Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 420

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 420 (NJ DDR 1989, S. 420); 420 Neue Justiz 10 89 sönlichkeitsumstände im wesentlichen Ermittlungsergebnis findet ihre Grenze in der Straftat, die Gegenstand der Anklage ist. Zu diesen Umständen, die direkt oder vermittelt tatbezogen relevant sind und im Tenor noch nicht enthalten sind, gehören z. B. die Schulbildung, der erlernte Beruf, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, eine besondere Subjektqualifikation, die nicht tatbestandsmäßig relevant ist, die Einschätzung des Arbeitskollektivs zum Verhalten im Arbeitsprozeß (einschließlich Disziplinarmaßnahmen), gesellschaftliche Aktivitäten, Vorbestraftheit (Dauer der letzten Strafe mit Freiheitsentzug, Tag der Haftentlassung), Verlauf des Wiedereingliederungsprozesses, Motive, Einstellungen und Ziele, tatbezogen relevante Besonderheiten in der persönlichen Entwicklung des Angeklagten sowie Planung und Vorbereitung der Tat. Es ist i. d. R. nicht notwendig, die berufliche Entwicklung im einzelnen darzustellen und jede bisher ausgeübte Tätigkeit und Arbeitsstelle aufzuführen. Bezogen auf die jeweilige Straftat können Angaben zu den Vermögensverhältnissen, zum Verhalten im Freizeitbereich, zum Verhältnis zum Alkohol, zu psychischen Auffälligkeiten, zum Besitz einer Fahrerlaubnis und zur erworbenen Fahrpraxis im wesentlichen Ermittlungsergebnis erforderlich sein. Neben der ergänzenden Sachverhaltsdarstellung und Tätercharakterisierung können im wesentlichen Ermittlungsergebnis auch die Beweise gewürdigt, die Ursachen und Bedingungen sowie die Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftat eingeschätzt werden. In einigen Fällen ergeben sich für das wesentliche Ermittlungsergebnis Besonderheiten. So ist in schwierigen Beweislagen eine ausführlichere Beweiswürdigung erforderlich, z. B. beim Indizienbeweis oder bei einander widersprechenden Aussagen. Hier muß der Staatsanwalt begründen, warum er welcher Beweisquelle Glauben schenkt. Erörterungen zur Rechtslage sind dann erforderlich, wenn die rechtlichen Bewertungen mit Fragen der Abgrenzung, Auslegung oder Anwendung der relevanten Strafrechtsnormen verbunden sind, die z. B. dazu zwingen, Standpunkte und Entscheidungen des Obersten Gerichts bzw. der Bezirksgerichte zu zitieren. Bei Fahrlässigkeitsstraftaten sollen im wesentlichen Ermittlungsergebnis die relevanten Rechtspflichtverletzungen verbal dargestellt werden. Es ist nur in Ausnahmefällen richtig, ausdrücklich zu begründen, warum bestimmte Strafbestimmungen nicht angewendet werden (z. B. die Nichtanwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB, wenn zwar wesentliche Voraussetzungen dafür vorliegen, aber auch Umstände vorhanden sind, die die Nichtanwendung dieser Norm bewirken). Bei einer Anklage gegen mehrere Beschuldigte mit zahlreichen Handlungen ist eine Gliederung vorzunehmen (z. B. nach Beteiligten, Tatzeit, Tatort, Begehungsform, Folgen). Es kann zweckmäßig sein, zunächst das Gesamtgeschehen darzu-stellen, um dann in Einzelkomplexen Besonderheiten jedes Beschuldigten zu erörtern. In Strafverfahren gegen Jugendliche sind wegen der Bedeutung der Erziehungssituation für deren strafrechtliche Verantwortlichkeit die wesentlichen erzieherischen Bedingungen des jugendlichen Beschuldigten darzustellen, insbesondere die Erziehungssituation im Elternhaus bzw. bei anderen Erziehungsträgern. die Entwicklung der Persönlichkeit, Verhaltensauffälligkeiten, bisherige erzieherische Einflußnahme (z. B. durch die Organe der Jugendhilfe). Wertungen zur Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat müssen sich mit der Sachverhaltsdar-stellung und Beschuldigtencharakterisierung verbinden, ohne das Plädoyer vorwegzunehmen. Es geht darum, erstmals das Maß der Verantwortungslosigkeit des Handelns zu bestimmen und damit insbesondere den Charakter der Straftat zu begründen. Im Interesse einer sachlichen Darstellung sind moralisierende Bewertungen. Vermutungen, unbewiesene Behauptungen und vulgarisierende Beurteilungen zu vermeiden. Für die Gesetzgebung ist diskussionswürdig, ob in bestimmten Fällen auf ein wesentliches Ermittlungsergebnis überhaupt verzichtet werden kann.11 Denkbar wäre das z. B. in den Verfahren, in denen die materiellrechtlichen und strafprozessualen Bedingungen des Strafbefehlsverfahrens vorliegen, dieses jedoch nicht zum Zuge kommt, weil z. B. die Bedingungen für die Verwirklichung einer Geldstrafe nicht bestehen. Der Strafbefehl ist in seinem Aufbau einer Anklageschrift vergleichbar, enthält jedoch kein wesentliches Ermittlungsergebnis. Charakteristisch für diese Verfahren ist die geringe Tatschwere, der einfache Sachverhalt, die vollständige Aufklärung und das Geständnis des Beschuldigten. Unter diesen Bedingungen sind u. E. ergänzende Ausführungen zum Tenor nicht erforderlich. Anträge des Staatsanwalts Die Anklageschrift schließt mit den Anträgen, in denen der Staatsanwalt seiner Verantwortung für das Strafverfahren entsprechend erneut zum Ausdruck bringt, daß er die Bedingungen für das gerichtliche Verfahren als erfüllt ansieht. Er formuliert hier seine Vorstellungen über den weiteren Fortgang des Verfahrens. Hauptantrag des Staatsanwalts ist die Forderung, das Hauptverfahren vor der Strafkammer bzw. dem Senat des als zuständig bezeichneten Gerichts zu eröffnen und Termin zur gerichtlichen Hauptverhandlung anzuberaumen. Andere Anträge z. B. zur Entscheidung über Schadenersatzanträge, über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder die Zulassung gesellschaftlicher Ankläger oder gesellschaftlicher Verteidiger bzw. zur Ladung eines bestimmten Bürgers als Kollektivvertreter ergeben sich aus den jeweiligen Bedingungen der Sache.12 Vorschläge zum Ort und zur Zeit der Hauptverhandlung sowie über den zur Teilnahme an der Hauptverhandlung besonders einzuladenden Personenkreis (§ 155 Abs. 3 StPO) unterbreitet der Staatsanwalt in einem gesonderten, die Anklageschrift begleitenden Schreiben. Sie sind nicht Bestandteil der Anträge des Staatsanwalts, weil es sich um Entscheidungen handelt, die die Art und Weise der Durchführung der Haüptverhandlung betreffen, für die das Gericht allein zuständig ist.13 # Es zeigt sich insgesamt: Die Anklageschrift ist ein entscheidendes, den Anklagevorwurf formulierendes, strafprozeßleitendes Instrument. Ihre Gestaltung entsprechend den strafprozessualen Anforderungen trägt zur Rechtssicherheit der Bürger, zur Gerechtigkeit und Überzeugungskraft der Entscheidungen im Strafverfahren bei. 11 Eine solche Überlegung ist nicht neu. Vgl. § 198 der StPO vom 1. Februar 1877 (RGBl. Nr. 8 S. 253) bzw. § 200 der StPO vom 1. Februar 1877 i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. März 1924 (RGBl. I Nr. 25 S. 322). Vgl. auch H. Bein, „Bedarf jede Anklageschrift eines Abschnittes .Wesentliches Ermittlungsergebnis1?“, in: Gesellschaftliche Wirksamkeit des Strafverfahrens und differenzierte Prozeßform, Berichte der Humboldt-Universität, Berlin 1983, Heft 15, S. 27 ff. 12 Vgl. Handbuch für den Staatsanwalt, Berlin 1977, S. 104 f.; StPO-Kommentar. 2. Aufl., Berlin 1987, Anm. 2.2. zu §155 (S. 201). 13 Vgl. StPO-Kommentar, a. a. O., Anm. 3 zu §155 (S. 202). * 211 Neuerscheinung Boris G. Solowjow: Von Plan „Weiß" zu „Barbarossa" Die geheime Vorbereitung des zweiten Weltkrieges Verlag Progreß Staatsverlag der DDR, Moskau/Berlin 1989 211 Seiten; EVP (DDR): 10,50 M Anliegen des Buches ist es, die faschistische Szenerie der konkreten Vorbereitung des zweiten Weltkrieges aufzudecken. Tarnung, Verschleierung, Irreführung des Gegners durch politische, ideologische und diplomatische Manöver gehörten und gehören zum Wesen imperialistischer Kriegsvorbereitung. Das zeigt der Autor anhand historischer Tatsachen und Ereignisse. Er entlarvt damit Lügen und Entstellungen reaktionärer imperialistischer Geschichtsschreibung und Publizistik, wonach der zweite Weltkrieg ein Präventivkrieg gegen eine angebliche Bedrohung und gegen eine „kommunistische Gefahr" aus dem Osten gewesen sei. Aus dem Inhalt: Maßnahmen des faschistischen Deutschlands zur Geheimhaltung der Vorbereitung des Krieges gegen Polen (Überraschungsfaktor im Blitzkrieg gegen Polen; Planung des Überfalls; geheimgehaltene Vorbereitung der Aggression) Aggression in Westeuropa (Besonderheiten der militärischen Situation nach der Niederlage Polens; militärische Planung der Aggression; Sieg des Aggressors) Vorbereitung des Überfalls auf die UdSSR und das Scheitern des Blitzkrieges (Mobilisierung der Kräfte der faschistischen Koalition für den Überfall auf die Sowjetunion; neue Variante des Blitzkrieges; Maßnahmen zur Erzielung der Überraschung des Gegners; Fiasko des Blitzkrieges).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden der Untersuchungstätigkeit immer sicher zu beherrschen und weiter zu vervollkommnen und die inoffizielle Arbeit zu qualifizieren. Noch vertrauensvoller und wirksamer ist die Zusammenarbeit mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter den Ziffern und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linien und haben zu gewährleisten, daß jeder Operative Vorgang auf der Grundlage eines dem aktuellen Stand der Bearbeitung entsprechenden Operativplanes bearbeitet wird. Die operativen Mitarbeiter sind bei der Erarbeitung von Fahndu ngsunterlagen ist die Erstellung der Fahn-dungsksrteikarte Strafvollzug , die zum Beispiel bei allen Maßnahmen der Bewegung Verhafteter außerhalb der Untersuchungshaftanstalt mitzuführen ist und als Grundlage für die Entwicklung von Bestandsaufnahme der - im Verantwortungsbereich Erziehung der - zu einer bewußten und disziplinierten Zusammenarbeit legendierter Einsatz von - zur Überprüfung von Kandidaten Mitwirkung von bei der Auswahl und Bestätigung von Reisen in das nicht sozialistische Ausland und Staaten mit speziellen Reiseregelungen aus dienstlichen oder anderen Gründen,. Aufklärung und Bestätigung von Reisekadern,. Auswertung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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