Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 425

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 425 (NJ DDR 1989, S. 425); Neue Justiz 10/89 425 hung bzw. durch den Beitritt einer weiteren Prozeßpartei das ganze Verfahren wieder an seinen Ausgangspunkt zurückversetzt wird. Der Einbezogene bzw. Beitretende hat den Rechtsstreit in dem Stadium aufzunehmen, in dem sich dieser zum Zeitpunkt der Einbeziehung bzw. des Beitritts befindet. Zu gewährleisten ist allerdings, daß der Dritte umfassend über den Verfahrensstand informiert wird. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er die gleichen Rechte wie die anderen als Prozeßparteien beteiligten Rechtssubjekte. Aus dem Prinzip der Feststellung der objektiven Wahrheit ergibt'sich, daß Beweisaufnahmen u. U. wiederholt werden müssen, wenn sie zu neuen Erkenntnissen, die im Ergebnis der Mitwirkung des Einbezogenen bzw. Beitretenden gesammelt werden konnten, im Widerspruch stehen. Passivem Verhalten einer der Prozeßparteien einbezogene bzw. beitretende inbegriffen , insbesondere Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung, muß durch erhöhte Aktivität des Gerichts begegnet werden. Hierfür gelten die allgemeinen Regeln und Grundsätze. Die Rechtskraft bzw. die Verbindlichkeit der im Ergebnis des Verfahrens getroffenen Entscheidung bzw. abgeschlossenen Einigung wirkt zumindest insoweit auf den einbezogenen bzw. beitretenden Dritten, als dieser später grundsätzlich nicht mehr einwenden kann, der Rechtsstreit sei falsch entschieden worden oder die Einigung stimme mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts nicht überein und hätte deshalb nicht bestätigt werden dürfen. Normalerweise wird sich die Rechtskraft von Entscheidungen oder die Verbindlichkeit von Einigungen auf Grund ihres Gegenstandes allerdings direkt auf den einbezogenen bzw. beitretenden Dritten erstrecken. Gesetzgeberische Schlußfolgerungen Zusammenfassend schlage ich somit folgende Regelung vor: Ergeben sich für eine Prozeßpartei bei einem für sie ungünstigen Ausgang des Verfahrens Ansprüche gegen einen anderen oder erhebt der Staatsanwalt in Arbeitsrechtssachen statt des Werktätigen Klage oder können mehrere Personen nur gemeinsam klagen oder verklagt werden oder sind mehrere Personen auf Grund materiellen Rechts als Berechtigte oder Verpflichtete miteinander verbunden und öder erfordern ihre Ansprüche oder Verpflichtungen auf Grund tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs, daß über sie einheitlich entschieden wird, können am Verfahren bisher nicht beteiligte Berechtigte oder Verpflichtete auf Antrag einer der Prozeßparteien in das Verfahren einbezogen werden bzw. ihm beitreten. Die Einbeziehung erfolgt durch Zustellung des Antrags an den Dritten, der Beitritt durch Erklärung gegenüber dem Gericht. In dem Antrag bzw. der Beitrittserklärung ist der Anspruch zu bezeichnen, der gegenüber oder von dem Dritten geltend gemacht wird. Das Gericht kann den Antrag bzw. die Beitrittserklärung zurückweisen, wenn die Erweiterung des Kreises der Prozeßsubjekte nicht sachdienlich ist. Der Einbezogene bzw. Beitretende hat den Rechtsstreit in der Lage aufzunehmen, in der sich dieser zum Zeitpunkt der Einbeziehung bzw. des Beitritts befindet. Beweisaufnahmen sind erforderlichenfalls zu wiederholen. Hinsichtlich der Rechtsstellung der Einbezogenen oder Beitretenden gelten die zusammenfassenden Schlußfolgerungen zu den Fällen der o. g. zweiten und dritten Kategorie. Informationen Am 4. Mai 1989 tagte der Arbeitskreis „Staat und Recht befreiter Länder“ beim Rat für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung der Akademie der Wissenschaften der DDR zum Thema: „Der Einfluß von Unterentwicklung auf Inhalt und Form sowie das Wirken revolutionär-demokratischer und bürgerlicher Staatlichkeit in den Entwicklungsländern“. Prof. Dr. H. Baumann (Leiter des Bereichs „Entwicklungsländer“ am Institut für Theorie des Staates und 'des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR) ging in seinen einführenden Bemerkungen zu „Demokratie und Unterentwicklung“ davon aus, daß die Demokratisierung in Entwicklungsländern ein widersprüchlicher und langfristiger Weg ist. Eine derartige Entwicklung in befreiten Ländern stoße gegenwärtig auf erheblich größere Schwierigkeiten als ursprünglich angenommen. Sowohl Voluntarismus als auch Verzicht auf progressive Zielstellungen seien ungeeignet, urh in der praktischen Auseinandersetzung mit diesem Problem zu Ergebnissen zu gelangen. In der Beratung wurde die Unterentwicklung übereinstimmend als eine Kategorie angesehen, in der sich sozialökonomische Verhältnisse und Erscheinungen widerspiegeln. Auf Überbauerscheinungen wie Staat, Recht oder politische Kultur ist dieser Begriff nicht ohne weiteres anwendbar. Allerdings beeinflußt die Unterentwicklung in einem Land entscheidend die Entwicklung des Überbaus; zugleich sind aber Staat und Recht zu nutzen, um Unterentwicklung abzubauen und langfristig zu überwinden. Letztlich ist in den unterentwickelten Ländern der Widerspruch zu lösen, daß Unterentwicklung die Entfaltung der Demokratie erschwert, zugleich aber die Zurückdrängung und perspektivische Überwindung von Unterentwicklung die Demokratisierung der gesellschaftlichen Verhältnisse voraussetzt. Prof. Dr. G. B r e h m e (Karl-Marx-Universität Leipzig) sprach über „Unterentwicklung und Machtgestaltung auf örtlicher Ebene“ und stellte dazu fest, daß sozialer Fortschritt in diesen Ländern von den örtlichen Organen der Staatsmacht u. a. deshalb relativ günstig durchgesetzt werden kann, weil auf dieser Ebene Politisches und Soziales organisch miteinander zu verbinden sind. Die Tradition, die in der Machtausübung auf örtlicher Ebene erfahrungsgemäß eine entscheidende Rolle spielt, könne nicht nur hemmend oder regressiv, sondern durchaus auch sozial mobilisierend wirken. Traditionelle Momente der Staats- und Rechtsentwicklung befreiter Länder seien daher in Zukunft noch exakter zu bestimmen und theoretisch genauer zu werten. In der Diskussion wurde die Unterentwicklung zu verschiedenen Erscheinungen und Prozessen der Staats- und Rechtsgestaltung in befreiten Ländern in Beziehung gesetzt und die Problematik der Funktionsteilung von politischen und staatlichen Organen, der Gruppierungen politischer Kräfte und ihr Einfluß auf die Gestaltung der Macht, der Formen der Demokratisierung und des Verhältnisses von allgemein menschlichen Interessen und Klasseninteressen in der Machtausübung behandelt. Am 16. August 1989 beriet das Ministerium der Justiz mit den Direktoren der Bezirksgerichte und den Leitern der Militärobergerichte über Ergebnisse der Wahlen der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen (vgl. hierzu S. Wittenbeck in NJ 1985, Heft 8, S. 302 ff.) und die weiteren Aufgaben in der Arbeit mit diesen Kadern. Die Diskussion dazu bekräftigte die Notwendigkeit, Kader langfristig und gründlich auf die Funktionen vorzubereiten. Dabei wurden im einzelnen die Anforderungen an die Unterstützung der erstmals gewählten Kreisgerichtsdirektoren, Richter, Schöffen und Schiedskommissionsmitglieder präzisiert. Hervorgehoben wurde insbesondere die operative Hilfe an Ort und Stelle für diese Kader und ehrenamtlichen Kräfte. Gegenstand der Tagung waren ferner erste Erfahrungen bei der Arbeit mit den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen neuen Rechtsvorschriften über die gerichtliche Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen und mit dem 5. Strafrechtsänderungsgesetz. Es konnte eingeschätzt werden, daß die politisch-ideologischen, organisatorischen und materiell-technischen Voraussetzungen für die qualitätsgerechte Lösung der neuen Aufgaben geschaffen worden sind. Der 1. Vizepräsident des Obersten Gerichts, Dr. W. Strasberg, hob die langfristige Vorbereitung der Gerichte auf das Inkrafttreten der neuen Gesetze hervor und gab wichtige Orientierungen für die Rechtsprechung. In seinen Schlußbemerkungen würdigte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister der Justiz, Dr. H.-J. Heusinger, die erneut bewährte enge Verbindung der Justizwahlen mit den Kommunalwahlen und den unverzichtbaren Beitrag, den die Gerichte als fester Bestandteil der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht zur Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse und zum planmäßigen Ausbau des sozialistischen Rechtsstaates leisten.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 425 (NJ DDR 1989, S. 425) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 425 (NJ DDR 1989, S. 425)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität einschließlich anderer feindlich-negativer Handlungen als gesamtstaatlichen und -gesellschaftlichen Prozeß in einer gesamtgesellschaftlichen Front noch wirksamer zu gestalten und der darin eingebetteten spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit allerdings der Orientierung der einschlägigen strafprozeßrechtliehen Literatur in der DDR. Diese Feststellung bezieht sich aus schließlich auf solche Prüfungsverfahren, die mit der Entscheidung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren noch wiederholt Schwierigkeiten macht, ist, daß es den Untersuchungsführern nicht immer gelingt, sich richtig auf die Persönlichkeit des Ougondlichon und seine entwicklungsbedingten Besonderheiten einzustellen.

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