Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 452

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 452 (NJ DDR 1989, S. 452); 452 Neue Justiz 11/89 brechen verurteilt, da sie Kriegsgesetze der Haager Konvention verletzt hatten. Im Flick-Prozeß hatte die Anklagevertretung daran erinnert, daß auch eine große Anzahl von Privatpersonen wegen Verletzung der Kriegsgesetze durch Mißhandlung und Ermordung alliierter Flieger, die in Kriegsgefangenschaft geraten waren, verurteilt worden sind. Einwände der Verteidigung wurden mit der Feststellung entkräftet, daß das Völkerrecht ebenso wie innerstaatliches Recht für jeden Bürger bindend ist. Auch in diesem Verfahren ist die Frage zu beantworten, ob Anweisungen zur Tötung jüdischer Bürger den Angeklagten von seiner Schuld entbinden oder sie mildern. Nach Art. 8 IMT-Statut gilt die Befolgung eines Befehls nicht als Strafausschließungsgrund, allenfalls als ein Strafmilderungsgrund, wenn dies gerechtfertigt ist. Was aber hatte der Angeklagte zu fürchten, wenn er den Mordanweisungen nicht Folge leistete? Wegen seiner körperlichen Beeinträchtigung drohten ihm nicht der Gestellungsbefehl und Versetzung an die Front, wobei nicht einmal das ein Milderungsgrund gewesen wäre. Vielmehr war seine „exakte Arbeit“, wie er sie sah, Grund für zwei Beförderungen. Eine Strafmilderung aus diesem Grund darf es deshalb nicht geben. Der Zeitablauf kann ebenfalls kein Strafmilderungsgrund sein. Je länger es einem Täter gelänge, sich durch Täuschung über seine Person einer Bestrafung zu entziehen, desto geringer sollte die Bestrafung sein? Das wäre das Ende des völkerrechtlichen Gebots der Nichtverjährbarkeit und würde dem Vermächtnis aller Opfer des Faschismus widersprechen. Die DDR hat diese Grundsätze im Beschluß des Staatsrates vom 17. Juli 1987 anläßlich des 38. Jahrestages der DDR, als wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilte Personen von der allgemeinen Amnestie ausgeschlossen worden sind, bekräftigt. Die Grundsätze der Strafzumessung nach § 61 StGB gehen davon aus, daß objektiv und subjektiv alle Umstände der Tat abzuwägen sind. Je schwerer jedoch die Straftat wiegt, desto weniger kann späteres positives Verhalten die Waagschale der Gerechtigkeit zugunsten des Täters neigen. Leben und Arbeit des Angeklagten nach Zerschlagung des Faschismus können deshalb ebenfalls keine strafmildernde Wirkung haben. Der Angeklagte muß nach der in den §§ 91 Abs. 2 und 93 Abs. 3 StGB festgelegten Strafe für immer aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ich beantrage, den ehemaligen Wachführer des Werkschutzes der Waffenfabrik „Steyer-Daimler-Puch AG“ in Radom Jakob Holz zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen und ihm die staatsbürgerlichen Rechte für dauernd abzuerkennen. Aus dem Plädoyer der Verteidiger Das Strafverfahren gegen den Angeklagten ist in bedrückender Deutlichkeit dadurch überschattet, daß in ihm über Handlungen gesprochen werden mußte, die Bestandteil der furchtbaren Verbrechen sind, die der deutsche Faschismus vor einem knappen halben Jahrhundert über das polnische Volk und insbesondere die unter diesem lebenden Juden gebracht hat. Der Verteidigung ist es vornehmlichstes Bedürfnis, die Erkenntnis, daß der deutsche Faschismus in seiner Gesamtheit ein unsägliches Leid über das Volk der Juden gebracht hat, bei ihrem Namen zu nennen und Ausdruck zu geben, daß wir für diese Ungeheuerlichkeiten, die Verbrechen an anderen Völkern, nur Abscheu empfinden können. Die Verteidigung ist der Überzeugung, daß der Angeklagte und das ergibt sich bereits aus seinen Geständnissen. grundsätzlich schuldig ist, sich an solchen schwersten Verbrechen beteiligt zu haben. Der Angeklagte hat mit seinen Ausführungen dazu beigetragen, daß der Welt die Wahrheit über diese Verbrechen offenbart wurde. Von obigen Bekenntnissen ausgehend sind -Anliegen und Rahmen der Verteidigung des Angeklagten wesentlich bestimmt. Im vergangenen Jahr erinnerten wir uns des über das jüdische Volk gekommenen Holocausts. Als Deutsche mußte es uns schwerfallen, in solcher Situation ohne Schamröte nüchtern und sachlich sich der Untaten zu erinnern, die einstmals unter Mißbrauch des Namens unserer Nation iip eigenen Land und auf fremden Territorien geschehen sind. Mit einer beispiellosen Demagogie gelang es den deutschen Faschisten, breiteste Kreise des deutschen Volkes in ihre Ideologie einzubinden und letztlich zu willenlosen Werkzeugen, die jedes Verbrechen auszuführen bereit sind, wenn „der Führer“ es so befiehlt, zu machen. Die raffinierte und auf jahrhundertealte nationalistische Gefühle gegenüber anderen Rassen und Völkern gestützte Propaganda konnte das damals wie heute Ungeheuerliche bewirken, daß die überwiegende Zahl der deutschen Gesamtbevölkerung sich bedingungslos einem verbrecherischen Regime unterwarf. Millionen junger Menschen ließen sich in den Tod schicken und waren dabei bereit, Millionen anderer Menschen, die anderen Rassen und Völkern angehörten, mit in den Tod zu nehmen. Der Angeklagte gehörte mit zu diesen jungen deutschen Männern, die erzogen wurden, blind gehorsam zu sein und bedingungslos jeden verbrecherischen Befehl auszuführen. Zunächst gar nicht wissend, ob selbst Frauen und Kinder dem Völkervernichtungsfeldzug durch geplanten Mord zum Opfer fallen sollten, glaubten diese jungen Männer den antisemitischen Gebärden und Parolen der Nazis, daß,, wie der Angeklagte aussagte, der Jude deshalb vernichtet werden müsse, weil er, anstatt zu arbeiten, nur Handel betreibe und den Kommunismus bringen wolle. In dem hier vorliegenden Strafverfahren hat sich der jetzt 79jährige Angeklagte zu verantworten, weil er sich in ein System staatsmäßig geplanter Verbrechen eingefügt und an dem ihm zugewiesenen Platz Handlungen begangen hat, die, das muß von der Verteidigung deutlich ausgesprochen werden, äußerst schwerwiegend sind, weil sie sich gegen allgemein anerkannte Regeln des Zusammenlebens zivilisierter Menschen und schlechthin gegen die Menschlichkeit richten. Wesentlich ist für den Angeklagten, daß er weiß, neben sich einen sach- und rechtskundigen Juristen zu haben, der die Pflicht hat, nur für ihn dazusein. Das ist deshalb von vorrangiger Bedeutung, weil der Angeklagte mit der höchsten Strafe unserer Strafgesetze bedroht ist. Wir sind nach den „Gewinnchancen“ in diesem Prozeß im Vergleich zum Staatsanwalt befragt worden. Diese Frage ist u. E. nicht unbillig, wirft sie doch berechtigterweise zugleich das Problem auf, ob die Verteidigung von Angeklagten, die von den Völkern beschuldigt werden, an ihnen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben, aus moralischen Gründen Grenzen hat und wo diese zu finden sind. Wir gehen davon aus, daß unser Strafgesetz in diesen Fällen die Verteidigung zwingend vorschreibt, daß dieses Gesetz ein zutiefst humanistisches, gerechtes und damit moralisches Gesetz ist. Diese vorgeschriebene Verteidigung ist keine Formalität, sondern gerade deshalb Ausdruck des unserem Strafgesetz innewohnenden Humanismus, weil es auch im Verbrecher den Menschen sieht. An dieser Stelle weisen wir aber auch darauf hin, daß die Verteidigung solcher Täter dort ihre Grenze finden muß, wo das Ansehen der unzähligen Opfer geschändet und bewußt das Gesetz aus der Hand gegeben werden würde. Leider gab und gibt es noch heute in der BRD als Verteidiger tätige Rechtsanwälte, die sich in solchen Verfahren zum Leidwesen unseres Berufsstandes ausdrücklich dadurch hervortaten, daß sie das Opfer verhöhnten und sich mit ihren Auftraggebern in bestimmten Positionen identifizierten, wobei sie teilweise bewußt das Gesetz verließen. Rechtsanwalt Dr. Matthäus hat in Auseinandersetzung mit der Rolle der Verteidigung im Majdanek-Prozeß (NJ 1981, Heft 6, S. 265 ff.) nachgewiesen, daß solche Verteidigerpositionen, wie sie z. B. von den Rechtsanwälten Servatius und Laternser im Nürnberger Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher bezogen wurden, in der BRD bis heute weitergeführt werden. So haben die Verteidiger des Angeklagten Villain im Majdanek-Prozeß ein regelrechtes Verständnis für ihren Klienten entwickelt und sich somit,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Störungen im Untersuchungshaftvollzug erforderlich ist, Inhaftierte Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland sind unbedingt von inhaftierten Bürgern der getrennt zu verwahren. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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