Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 431

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 431 (NJ DDR 1989, S. 431); Neue Justiz 10/89 431 Leiterplatte ergibt. Ihr darauf gerichteter Schlichtungsantrag wurde durch die Schlichtungsstelle des Patentamtes abgewiesen, weil der Schutzumfang des Patents das Leiterplattenbasismaterial nicht erfasse. Das Bezirksgericht hat der dem Schlichtungsantrag entsprechenden Klage stattgegeben und den Verklagten verurteilt, an die Kläger entsprechend ihren Leistungsanteilen an der Erfindung je 7 124,50 M abzüglich des bereits entrichteten Betrags nebst Zinsen zu zahlen. Es ist davon ausgegangen, daß für die Ablösung von Cevausit durch Hartpapier im Betrieb des Verklagten die Erfindung der Kläger ursächlich war und deshalb der sich daraus ergebende Nutzen ungeachtet dessen, daß sich der Schutzumfang des Patents hierauf nicht erstrecke, der Vergütungsberechnung mit zugrunde zu legen sei. Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt und dazu ausgeführt: Der Anspruch der Kläger müsse schon daran scheitern, daß sich ihre Erfindung nicht auf das Leiterplattenbasismaterial beziehe. Im übrigen seien geeignete Möglichkeiten zur mechanischen Durchkontaktierung von Leiterplatten aus Hartpapier bei Beginn der Nutzung der Erfindung durch den Verklagten schon bekannt gewesen und auch erfolgreich und effektiv von anderen Betrieben in der DDR genutzt worden. Auch aus diesem Grunde könne der sich durch die Materialsubstituierung ergebende Nutzen bei der Vergütungsberechnung nicht berücksichtigt werden. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht ist zunächst den Klägern darin zu folgen, daß der der Vergütungsberechnung gemäß § 30 Abs. 4 NVO zugrunde zu legende Nutzen der gesamte unmittelbare Nutzen ist, der auf die Anwendung der Erfindung zurückgeht (§ 3 Abs. 6 der AO [Nr. 1] über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen NEAO vom 20. Juli 1972 [GBl. II Nr. 48 S. 550] i. d. F. der AO Nr. 2 vom 22. Dezember 1983 [GBl. I Nr. 38 S. 432]), unabhängig davon, ob die durch die Anwendung der Erfindung eintretenden Veränderungen, die gesellschaftlichen Nutzen bewirken, im Schutzbereich der Erfindung liegen oder nicht. Der gegenteilige Standpunkt, wonach nur der gesellschaftliche Nutzen zu berücksichtigen sei, der durch Anwendung der im Patentanspruch genannten kennzeichnenden Merkmale hervorgebracht wird, beachtet die Leistungen der Erfinder für die Gesellschaft nicht vollständig und beeinträchtigt die gesetzlichen Rechte der Erfinder. Die Leistung der Erfinder für die Gesellschaft schlägt sich in dem gesamten Nutzen nieder, der durch die Anwendung der Erfindung in der Praxis unmittelbar eingetreten ist und auf sie zurückgeht. Er muß folglich der Vergütungsberechnung zugrunde gelegt werden. Diese Rechtsauffassung hat das Oberste Gericht bereits in der Entscheidung vom 2. Dezember 1983 4 OPB 7/83 ausgesprochen. Im vorliegenden Fall ist eindeutig, daß die Erfindung im Betrieb des Verklagten auch zur Verwendung billigeren Leiterplattenbasismaterials geführt hat. Auf der Grundlage des Prozeßstoffes, wie er vor der Schlichtungsstelle des Patentamtes und dem Bezirksgericht erörtert wurde, hat also alles dafür gesprochen, daß der Nutzen, der auf den Austausch des Leiterplattenbasismaterials zurückgeht, bei der Vergütung mit berücksichtigt wird. Allerdings war der Sachverhalt bis zum Abschluß des Verfahrens vor dem Bezirksgericht noch nicht vollständig aufgeklärt. Dem Anspruch der Kläger steht nämlich entgegen, daß wie das Berufungsverfahren ergab nicht ihre Leistung es erst ermöglicht hat, Cevausit als Leiterplattenbasismaterial durch Hartpapier zu ersetzen. In der DDR wurden bereits vor Anwendung der Erfindung der Kläger Leiterplatten aus Hartpapier in guter Qualität und ökonomisch vorteilhaft mechanisch durchkontaktiert. Im Ergebnis der Beweiserhebung steht fest, daß es auch bis zur Anwendung der Erfindung der Kläger möglich gewesen wäre, Leiterplatten aus Hartpapier für die Tastatur der elektronischen Schreibmaschine sowohl hinsichtlich der Qualitätsanforderungen als auch in den benötigten Größenordnungen mechanisch durchzukontaktieren. Von diesem Stand ist bei der Nutzensberechnung auszugehen, weil es auf den Vorteil für die Gesellschaft, der in der DDR eintritt, nicht dagegen auf den beim jeweiligen Benutzer ankommt. War wie hier innerhalb der DDR, bezogen auf die Nutzung einer Erfindung, ursprünglich ein fortschrittlicheres Produktionsniveau gegeben als beim Anwenderbetrieb, ist das fortschrittlichere Niveau der Ermittlung des gesellschaftlichen Nutzens zugrunde zu legen, nicht aber das demgegenüber niedrigere Niveau im konkreten Anwenderbetrieb (vgl. auch ÖG, Urteil vom 24. März 1988 1 OPB 4/86 -). Die Berufung mußte daher zur Aufhebung der Entscheidung des Bezirksgerichts und zur Abweisung der Klage führen. § 129 ZGB. Macht der Eigentümer eines Wohngrundstücks die Aufhebung des Mietverhältnisses über eine auf dem Grundstück gelegene Garage wegen Eigenbedarfs geltend, weil er die Garage beim Um- und Ausbau des Hauses zur Verbesserung der Wohnverhältnisse benötigt (hier: als Kohlelager für eine neu einzubauende Heizung), so ist dieser Umstand bei der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. OG, Urteil vom 9. Mai 1989 2 OZK 5 89. Den Prozeßparteien wurde der Bau einer Doppelgarage auf dem Grundstück des Verklagten genehmigt. Nach Errichtung der Garage nutzte der Kläger deren linke Seite und der Verklagte die rechte Seite. Der Kläger zahlte monatlich 25 M Miete. Der Kläger hat vorgetragen: Der Verklagte gewähre ihm die Nutzung der Garage nicht mehr, denn er lagere darin Baumaterialien. Außerdem habe der Verklagte den Garagenmietvertrag gekündigt. Der Kündigung habe er widersprochen. Er benötige die Garage weiterhin zur Unterbringung seines Pkw. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, jegliche Störungen bei der Nutzung der linken Hälfte der Doppelgarage durch den Kläger zu unterlassen und diesen Bereich der Doppelgarage von dem dort gelagerten Baumaterial zu räumen. Der Verklagte hat beantragt, das zwischen den Prozeßparteien bestehende Mietverhältnis über einen Pkw-Stell-platz in der Doppelgarage aufzuheben und den Kläger zur Räumung zu verurteilen. Er hat dazu vorgetragen: Der Kläger habe sich an den Baukosten für die Doppelgarage nicht beteiligt, sondern lediglich einige Arbeitsleistungen erbracht. Das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus sei über 100 Jahre alt und in einem schlechten baulichen Zustand. Um die Wohnverhältnisse seiner Familie zu verbessern, wolle er das Wohngebäude modernisieren. Dazu solle auch eine Heizungsanlage gehören. Ein Teil der Doppelgarage sei als Kohlelager vorgesehen. Eine andere Möglichkeit gebe es nicht, da das Haus nicht unterkellert sei. Das Kreisgericht hat den Anträgen des Klägers entsprochen, die Anträge des Verklagten hingegen abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt. Das Bezirksgericht hat die Berufung mit Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es hat dazu in Übereinstimmung mit der Auffassung des Kreisgerichts ausgeführt: Eine Nutzung der Garagenhälfte als Kohlelager würde eine Zweckentfremdung darstellen und könne nicht gebilligt werden. Dabei sei es unerheblich, ob der Kläger nur im geringen Maße am Bau der Garage mitgewirkt habe. Daß das Projekt für die Um- und Ausbaumaßnahmen am Wohnhaus des Verklagten die Hälfte der Doppelgarage als Kohlelager für die Heizungsanlage einbeziehe, sei bei der Gesamtsituation unmaßgeblich, da ein Projekt die Vorstellungen des* Grundstückseigentümers berücksichtige. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Oberste Gericht hat wiederholt entschieden, daß eine Berufung nur dann offensichtlich unbegründet ist, wenn im erstinstanzlichen Verfahren alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände ausreichend aufgeklärt worden sind, mit der Berufung keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgebracht wurden und die vom Gericht in erster Instanz vor-' genommene rechtliche Beurteilung unbedenklich ist (vgl. zuletzt OG, Urteil vom 31. Oktober 1988 1 OZK 12 88 NJ 1989, Heft 3, S. 119).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 431 (NJ DDR 1989, S. 431) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 431 (NJ DDR 1989, S. 431)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. Ir, unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. Ir, unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen fanden ihren Niederschlag in Orientierungen des Leiters der Hauptabteilung für die Linie Untersuchung zur differenzierteren Aufklärung der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

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