Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 424

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 424 (NJ DDR 1989, S. 424); 424 Neue Justiz 10/89 Gesetzgeberische Schlußfolgerungen für Personenmehrheiten der zweiten und dritten Kategorie Bei der ZPO-Novellierung sollten m. E. folgende Überlegungen zur Regelung von Personenmehrheiten Berücksichtigung finden: Können Personen nur gemeinsam klagen oder verklagt werden oder erfordert eine Personenmehrheit auf der Klägeroder der Verklagtenseite in Fällen, in denen die Beteiligten als Berechtigte oder Verpflichtete verbunden sind bzw. in denen Ansprüche oder Verpflichtungen der Beteiligten in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, daß über den Grund des Anspruchs einheitlich entschieden wird, so bestimmt sich deren Rechtsstellung grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln über die Stellung einer Prozeßpartei. Jede der beteiligten Personen ist berechtigt, alle auf eine gesetzliche Entscheidung gerichteten Prozeßhandlungen auch unabhängig von den anderen Beteiligten der Personenmehrheit vorzunehmen. Dispositionen über den Streitgegenstand können soweit sie das Interesse dr anderen Beteiligten berühren nur gemeinsam getroffen werden. Ist die Zuständigkeit des Gerichts in der Person eines der Beteiligten der Personenmehrheit gegeben, gilt sie auch für die anderen Beteiligten. Von einem der Beteiligten der Personenmehrheit wahrgenommene Termine bzw. eingehaltene Fristen gelten auch als von den anderen Beteiligten der Personenmehrheit gewahrt, Rechtsmittel auch als von, ihnen eingelegt. Erweiterung des Kreises der Prozeßsubjekte im anhängigen Verfahren Für die Fälle der vierten Kategorie bestimmt § 35 Abs. 1 ZPO: Ergeben sich für eine Prozeßpartei bei einem für sie ungünstigen Ausgang des Verfahrens Ansprüche gegen einen Dritten, so kann dieser auf seinen Antrag oder auf Antrag der Prozeßpartei in das Verfahren als Kläger oder Verklagter einbezogen werden. Die Einbeziehung ist mit der Problematik verknüpft, daß im Gefolge eines laufenden Prozesses Regreßansprüche entstehen können, die ebenfalls der Entscheidung bedürfen und über die im Zusammenhang mit der ursprünglichen Sache gleich mitentschieden wird. Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei und andere Fälle des Beitritts Dritter Die Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei in ein bereits laufendes Verfahren ist u. U. auch unabhängig von eventuellen Regreßansprüchen wünschenswert, insbesondere dann, wenn die im Verfahren zwischen den ursprünglichen Prozeßparteien zu treffende Entscheidung für den Dritten gewisse Wirkungen auslöst oder wenn die komplexe Entscheidung über, die Beziehungen zwischen den ursprünglichen Prozeßparteien und zwischen diesen (bzw. einem von ihnen) und dem Dritten zu einer wesentlich rationelleren Rechtsfindung bzw. Rechtsverwirklichung beiträgt. Bei der Einbeziehung eines Werktätigen als weitere Prozeßpartei im Falle der Klageerhebung des Staatsanwalts in Arbeitsrechtssachen z. B. handelt es sich offenkundig nicht um eine Variante des § 35 Abs. 1 ZPO; mangels einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung wurde die Einbeziehung hier jedoch generell als möglich und notwendig angesehen.9 Auch in den anderen Fällen wurde die Beteiligung weiterer Personen an einem bereits anhängigen Verfahren als wünschenswert, möglich und zulässig betrachtet. Ohne Zweifel ist richtig, daß es sich beim Beitritt weiterer Kläger in ein bereits anhängiges Verfahren nicht um einen Fall der Einbeziehung gemäß § 35 ZPO handelt10, und das gilt sicher auch für den Fall der Erweiterung der Klage auf weitere Verklagte. Vorstehendes macht deutlich, daß die Problematik der Erweiterung des Kreises der Prozeßsubjekte keineswegs auf den Fall des §35 Abs. 1 ZPO beschränkt ist; der Sonderfall des § 35 Abs. 2 ZPO bedarf hier keiner Erörterung. Wenngleich schon bisher ein gewisses prozeßrechtliches Instrumentarium existiert, mit dessen Hilfe sich der Kreis der Subjekte eines laufenden Prozesses erweitern läßt (vgl. §§ 29, 34 ZPO), ist es doch m. E. überlegenswert, den ganzen damit zusammenhängenden Fragenkomplex durch Novellierung des § 35 ZPO umfassend und eindeutig zu regeln. Ich schlage vor festzulegen, daß die Erweiterung des Kreises der Subjekte eines laufenden Verfahrens möglich sein sollte wie bisher unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 ZPO, im Falle der Klageerhebung des Staatsanwalts in Arbeitsrechtssachen und bei möglicher Personenmehrheit auf Kläger- oder Verklagtenseite (mit Ausnahme der Fälle der o. g. ersten Kategorie). Dritte sollten, sofern materiellrechtliche Bestimmungen nicht etwas anderes festlegen, nur dann als Kläger oder Verklagte einbezogen werden können, wenn von ihnen zugleich Ansprüche erhoben bzw. gegen sie Ansprüche geltend gemacht werden oder deren Geltendmachung in Aussicht gestellt wird. Anderenfalls würden u. U. ungerechtfertigte Verfahrenskosten entstehen, für deren Verteilung es zusätzlicher Regelungen bedürfte. Es sollte m. E. nicht versucht werden, die drei Fallgruppen, in denen eine Erweiterung des Kreises der Prozeßsubjekte eines laufenden Verfahrens für möglich erachtet wird, generalisierend zusammenzufassen; sie bedürfen im einzelnen unterschiedlicher Ausgestaltung. Form und Rechtsfolgen der Erweiterung des Kreises der Prozeßsubjekte Bisher erfolgt die Einbeziehung der weiteren Prozeßpartei durch Beschluß des Gerichts auf Antrag. Es gibt wohl kaum Meinungsverschiedenheiten darüber, daß auch künftig Anträge der bisherigen Prozeßparteien oder der einzubeziehenden Dritten vorliegen müssen, damit der Kreis der Prozeßsubjekte erweitert werden kann. Fraglich erscheint jedoch, ob die Erweiterung nur durch gerichtliche Entscheidung möglich sein soll oder ob sie statt dessen durch Zustellung des Antrags an den einzubeziehenden Dritten oder auch durch dessen Beitrittserklärung erfolgen kann. Meines Erachtens bedarf es in der Regel keiner gerichtlichen Entscheidung, denn bei getrennter Geltendmachung der Ansprüche wäre eine solche Entscheidung ebenfalls nicht erforderlich. Dem Gericht sollte lediglich Vorbehalten sein, die Erweiterung des Kreises der Prozeßsubjekte wegen fehlender Sachdienlichkeit z. B., weil die Entscheidung zwischen den bisher beteiligten Prozeßsubjekten ungebührlich verzögert werden würde abzulehnen. Zu den Rechtsfolgen der Einbeziehung bzw. des Beitritts einer weiteren Prozeßpartei und denen der Stellung der einbezogenen bzw. der beitretenden Subjekte ist gegenwärtig nur bestimmt, daß über die Rechtsbeziehungen zwischen dem Einbezogenen und einer der Prozeßparteien auf deren Antrag im Verfahren mitentschieden werden kann (§ 35 Abs. 1 ZPO). Diese Regelung bezieht sich lediglich auf eventuelle Regreßansprüche, die möglicherweise einer Entscheidung bedürfen. Als Streithelfer auf seiten des Klägers oder Verklagten teilt der einbezogene bzw. beitretende Dritte die Stellung eines der beiden. Im Falle des Unterliegens seines Streitpartners wird der ursprüngliche Streitgegenstand auf den nunmehr akut gewordenen Regreßanspruch ausgedehnt. Zwischen Streithelfer und Partner wandelt sich die Beziehung in ein Kläger-Ver-klagten-Verhältnis. Für das Verfahren und die Entscheidung in der nunmehr noch anhängigen Sache gibt es nur die eine Besonderheit, nämlich, daß die Entscheidung zwischen den ursprünglichen Prozeßparteien auch für den Streithelfer verbindlich ist. Daraus kann der Schluß gezogen werden, daß die Einbeziehung bzw. der Beitritt eine Erweiterung des Streitgegenstandes sowie eine Ausdehnung der Rechtskraftwirkungen einer zu treffenden Entscheidung auch auf den einbezogenen bzw. beitretenden Dritten zur Folge hat oder haben kann. Beides erfordert, dem Einbezogenen bzw. Beitretenden im Verfahren eine Rechtsstellung einzuräumen, die es ihm gestattet, seine Rechte und Interessen im vollen Umfang wahrzunehmen. Das kann nicht heißen, daß durch die Einbezie- 9 Vgl. G. Kirmse/W. Haber in NJ 1976, Heft 18, S. 547 ff. (551); Fra-gen und Antworten in NJ 1978, Heft 11, S. 500. 10 Vgl. OG, Urteil vom 3. Januar 1986 - OAK 27/85 - (NJ 198b, Heft 4, S. 165).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 424 (NJ DDR 1989, S. 424) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 424 (NJ DDR 1989, S. 424)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit der konkreten,tf-tischon Situation fehrung derartiocr in der Beschuldintenvernehmunq oif Schlußfolgerungen Beschuldigter brjrb-icht werden, können sich dann Einschätzungen crgeben, daß eine gesicherte Eoweislaoe beim Untersuchumg Gegeben ist.

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