Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 44

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 44 (NJ DDR 1989, S. 44); 44 Neue Justiz 1/89 Rechtsfolge geltend gemacht hat bzw. sich auf eine solche stützt (vgl. OG, Urteil vom 11. Juli 1985 2 OZK 16/85 NJ 1986, Heft 3, S. 122). Feststeht, daß die von den Verklagten behauptete Schenkung bisher nicht bewiesen ist. Anhaltspunkte reichen für die behauptete Schenkung ebensowenig aus wie für die behauptete Darlehnshingabe. Das Bezirksgericht hätte'daher auf die weiteren diesbezüglichen BewfeisangebSte der Verklagten zukommen müssen, sofern diese geeignet erschienen, den erforderlichen zweifelsfreien Nachweis zu erbringen. Es erscheint allerdings nicht ausgeschlossen, daß angesichts der gemeinsamen Ausfahrten mit dem Pkw der Verklagten keinerlei konkrete Abreden bei der Scheckübergabe oder danach von den Prozeßparteien getroffen worden sind. Das spräche jedenfalls nicht für eine bedingungslose Schenkung (vgl. § 282 Abs. 2 ZGB). Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts das Urteil des Bezirksgerichts gemäß § 162 Abs. 1 ZPO wegen. Verletzung von §§ 282, 356, 357 ZGB sowie §§ 45 Abs. 3, 52 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. § 265 Abs. 2, 3, 4 ZGB; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3, 157 Abs. 3 ZPO. 1. Bei einer sparwirkenden Personenversicherung steht die Versicherungsleistung dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn neben ihm eine andere Person mitversichert ist (hier: bei einer Lebensversicherung nach Tarif 4). Dem Mitversicherten steht die Versicherungsleistung nur zu, wenn er als Begünstigter eingesetzt ist. Das bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Versicherungseinrichtung, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zulässig ist. 2. Zur Sachaufklärungspflicht des Gerichts (hier; bei einem Versicherungsverhältnis) und zu den Voraussetzungen für die Abweisung einer Berufung als offensichtlich unbegründet. OG, Urteil vom 12. April 1988 - 1 OZK 3/88. * Am 15. Mai 1976 hat/der Verklagte (Vater des Klägers) eine Lebensversicherung abgeschlossen, wonach 'die Versicherungssumme am Tage der Eheschließung des Klägers bzw. spätestens bei Vollendung des 25. Lebensjahres des Klägers fällig wurde. Der Kläger hat am 30. Mai 1987 die Ehe geschlossen. Auf Grund dessen wunde ‘die Versicherungsleistung in Höhe von 1 622,90 M durch die Staatliche Versicherung an den Verklagten ausgezahlt. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 1 622,90 M an ihn zu verurteilen. , Das Kreisgericht hat den Verklagten dem Klageantrag entsprechend verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger als Begünstigter in die vom Verklagten abgeschlossene Lebensversicherung eingesetzt worden sei und ihm daher nach Eintritt des Versicherungsfalles 'die Versicherungsleistung zustehe. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Bezirksgerichts verletzt das Recht (§ 265 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 ZGB; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO). Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß eine Berufung ohne mündliche Verhandlung nur dann durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände ausreichend /aufgeklärt worden sind, mit der Berufung keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgetragen werden und die vom Kreisgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung unbedenklich ist (vgl. OG, Urteile vom 9. April 1986 - 2 OZK 10/86 - [NJ 1987, Heft 4, S. 167] und vom 26. August 1986 - 1 OZK 3/86 - [NJ 1987, Heft 1, S. 43] sowie die in diesen Entscheidungen zitierten weiteren Urteile). Diese Voraussetzungen haben hier nicht Vorgelegen. Zur Klärung und Feststellung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts war es unverzichtbar, anhand des von der Staatlichen Versicherung beizuziehenden Versicherungsscheines den konkreten Inhalt des Versicherungsver- trags, den der Verklagte als Versicherungsnehmer mit der Staatlichen Versicherung abgeschlossen hatte, festzustellen, um hieraus dann rechtliche Schlußfolgerungen ableiten zu können. Indem das Bezirksgericht davon abgesehen hat, hat es seine Verpflichtung, alle für die Aufklärung des Sachverhalts wesentlichen Beweise zu erheben, um seiner Verantwortung zur Feststellung der objektiven Wahrheit gerecht zu werden, Verletzt (vgl. OG, Urteile vom 9; April 1986 - 2 OZK 10/86 -[a. a. O.] und vom 13. Februar 1981 2 OZK 3/81 [NJ 1981, , Heft 9, S. 426]; ZPO-Kommentar,. Berlin 1987, Anm. 1.1. zu § 45 [S. 86]). Seine Feststellung, der Verklagte habe den Kläger als Begünstigten des Versicherungsvertrags eingesetzt, hat deshalb keine Grundlage. Die Verfahrensweise des Bezirksgerichts ist um so mehr zu beanstanden, als der Verklagte unter Hinweis auf Auskünfte der Versicherung stets bestritten hat, daß ein Begünstigter in den Versicherungsvertrag aufgenommen worden sei. Wie sich aus der'im Rahmen der Kassationsprüfung erfolgten Einsichtnahme-in den Versicherungsschein ergibt, hat der Verklagte eine Lebensversicherung nach Tarif 4 abgeschlossen, ohne daß im Versicherungsschein ein Begünstigter eingetragen ist. Rollte es dabei verbleiben, daß der Verklagte bis zum Eintritt des Versicherungsfalles keine derartige Erklärung gegenüber der Staatlichen Versicherung, die gemäß § 265 Abs. 3 ZGB der Schriftform bedurft hätte, abgegeben hat, ist von folgender Rechtslage auszugehen: Der Verklagte als Versicherungsnehmer war zugleich der Versicherte der von ihm in der Weise abgeschlossenen Lebensversicherung, daß im Falle seines Todes der Versicherungsvertrag ohne Beitragszahlung bis zur Fälligkeit der Versicherungsleistung weiterläuft. Der Kläger war mitversichert. Das ergibt sich eindeutig aus dem Versicherungsschein. Darin ist'der Kläger ausdrücklich als Mitversieherter (mitversichertes Kind) bezeichnet. Die Versicherungssumme wurde am Tage seiner Eheschließung bzw. der Vollendung seines 25. Lebensjahres fällig. Bei dieser sparwirkenden Form der Versicherung stehen die Leistungen aus der Versicherung dem Versicherungsnehmer gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZGB auch bei Mitversicherung anderer Personen zu, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat einen Dritten als Begünstigten gemäß § 265 Abs. 3 ZGB eingesetzt (vgl. auch Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1981, S. 135). Soweit das nicht der Fall ist, hat der .Verklagte die Versicherungsleistung mit Rechtsgrund erlangt und ist nicht zur Herausgabe an den Kläger verpflichtet. In diesem Falle hätte das Bezirksgericht auf die Berufung des Verklagten die Klage unter Aufhebung des kreisgerichtlichen Urteils abzuweisen. f * Strafrecht §§ 362 Abs. 4, 366, 369 StPO; §§ 11 bis 13 RAGO. Im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung (§ 136 StPO) entstandene Rechtsanwaltskosten sind nicht den notwendigen Auslagen zuzurechnen, die dem Freigesprochenen durch die Untersuchungshaft oder den Vollzug einer Freiheitsstrafe entstanden sind. Sie gehören zu den von § 362 Abs. 4 StPO erfaßten notwendigen Auslagen eines am Verfahren Beteiligten, über die gemäß § 366 StPO zu entscheiden ist. OG, Urteil vom 17. Juni 1988 - OSEK 7/88. Das Kreisgericht hat den Angeklagten vom Schuldvorwmrf der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls freigesprochen und die Auslagen des Verfahrens dem Staatshaushalt auferlegt. Mit Beschluß hat es die zu erstattenden Gebühren und Auslagen gemäß § 366 StPO 1. V. m. § 11 RAGO auf 881,42 M-festgesetzt und ist damit nicht dem weitergehenden Antrag des Verteidigers des Freigesprochenen gefolgt. Zur Begründung hat das Kreisgericht ausgeführt, die mit dem Antrag geltend gemachten Geibühren, die im Zusammenhang mit einer Sicherheitsleistung gemäß § 136 StPO entstanden sind, seien Gegenstand des dem Grunde nach zuerkannten Anspruchs auf Entschädigung für den durch die Untersuchungshaft entstandenen Vermögensschaden. Diese;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 44 (NJ DDR 1989, S. 44) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 44 (NJ DDR 1989, S. 44)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung des Mfo zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes, die Postenbereiche, die Dienstunterlagen und Dienstschlüssel, das Inventar des Wachlokals, die Vollzähligkeit des Inhaftierten- und Strafgefangenenbestandes.

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