Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 441

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 441 (NJ DDR 1989, S. 441); Neue Justiz 11/89 441 Ordnung in ihrer Gesamtheit. Ohne Zweifel gibt es in den Beziehungen zwischen dem sozialistischen Staat und seinen Bürgern besondere Erfordernisse für das Regime der Gesetzlichkeit, für die Gewährleistung der Rechte und Freiheiten der Bürger, weil es um die Persönlichkeit und die Bedingungen ihrer Entfaltung geht. Die Erweiterung des Rechtsschutzes . der Bürger durch das Gesetz über die gerichtliche Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen ist dafür hinreichender Beleg. Mit diesem Gesetz ist ein Weg für den Ausbau der sozialistischen Rechtsordnung verbreitert worden, der hinsichtlich der mit ihm verbundenen prinzipiellen Fragen der Einheit und Differenzierung in der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung und der zu sammelnden praktischen Erfahrungen unsere Aufmerksamkeit verlangt. Unter den Fragen, die dabei für Verwaltung und Gericht auftreten, ist die Stellung und Verantwortung der Richter, ihre Unabhängigkeit wesentlich. Es bedarf wohl keines Belegs dafür, daß diese Unabhängigkeit bei der Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen, in denen örtliche Situationen eine durchweg größere Rolle spielen als in den traditionell der Rechtsprechung unterworfenen Materien, auf neue Weise gefordert wird. Die Einheit von soliden staats- und verwaltungsrechtlichen Kenntnissen auch der Richter und ihrer souveränen Stellung als verfassungsmäßig gewählte, unabhängige Staatsfunktionäre wird zu einer Schlüsselfrage für wirksame Rechtsköntrolle über Verwaltungstätigkeit. Sie trifft sich als Auftrag des Gesetzgebers mit dem allgemeinen Kontrollrecht der Volksvertretung über die Tätigkeit des Rates und seiner Fachorgane. Nach unserem Erachten sind fundierte wissenschaftliche Arbeiten erforderlich, die auf die Fortbildung sowohl des Verwaltungsverfahrensrechts als auch des materiellen Verwaltungsrechts gerichtet sind und ihrer weiteren Ausgestaltung im Sinne sozialistischer Staat-Bürger-Beziehungen dienen. Notwendig sind auch wissenschaftliche Untersuchungen über den Platz der Staatsanwaltschaft unter den neuen Bedingungen unserer rechtsstaatlichen Entwicklung. Das betrifft gleichermaßen die Anforderungen an die Allgemeine Gesetzlichkeitsauf sicht, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungstätigkeit. Die Beziehungen der Organe des sozialistischen Staates zueinander und zu den Wirtschaftseinheiten weisen im Vergleich zu den Staat-Bürger-Beziehungen Besonderheiten auf, die adäquaten normativen Ausdruck gefunden haben. Alles dies zeigt erneut, daß sozialistische Rechtsstaatlichkeit nicht schlechthin nur mit Rechtssicherheit und Gesetzlichkeit verbunden ist, sondern daß sie in sozialer Gerechtigkeit, in der Verwirklichung der politischen, ökonomischen und sozialen Interessen der werktätigen Menschen tiefe soziale Wurzeln besitzt. In diesem vielgestaltigen Geflecht von Wechselbeziehungen ist die Verfassung derjenige Normativakt, dem für Inhalt und Funktionsweise der Rechtsordnung der entscheidende Rang zukommt. Der Ausbau dieser Ordnung im Sinne sozialistischer Rechtsstaatlichkeit ist nur auf ihrer Grundlage möglich. Dabei ist auch von Gewicht, daß alle Bestimmungen der Verfassung gemäß Art. 105 unmittelbar geltendes Recht sind. Die Rechtskraft der Verfassung erstreckt sich in gleicher Weise auf den Staat, auf die Parteien, gesellschaftlichen Organisationen, Institutionen und andere Vereinigungen wie auf jeden Bürger. Alle, die an der Bildung des politischen Willens und an der Rechtsschöpfung beteiligt sind, vollziehen ihre Tätigkeit auf der Grundlage der Verfassung und der sie konkretisierenden Gesetze. Die Bindungswirkung der Verfassung ist insofern auch Selbstbindung für den sozialistischen Staat wie für alle anderen Elemente des politischen Systems. Die Beherrschung der dialektischen Einheit von Recht und Politik ist von außerordentlichem Gewicht für die Tiefe sozialistischer Rechtsstaatlichkeit. Bindung und Selbstbindung im genannten Sinne widersprechen nicht dem Erfordernis einer dynamischen Gestaltung der Gesellschafts-, Staats- und Rechtsordnung. Weder das sozialistische Recht insgesamt noch die Verfassungsnormen stehen außerhalb der geschichtlichen Bewegung und Wertung. Sie sind immer wieder auf ihre Übereinstimmung mit dem gesellschaftlich Notwendigen zu befragen und, wenn erfor- Auszeichnungen Orden „Großer Stern der Völkerfreundschaft" Dr. Dr. h. c. Heinrich Toeplitz, Ehrenpräsident der Vereinigung der Juristen der DDR, ehern. Präsident des Obersten Gerichts Orden „Stern der Völkerfreundschaft" in Silber Rudi Kranke, ehern. Leiter der Rechtsabteilung beim Bundesvorstand des FDGB Ehrenspange zum Vaterländischen Verdienstorden in Gold Gerhard Steingräber, ehern. Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Eisenhüttenstadt Vaterländischer Verdienstorden in Gold Siegfried Heger, Sektorenleiter in der Abteilung Staats- und Rechtsfragen des Zentralkomitees der SED Prof. Dr. sc. Kurt Wünsche, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Vaterländischer Verdienstorden in Silber Dr. Hans-Werner Arway, Direktor des Bezirksgerichts Suhl Horst Reizmann, Staatsanwalt des Bezirks Cottbus Dr. Dieter Simon, Generalstaatsanwalt von Berlin Vaterländischer Verdienstorden in Bronze Oberst Hans-Joachim Arndt, Abteilungsleiter am Obersten Gericht Karl-Heinz Eberhardt, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Frieder Eisenreich, Staatsanwalt des Bezirks Gera Ulrich Gericke, Direktor der Bibliothek des Obersten Gerichts Dr. Günter Hildebrandt, Richter am Obersten Gericht Dr. Hiltrud Kamin, Lehrstuhl für „Geschichte der Rechtspflege" der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der-DDR Waldemar Lenhart, Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Rostock Dietrich Löhmer, Staatsanwalt der Stadt Halle Prof. Dr. sc. Dietrich Maskow, Institut für ausländisches Recht und Rechtsvergleichung der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Christian Webner, Staatsanwalt des Stadtbezirks Berlin-Friedrichshain Karl Ziegler, Stellvertreter des Direktors des Stadtgerichts Berlin derlich, auf den Wegen und in den Formen zu ändern, die in der Verfassung selbst dafür festgelegt sind. Diese Formen die Prinzipien und Instrumentarien der sozialistischen Demokratie gewährleisten, daß der Fortschritt ständiges Prinzip der Verfassung ist. Es impliziert auch das Fortschrei t e ir der Verfassung selbst, damit sie auch unter den mit ihrer Hilfe weiterentwickelten Verhältnissen funktionsfähig bleiben kann. Bevor sich indessen solches Fortschreiten in einer Verfassungsänderung objektiviert, die zwar nicht als alltägliche, aber doch als eine normale Erscheinung im Prozeß sozialistischer Verfassungs- und Gesellschaftsgestaltung betrachtet werden muß, sind alle vorhandenen Potenzen und Reserven der geltenden Verfassung voll zu erschließen, auszuschöpfen und für die Gestaltung unserer sozialistischen rechtsstaatlichen Ordnung nutzbar zu machen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 441 (NJ DDR 1989, S. 441) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 441 (NJ DDR 1989, S. 441)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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