Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 436

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 436 (NJ DDR 1989, S. 436); 436 Neue Justiz 10/89 Bedeutung. Schuldmindernd ist z. B., wenn der Täter vom Opfer schikaniert, beleidigt oder mißhandelt wurde oder in einem weitgehend durch andere verursachten Zustand hochgradiger Erregung handelte (ohne Erfüllung des Tatbestandes des § 113 Abs. 1 Ziff. 1 oder 3 StGB). 2. Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe wird gemäß § 112 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB ausgesprochen. Das Urteil des Präsidiums hebt hervor, daß die Kriterien in §112 Abs. 2 StGB nicht erschöpfend angeführt sind. Sie weisen jedoch auf eine besondere Tatschwere hin, deren Voraussetzungen nur im Ergebnis einer detaillierten, zusammenhängenden Wertung aller objektiven und subjektiven Umstände beurteilt werden können. Insoweit sind die Kriterien des §112 Abs. 2 StGB eine Orientierung für die Anwendung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Sie sind jedoch nicht immer zwingend anzuwenden (Kann-Vorschrift). Kriterien, bei deren Vorliegen eine Anwendung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts ebenfalls in Betracht kommt, werden in der Präsidiumsentscheidung im einzelnen aufgeführt. Das Präsidium setzt sich dabei insbesondere mit der Problematik auseinander, weshalb es der im Kassationsantrag vertretenen Rechtsauffassung zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals „in besonders brutaler Weise“ (§ 112 Abs. 2 Ziff.3 StGB) nicht folgt, und legt dar, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, daß ein Mord der Verdeckung einer anderen vorausgegangenen Straftat diente. ln Fortführung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. OG, Urteil vom 11. März 1988 5 OSB 1 88 OG-Informationen 1988, Nr. 3, S. 8) wurde festgestellt, daß die Voraussetzungen für den Ausspruch der lebenslänglichen Freiheitsstrafe auch dann gegeben sind, wenn sich ein außerordentlich schweres, von Menschenverachtung geprägtes Verbrechen gegen das Leben aus der zusammenhängenden Wertung aller Tatumstände ergibt, ohne daß bereits einzelne Umstände für sich genommen die Anwendung der strengsten Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordern. 3. Mit den Anwendungsvoraussetzungen der lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei Tötungsverbrechen eng verbunden ist die richtige Bestimmung des Anwendungsbereichs zeitiger Freiheitsstrafen. Entscheidender Ausgangspunkt für die Bewertung ist, daß der Strafrahmen des §112 StGB (10 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) für versuchte und vollendete Tötungsverbrechen gilt. Die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichts zeigt auch hier eine differenzierte Bemessung von zeitigen Freiheitsstrafen. Im unteren bis mittleren Bereich des Strafrahmens können Freiheitsstrafen ausgesprochen werden, wenn z. B. bei hoher objektiver Schädlichkeit der Straftat eine nicht schuldhaft herbeigeführte verminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters vorlag; die Täter-Opfer-Beziehungen infolge familiärer Konflikte zwischen Ehegatten oder Lebensgefährten stark belastet waren; der Beitrag des Gehilfen oder der Anteil eines Mittäters an der Tatbegehung nicht erheblich waren (ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 StGB). Bei versuchtem Mord gelten für die Beurteilung grundsätzlich dieselben Differenzierungskriterien wie bei vollendeter Tötung. Hier sind jedoch darüber hinaus der Grad der Verwirklichung des Versuchs sowie andere eingetretene Folgen und die Gründe für die Nichtvollendung der Tat wesentliche Strafzumessungskriterien. Einer außergewöhnlichen Strafmilderung (§62 Abs. 1 StGB) steht grundsätzlich entgegen, wenn z. B. schwere Gesundheitsschäden für längere Zeit oder erhebliche Dauerfolgen eintraten; das bei Bewußtsein befindliche Opfer durch Zufügung von Verletzungen intensiv gequält wurde; der Tod nur durch eine sofortige medizinische Hilfe abgewendet werden konnte. Andererseits kann eine außergewöhnliche Strafmilderung vor allem dann in Betracht kommen, wenn z. B. der Verwirklichungsgrad und die Tatintensität gering sind oder ein untauglicher Versuch vorliegt. Allein mit Persönlichkeitsumständen, die über die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters Aufschluß geben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen, kann eine außergewöhnliche Strafmilderung nicht begründet werden. Dr. GERHARD KÖRNER, Vizepräsident des Obersten Gerichts COÄEPJKAHHE K.-X. EOPXEPT OTBCTCTBeHHOCTb H IipaBOBaH O0H3aHHOCTb IIO IlOCJie- AOBaTejibHOMy npecjieaoBaHMio h3ijmctckhx m bochhmx npccryiuieHMH 390 K. A. MOJILHAy CoijnajiHCTHHecKoe npaBOBoe rocy/japcTBO (nonbrnca xapaKTcpiiCTiiKn) 393 3. £3EP npaBOBoe rocyaapcTBO oöecneHeHHOCTb npaBOBoro nopaflKa Me)KflyHapoflHoe npaßo 397 t. KyHLJ HeTbipe flecHTHJieTMH npaBOTBopnecrBa TpyfljuuHMHCH h TpyAHiUMXca b oÖJiacTH TpyaoBoro npaBa 403 X. BEEEP O pa3BMTMH TeopHH coiHajiHCTMHecKOro yrojiOBHoro npaßa B rflP 406 BocnoMHHaHHH o npaBOcyMM b nepwo ocuoBainiB rflP 410 M3 flpymx comiajiHCTiiHecKiix CTpan IO. KOJIECAP Hobmh 33KOH o cejibCKOxo3HHCTBeHHbix KOonepaTHBax B HCCP 415 Ha o6cyKaeinie B. MKWIJIEP.y. JIEMAHH OÖBHHHTejibHoe 3aKJnoneHMc npoxypopa 416 X. KEJlbHEP ynaCTMe HCCKOJIbKO HCT110B H OTBeTHHKOB B rpaKflaH-ckom npouccce 421 HoBbie npaBOBbie npenncamiH X. BEPrX.-IO. flEPWHr x. TAPHMK M3MeHemie w flonojiHeHne no-craHOBjiciniH o nocrpoHKax, B03BCfleHHbix HacejieHMeM 426 JIpaBOcyAMe no TpyaoBOMy, ceMefmoMy, rpaxcAaHCKOMy 11 yrojioBHOMy npaßy 427 Übersetzung: Erika Hoffmann, Berlin CONTENTS Karl-Heinrich Borchert : Responsibility and legal duty to consistently prosecute Nazi and war crimes 390 Karl A. M o 11 n a u : Socialist State based on the rule of larvv (A tentative charac-terization) 393 Edith O e s e r : State under the rule of law Legal security International law 397 Frithjof Kunz: Four decades labour legislation by and for the working people 403 Hans Weber : On the development of the theory of socialist criminal law in the GDR 406 Reminiscences of the administration of justice at the time of the GDR's foundation 410 From other socialist countries Juraj K o 1 e s ä r : A new law on agricultural cooperatives in Czechoslovakia 415 For discussion Wolfgang M u e 11 e r / Ulrich Lehmann : Prosecutor‘s indictment 416 Horst Kellner: Plurality of persons in civil proceedings 421 New legal provisions Hansjoachim Berg/ Hans-Juergen D o e r i n g / Hans T a r n i c k : Amendment of the Ordinance on non-public buildings 426 Jurisdiction in labour law, family, civil and criminal matters 427 Übersetzung: Angela Ballaschk, Berlin Berichtigungen In NJ 1989, Heft 7, S. 295, ist der dort an zweiter Stelle veröffentlichte Beschluß des Obersten Gerichts vom 28. Februar 1989 mit einem falschen Aktenzeichen erschienen. Es muß in der rechten Spalte, dritte Zeile von oben, richtig heißen: OFR 1 89. In NJ 1989, Heft 9, muß es in dem Beitrag „Kriminaltätsentwicklung in der BRD 1988“ auf S. 371, re. Sp., in der 3. Zeile nach der Zwischenüberschrift richtig heißen: „um 2,5 Prozent, zu, darunter Raub .“;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 436 (NJ DDR 1989, S. 436) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 436 (NJ DDR 1989, S. 436)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern in die der Linie übernommen werden, erfolgte bisher hauptsächlich auf der Grundlage der Berufsstruktur und des Deliktes, aber weniger unter politisch-operativen Gesichtspunkten für eine künftige inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Mfs! Die Suche und Auswahl von geeigneten Strafgefangenen für die inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit jzvlt Erfüllung der politisch-operativen Abwehraufgaben in den der Linie der politisch-operativen Abwehr-. Die Qualifizierung der politisch-operativen Abwehrarbeit der Linie ist eine objektive Notwendigkeit, die unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Beschuldigtenvernehmung zwingend vorgeschrieben, Aus diesem Grund müssen sie bei der Erstvernehmung bei den folgenden Beschuldigtenvernehmungen von jedem Untersuchungsführer umgesetzt werden.

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