Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 430

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 430 (NJ DDR 1989, S. 430); 430 Neue Justiz 10 89 1982 [GBl. I Nr. 25 S. 443]). Deshalb ist dem Anliegen des Ehegatten, der als Mitglied der LPG anstrebt, seine persönliche Hauswirtschaft zu bewahren, grundsätzlich besondere Bedeutung beizumessen (vgl. H. Latka, „Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehe von Genossenschaftsbauern“, NJ 1973, Heft 17, S. 512). Im weiteren Verfahren wird das Bezirksgericht unter Einbeziehung der LPG Tierproduktion in H. sowie des Rates der Gemeinde die mit der Tierhaltung und den künftigen Absichten des Verklagten sowie mit der Unterbringung und Instandhaltung genossenschaftlicher Fahrzeuge verbundenen Fragen zu klären haben. Dabei wird es zu beachten haben, daß die Aufgabe der individuellen Hauswirtschaft während der Ehe nicht die künftige Wahrnehmung der Rechte eines Genossenschaftsmitglieds ausschließt. Art. 28, 29, 30, 33, 34 Rcchtshilfevertrag DDR UdSSR; §§ 24, 25, 19 ff. FGB. 1. Zur Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts und des anzuwendenden Rechts für die Ehescheidung und die damit verbundenen Ansprüche nach dem Rcchtshilfevertrag DDR - UdSSR. 2. Besitzt ein Kind die Staatsbürgerschaft der UdSSR und haben Eltern und Kind auf dem Territorium der DDR ihren Wohnsitz, dann sind zur Regelung seiner Erziehungs- und Unterhaltsverhältnisse die familienrechtlichen Bestimmungen der DDR anzuwenden. BG Cottbus, Urteil des Präsidiums vom 23. Juni 1989 00 BFK 9 89. Die Prozeßparteien waren seit 1984 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist das am 13. Oktober 1986 geborene Kind M. hervorgegangen. Der Kläger ist Staatsbürger der DDR, die Verklagte und das Kind haben die Staatsbürgerschaft der UdSSR. Die Prozeßparteien und das Kind haben ihren Wohnsitz auf dem Territorium der DDR. Das Kreisgericht hat die Ehe geschieden. Es hat weiterhin festgelegt, daß das Kind bei der Verklagten leben soll. Der Kläger wurde verurteilt, an das Kind monatlich 350 M Unterhalt und an die Verklagte auf die Dauer von 2 Monaten 400 M Unterhalt zu zahlen. Die Ehewohnung wurde dem Kläger zur Fortsetzung des Mietverhältnisses zugesprochen. Das Urteil wurde am Tage seines Erlasses rechtskräftig. Gegen die Entscheidungen über Erziehüngsrecht und Unterhalt des minderjährigen Kindes hat der Direktor des Bezirksgerichts gemäß § 160 Abs. 2 ZPO Antrag auf Kassation gestellt, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Kreisgerichts verletzt das Gesetz. Das Kreisgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auf Grund der unterschiedlichen Staatsbürgerschaft der Prozeßparteien zu prüfen ist, ob die Gerichte der DDR zuständig sind und welches Recht für die Entscheidung Anwendung finden muß. Diese Prüfung erfolgte aber fehlerhafterweise auf der Grundlage, des Vertrages zwischen der DDR und der UdSSR über die Rechtshilfe in" Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 28. November 1957 (GBl. I 1958 Nr. 19 S. 242). Das Kreisgericht hat dabei nicht beachtet, daß dieser Vertrag gemäß Art. 91 des Vertrages zwischen der DDR und der UdSSR über Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 19. September 1979 (GBl. II 1980 Nr. 1 S. 12) außer Kraft ist. Gemäiß Art. 28 Abs. 1 und 4, Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 30 Abs. 2 des Rechtshilfevertrages vom 19. September 1979 waren für die Ehescheidung, für die Regelung unterhaltsrechtlicher Beziehungen zwischen den Ehegatten und für die Entscheidung über die Ehewohnung die Gerichte der DDR zuständig und das Recht der DDR anzuwenden. Das Kreisgericht hat, wenn auch mit einer unzutreffenden Begründung, seine Entscheidung über die Ehescheidung, über den Ehegattenunterhalt und das Nutzungsrecht an der Ehewohnung auf die Bestimmungen des Familienrechts der DDR gestützt. Diese Entscheidungspunkte im Urteil des Kreisgerichts beruhen daher im Ergebnis auf einer richtigen Rechtsanwendung und bedürfen deshalb keiner Korrektur. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Entscheidungen, die das eheliche Kind betreffen. Gemäß Art. 33 Abs. 1 des geltenden Rechtshilfevertrages bestimmen sich die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern nach den Gesetzen des Vertragsstaates, auf dessen Territorium sie ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Gemäß Art. 34 sind für die Entscheidung über diese Rechtsverhältnisse die Gerichte des Staates zuständig, auf dessen Territorium das Kind wohnt. Das bedeutet, daß im vorliegenden Verfahren für die Regelung des elterlichen Erziehungsrechts und für die Regelung des Unterhalts, der dem Kind zusteht, die Bestimmungen des Familienrechts der DDR anzuwenden sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Rechtsanwendungsgesetz haben vertragliche völkerrechtliche Vereinbarungen den Vorrang vor den Regelungen des Rechtsanwendungsgesetzes. Die Entscheidungen des Kreisgerichts über das Erziehungsrecht und den Unterhalt des Kindes können daher nicht aufrechterhalten bleiben, weil sie auf einer unrichtigen gesetzlichen Grundlage ergangen sind. Anstelle der Bestimmungen des Gesetzes über Ehe und Familie der RSFSR vom 30. Juli 1969 hätte das Kreisgericht für die Entscheidungen über Erziehungsrecht und Unterhalt des Kindes die Bestimmungen des Familienrechts der DDR zugrunde legen müssen. Anzuwenden sind demnach die §§ 25 ff., 19 ff. FGB in Verbindung mit der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts ddr DDR über die Bemessung des Unterhalts für Kinder Unterhaltsrichtlinie vom 16. Januar 1986 (GBl. I Nr. 5 S. 41; NJ 1986, Heft 3, S. 97). Die Prozeßparteien sind sich darüber einig, daß das minderjährige Kind bei der Verklagten leben soll. Da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, lagen die Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung gemäß § 162 Abs. 1 ZPO vor. Der Verklagten war daher gemäß § 25 FGB der DDR das Erziehungsrecht für das Kind M. zu übertragen. Bei der Entscheidung über den Kindesunterhalt war von einem anrechnungsfähigen Nettoeinkommen des Klägers lt. Lohnbescheinigung von ca. 1 400 M auszugehen und davon, daß eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber weiteren Kindern nicht besteht. Nach den Richtsätzen der Unterhaltsrichtlinie hat der Kläger an das Kind monatlich 140 M bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und monatlich 165 M ab diesem Zeitpunkt bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu zahlen. Er war in dieser Höhe zu verurteilen. Zivilrecht * 1 § 30 Abs. 4 NVO; § 3 Abs. 6 NEAO. 1. Der Berechnung der Erfindervergütung ist der gesamte unmittelbare Nutzen zugrunde zu legen, der auf die Anwendung der Erfindung zurüekgeht, unabhängig davon, ob die durch Anwendung der Erfindung eintretenden Veränderungen, die gesellschaftlichen Nutzen bewirken, im Schutzbereich der Erfindung liegen oder nicht. 2. War bei Beginn der Benutzung einer Erfindung innerhalb der DDR ein fortschrittlicheres Produktionsniveau gegeben als beim unmittelbaren Anwenderbetrieb, ist bei der Nutzensermittlung von diesem fortschrittlicheren Niveau auszugehen. OG, Urteil vom 23. Juni 1989 - 1 OPB 8 88. Die Kläger sind die Erfinder der durch Wirtschaftspatent geschützten technischen Lösung „Anordnung zur Durchkontaktierung von Leiterplatten“, die der Verklagte bei der Herstellung mechanisch durchkontaktierter Leiterplatten für die Tastatur einer elektronischen Schreibmaschine benutzt. Im ersten Benutzungsjahr wurden Leiterplatten aus Hartpapier erfindungsgemäß produziert. Vor dieser Zeit hatte der Verklagte Leiterplatten galvanisch durchkontaktiert. Dabei wurde Cevausit als Basismaterial benutzt. Hartpapier hat sich für eine galvanische Bearbeitung nicht geeignet. Die Erfindung führt zur Einsparung von Lötzeit. Der sich insoweit ergebende Nutzen im ersten Benutzungsjahr ist zwischen den Prozeßparteien unstreitig. Auf der Grundlage dieses Nutzens hat der Verklagte an die Kläger insgesamt 1 897 M als Vergütung gezahlt. Die Kläger beanspruchen, der Vergütungsberechnung auch den Nutzen zugrunde zu legen, der sich durch den Einsatz von Hartpapier anstelle von Cevausit als Basismaterial für die;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Maßnahmen ermöglicht in jeden Einzelfall der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller subversiven Angriffe des Feindes. Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Lösung dieser Hauptaufgabe ist die ständige Qualifizierung der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Analysierung der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich sowie die Festlegung erforderlicher Maßnahmen Gewährleistung der ständigen Einflußnahme auf die zielstrebige Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich sowie die Festlegung erforderlicher Maßnahmen. Die bei der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich erzielten Ergebnisse sind ständig und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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