtsvorschriften? erteilt, die errichteten Bauwerke zum Teil aber bis heute nicht beseitigt wurden, obwohl die Frist seit einer Reihe von Jahren bereits abgelaufen ist und die bebauten Grundstücke nunmehr für gesellschaftliche Zwecke (z. B. im Rahmen des innerstädtischen Bauens) benötigt werden. Wir vertreten die Auffassung, daß die Durchsetzung der Pflicht zur Beseitigung des mit befristeter Zustimmung errichteten Bauwerks zeitlich auf 5 Jahre begrenzt ist, gerechnet vom Ablauf der in der Zustimmung festgelegten Frist an. Folgende Argumente sprechen dafür: 1. Die Auflage, ein widerrechtlich errichtetes Bauwerk oder Bauwerksteil zu beseitigen (§11 Abs. 1 Ziff. 3), und die Auflage zur Beseitigung eines mit befristeter Zustimmung errichteten Bauwerks nach Ablauf der Frist (§ 5 Abs. 5) sind auf das gleiche Ziel gerichtet: die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Bei widerrechtlich errichteten Bauwerken ist die Auflage zur Beseitigung des Bauwerks nicht mehr zulässig, wenn seit dessen Fertigstellung mehr als 5 Jahre vergangen sind (§11 Abs. 3). Eine solche zeitliche Begrenzung gibt es für die Durchsetzung der Pflicht zur Beseitigung eines mit befristeter Zustimmung errichteten Bauwerks nach der geltenden VO8 nicht. Ausgehend vom gleichen Anliegen der Beseitigungspflichten bei widerrechtlich errichteten Bauwerken und bei Bauwerken, die mit befristeter Zustimmung errichtet wurden, sollten u. E. die gleichen Erwägungen für deren zeitliche Durchsetzung gelten. 2. Reagiert der zuständige örtliche Rat innerhalb von 5 Jahren nach Fertigstellung des widerrechtlich errichteten Bauwerks bzw. nach Ablauf der Frist auf die begangenen Pflichtverletzungen nicht mit rechtlich zulässigen Maßnahmen, muß in beiden Fällen davon ausgegangen werden, daß sich die Gesellschaft mit dem bestehenden rechtswidrigen Zustand abgefunden hat. Spätere Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesetzlichkeit sind zweifelhaft, weil u. E. zur Unumgänglichkeit und Angemessenheit staatlicher Reaktionen auf Pflichtverletzungen auch ein vertretbarer Zeitraum zwischen Pflichtverletzung und staatlicher Reaktion gehört. 3. Die Verpflichtung der örtlichen Räte, die Errichtung und Veränderung von Bauwerken in ihren Territorien in Übereinstimmung mit den Zielen der Wirtschafts- und Sozialpolitik zu leiten und zu kontrollieren (§ 2), schließt ein, daß sie über die erteilten befristeten Zustimmungen .eine Übersicht besitzen und vor bzw. nach Ablauf der Frist die nach Lage des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen (Verlängerung der Frist, Umwandlung der befristeten Zustimmung in eine unbefristete, Durchsetzung der Beseitigungspflicht) einleiten. Eine Überschreitung der 5-Jahres-Frist könnte so in jedem Falle vermieden werden. 4. Ein Ausbleiben staatlicher Reaktionen innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf der Frist weist darauf hin, daß das bebaute Grundstück entgegen der Planung, die zum Erteilen einer „nur“ befristeten Zustimmung geführt hat, in dieser Zeit nicht für gesellschaftliche Zwecke benötigt wurde und damit die vorgenommene Befristung entweder zum Zeitpunkt ihrer Erteilung bereits unbegründet war oder sich im Zuge der Konkretisierung der Plandokumente begründete Änderungen ergeben haben, die zur Verlängerung bzw. zum Wegfall der Befristung der Zustimmung Anlaß gegeben hätten. Aus den dargestellten Gründen gibt es u.E. keine überzeugenden Argumente für die Notwendigkeit, nach mehr als 5 Jahren auf die Nichtbeseitigung des Bauwerkes zu reagieren. Unabhängig davon, daß das Ausschöpfen dieser Frist u. E. in den wenigsten Fällen begründet sein dürfte, muß Klarheit darüber bestehen, wann die Frist beginnt. Der Beginn der 5-Jahres-Frist ist nach unserer Ansicht der Zeitpunkt, zu dem die bei Erteilung der Bauzustimmung festgelegte Frist abläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Frist gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 verlängert oder das Bauwerk rechtswidrig nicht beseitigt wurde. Die Vorteile einer solchen Fristenregelung liegen auf der Hand: Derjenige, der rechtlich richtig handelt, wird nicht schlechter gestellt als derjenige, der Rechtspflichten verletzt, indem er z. B. weder eine Fristverlängerung beantragt noch nach Fristablauf das Bauwerk beseitigt hat. Der Bürger, dem eine Fristverlängerung genehmigt wurde, hat den Vorteil, daß sich der Zeitraum, in dem die erst nach Ablauf der verlängerten Frist bestehende Beseitigungspflicht mit Zwangsgeld durchgesetzt werden kann9, verringert. Sie trägt aber zur Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit der Rechtslage bei, weil bei mehreren, zum gleichen Zeitpunkt und mit gleicher befristeter Zustimmung errichteten Bauwerken die Frist gleichzeitig abläuft. Anderenfalls, wenn die 5-Jahres-Frist erst mit Ab- 4 Auf eventuell entstehende zivilrechtliche oder bodenrechtliche Ansprüche wird hier nicht weiter eingegangen. 5 Die Ersatzvornahme ohne die ausdrückliche Ermächtigung in Rechtsvorschriften ist im Verwaltungsrecht der DDR nicht zulässig. Vgl. W. Bernet/A. Schöwe/R. Schüler, „Verwaltungsrecht-liche Ersatzvornahme“, NJ 1988, Heft 1, S. 22 ff. 6 Auf die Frage, ob diese Regelung den Funktionsbestimmungen von Ordnungsstrafmaßnahmen und Zwangsgeld entspricht, kann hier nicht eingegangen werden. Vgl. dazu die kritischen Bemerkungen von E. Leymann, „Zum Wesen des Zwangsgeldes im Verwaltungsrecht der DDR“, in: Zur rechtlichen Verantwortlichkeit, Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften der DDR, Berlin 1987. W 3, S. 58 ff. 7 Vgl. § 38 der Anlage zur AO Nr. 2 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen Deutsche Bauordnung (DBO) - vom 2. Oktober 1958 (GBl.-Sdr. Nr. 287) sowie § 5 Abs. 7 der VO über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung vom 22. März 1972 (GBl. II Nr. 26 S. 293). 8 Unsere Überlegungen gehen von der geltenden VO aus. Unabhängig davon wäre auch eine andere rechtliche Regelung denkbar. 9 Dieser „Vorteil“ des Adressaten einer Fristverlängerung dürfte nicht im Vordergrund stehen, weil der örtliche Rat aus den vorstehend dargelegten Gründen verpflichtet ist, nach Ablauf jeder Frist die geeigneten Maßnahmen unverzüglich einzuleiten.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herauszuarbeiten. Möglich!:eiten der politisch-operativ effektiven Nutzung der Regelungen des für die Ingangsetzung eines Prüfunnsverfahrens durch die Untersuchunosoroane Staatssicherheit. Die Durchführung eines strafprozessuslen Prüfuncisverfahrar. durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und insbesondere auf der Ebene des Referates operativer Vollzug der Abteilung mit dem Untersuchungsführer der Abteilung. Die in der Fachschulabschlußarbeit behandelten einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und der Hauptabteilung in Koordinierungsvereinbarungen festzulegen. niQ GtQoKzeitig ist zu sichern, daß der Abteilung politischoperative Informationen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um die Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten zu gewährleisten. Ebenso ist bei Verlegungen oder zeitweiligen Verlegungen zur Prozeßdurchführung zu verfahren., Bei der Durchsuchung sind operativ-technische Mittel in Anwendung zu bringen.

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