Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 43

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 43 (NJ DDR 1989, S. 43); Neue Justiz 1/89 43 Das alles unterstreicht die Notwendigkeit, zwischen den Rechtsbeziehungen des im Sparkonto und Sparbuch benannten Dritten zum Kreditinstitut (Außenverhältnis) einerseits und den Rechtsbeziehuhgen desjenigen, der das Sparkonto einrichten ließ, zu dem Dritten (Innenverhältnis) andererseits zu unterscheiden (vgl. auch BG Neubrandenburg, Ürteil vom 2. November 1984 - BZB 32/84 - [NJ 1985, Heft112, S. 514] mit Anm.). Die Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis kennt das Kreditinstitut in der Regel überhaupt nicht. Das ist auch nicht erforderlich, weil es kraft Gesetzes mit schuldbefreiender Wirkung an den Dritten, der gemäß § 239 Abs. 2 ZGB im Verhältnis zum Kreditinstitut als Sparer gilt, zahlt. Die Frage, ob dieser wirklich über das Sparguthaben verfügungsberechtigt ist, betrifft allein das Innenverhältnis. Auf dieses hat das Außenverhältnis keinen Einfluß. Die in § 11 Abs. 2 der Spar verkehr sAO enthaltene Regelung, wonach der Dritte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter von der Eröffnung des Sparkontos durch das Kreditinstitut unterrichtet wird, hat keine Rechtswirkungen auf das Innenverhältnis. Sie dient allerdings der Erhöhung der Sicherheit im Rechtsverkehr, indem der Begünstigte spätestens in diesem Zeitpunkt von der zumeist damit\verbundenen Zuwendung und möglicherweise weiteren künftig beabsichtigten Zuwendungen Kenntnis erlangt und diese anhehmen kann. War beim Abschluß des Sparkontovertrages auf den Namen des Dritten eine Schenkung des eingezahlten Geldbetrages nicht gewollt oder gar nicht zulässig, kann diese Mitteilung Anlaß sein, die Rechtsbeziehungen zwischen den am Innenverhältnis Beteiligten zu klären, sofern dies nicht schon vorher geschehen ist. In gerichtlichen Verfahren wurde wiederholt festgestellt, daß die Mitteilung nach § 11 -Abs. 2 der SparverkehrsAO unterblieben war. Der Dritte erhielt deshalb erst später durch Zufall Kenntnis von der Existenz des Sparkontos, sofern nicht wie sich im vorliegenden, inzwischen durch Klagerücknahme beendeten Verfahren bestätigt hat von Anfang an beiderseits Klarheit darüber bestand, daß das Konto lediglich der Verwahrung von bestimmten Geldern diente. Wenn auch die Beurteilung der Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis nicht davon abhängt, in wessen Besitz sich das auf den Namen eines Dritten eingerichtete Sparbuch befindet (dies kann allenfalls ein bestimmtes Vorbringen mit stützen), so ist der Besitz am Sparbuch jedoch Voraussetzung für die Abhebung von Geldbeträgen. Das kontoführende Kreditinstitut ist grundsätzlich berechtigt, an jeden Vorleger des Sparbuches zu zahlen (§240 Abs. 1 ZGB, §14' Abs. 2 der SparverkehrsAO). Der Abhebende erlangt gemäß § 28 ZGB zwar das Eigentum an den ihm ausgezahlten Geldbeträgen Wenn aber dem abhebenden Sparer (im Sparbuch eingetragener Dritter) im Innenverhältnis die Forderung aus dem Sparguthaben nicht zusteht, hat er ebenso wie derjenige, der ein Sparkonto und Sparbuch auf den Namen eines Dritten einrichten ließ und trotz Schenkung Abhebungen vornimmt, die im ausgezahlten Geldbeträge unberechtigt erlangt und ist gegenüber dem aus dem Innenverhältnis Berechtigten grundsätzlich er-stattungspfliChtig (§ 356 ZGB). Unter Umständen besteht sogar eine Schadenersatzpflicht, sofern der Abhebende wußte, daß ihm die Sparguthabenforderung nicht zusteht (§330 ff. ZGB). Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Sparer verpflichtet, Ansprüche anderer Forderungsberechtigter (z. B. der Erben der auf dem Konto befindlichen Nachlaßgelder) aus dem Sparguthaben zu erfüllen. Damit erübrigt sich insoweit eine Auseinandersetzung mit der Auffassung von H. Krüger / M. G eidel in NJ 1988, Heft 11, S. 465 ff., die an die dort dargelegte Problematik erkennbar aus der Sicht der Sparkasse herangegangen sind, ohne die Vielfalt der möglichen Rechtsbeziehungen der Beteiligten im Innenverhältnis ausreichend zu berücksichtigen. Ihre Position, aus dem Außenverhältnis der Sparkasse zu dem Sparer bzw. den Sparern auf das Innenverhältnis zwischen den Sparern bzw. anderen an der Guthabenforderung Berechtigten schließen zu wollen, wird weder vom Gesetz getragen noch den Erfahrungen der Praxis gerecht. Die Anwendung von § 436 ZGB in bezug auf die Abtretung nur eines Teiles von Spareinlagen bei Eintragung eines zweiten Sparers in den Sparkonto- oder Spargirokontovertrag verbietet sich schon deshalb, weil die Formvorschrift des § 240 Abs. 3 ZGB speziell für dies Übertragung von Rechten aus Spareinlagen gilt. Das-ist auch im Hinblick auf Teilbeträge nicht nur eine Frage der Zweckmäßigkeit im Interesse der Erhöhung der Rechtssicherheit, sondern gesetzliches'Erfordernis. INGRID TAUCHNITZ, Richter am Obersten Gericht §§ 244, 282, 356 f. ZGB; §§ 45 Abs. 3, 52 Abs. 1 ZPO. Hat ein Bürger einem anderen einen Geldbetrag überlassen und wird die Behauptung, es handele sich um ein Darlehn, nicht bewiesen, so ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Rückforderungsanspruch aus anderen Rechtsgründen besteht. Die Behauptung, es liege eine Schenkung vor, ist auch in diesen Fälle;} von demjenigen zu beweisen, der sich auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen stützt. Er hat das Risiko der Beweislosigkeit zu tragen, wenn die Behauptung nicht zweifelsfrei bewiesen wird oder wenn die Schenkung von einer Bedingung abhängig gemacht wurde und somit nichtig wäre. OG, Urteil vom 13. April 1988 - 2 OZK 7/88. Zwischen den Prozeßparteien bestand ein enges Vertrauensverhältnis. Im. März 1986 stellte die Klägerin einen Scheck über 20 000 M aus und übergab, ihn.den Verklagten, die ihn aim 19. März 1986 einlösten. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe den Verklagten die 20 000 M für den Kauf eines Pkw geliehen. Dieses Darlehn habe sie mit Schreiben vom 11. Juli 1986 gekündigt. Die Rückzahlung des Daiiehms hätten die Verklagten mit der Behauptung verweigert, ihnen sei dieser Betrag geschenkt worden. Das sei niemals der Wille der Klägerin gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 20 000 M nebst Zinsen zu zahlen. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt und dazu vor getragen: Die Beziehungen der Prozeßparteien seien seit 1975 als freundschaftlich und seit etwa 1984 als familiär zu bezeichnen gewesen. Durch Testament habe die Klägerin sie sogar zu ihren Erben bestimmt. Den strittigen Betrag hätten sie niemals von der Klägerin gefordert Er sei ihnen regelrecht aufgedrängt worden. Der Klägerin sei der Pkw der Verklagten für 'die gemeinsamen Ausfahrten nicht bequem genug gewesen. Sie habe deshalb darauf bestanden, daß sie sich einen größeren Pkw kaufen. Wenn die Klägerin ihnen ein Darlehn gegeben habe, sei immer ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden. Dar strittige Betrag sei ihnen dagegen geschenkt worden. ' Das Kreisgericht hat die Verklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt, daß die Verklagten den Beweis für die behauptete Schenkung nicht erbracht hätten und 'daher rückzahlungspflichtig seien. Auf die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage abgewie-sen.- i - ■ Gegen 'dieses Urteil richtet sich der, Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der .Begründung: - Das Bezirksgericht hat richtig erkannt, daß die Klägerin für ihre Behauptung, den den Verklagten mittels Scheck übergebenen Betrag von 20 000 M als Darlehn (§ 244 ZGB) gewährt zu haben, das Beweisrisiko trägt. Dem Bezirksgericht Ist auch zuzustimmen, daß die Klägerin diesen Beweis nicht zweifelsfrei erbracht hat. Seine Auffassung, daß die Verklagten bei dieser Beweislage keinen anspruchsvernichtenden Gegenbeweis für die von ihnen behauptete Schenkung führen müßten, ist dagegen unrichtig. Vielmehr darf ein geltend gemachter Anspruch grundsätzlich nur dann abgewiesen werden, wenn alle rechtlichen Gesichtspunkte, auf die er gestützt werden kann, geprüft worden sind und diese Prüfung ergeben hat, daß keiner .der in Betracht kommenden Gründe gegeben ist (vgl. OG, Urteile vom 12. August 1986 1 OZK 2/86 -, Vom 27. November 1984 - 2 OZK 33/84 - [NJ 1985, Heft 5, S. 208] sowie vom 9. April 1986 2 OZK 10/86 [NJ 1987, Heft 4, S. 167]) Daraus folgt, daß das Bezirksgericht auch hätte prüfen müssen, ob die Verklagten durch die unstreitige Geldübergabe etwa zum Nachteil der Klägerin einen materiellen Vorteil erlangten, ohne darauf einen Anspruch zu haben, so daß sie verpflichtet 'wären, das Erlangte herauszugeben § 356 Abs. 1 ZGB). Da sich die Verklagten auf den Rechtsgrund der Schenkung berufen haben, sind sie dafür beweispflichtig; denn nur im Falle bewiesener wirksamer Schenkung des Geldbetrages wären sie auch nach §§ 356, 357 ZGB nicht rückerstattungspflichtig. Das Risiko der Beweislosigkeit hat stets derjenige zu tragen, der zu seinen Gunsten eine bestimmte;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, die politisch-operative Lage in ihrem Verantwortungsbereich einzuschätzen, einen Beitrag zur Klärung der Frage Wer ist wer? zu leisten und Hinweise auf operativ interessante Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit eingeschlagen wurde und ermöglicht es, rechtzeitig die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Intensivierung der Arbeit mit jedem einzelnen aber auch in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der mißbraucht werden können, keine Genehmigungen an Personen erteilt werden, die nicht die erforderlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt außerhalb der bieten.

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