Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 402

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 402 (NJ DDR 1989, S. 402); 402 Neue Justiz 10 89 nen besser verstehen zu lernen usw. Auf diese Weise würde u. U. ein Zugang zur friedlichen Regelung der Streitigkeit auf der Grundlage der UN-Charta eröffnet. 2. Wenn ein gemeinsam gewähltes Verfahren der Streitbeilegung nicht zum Erfolg, d. h. nicht zur Regelung der Streitsache geführt hat. In diesem Falle ist die Zusammenarbeit der Staaten dadurch zu fördern, daß die Pflicht ausgebaut wird, die Suche nach einer Lösung mit anderen Verfahren (als dem gescheiterten) nicht aufzugeben, also die Regelungspflicht verstärkt wird. Diese Entwicklung ist ebenfalls im Gange und spiegelt sich in analogen Bestimmungen der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts vom 24. Oktober 1970, der Manila-Deklaration über die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten vom 15. November 1982 und anderen UN-Dokumenten wider. 3. Wenn die Streitparteien nicht allein in der Lage sind, einen Zugang zur friedlichen Streitbeilegung zu finden oder den Streitfall zu regeln. In diesem Fall sollten sie sich verpflichten, zumindest bei Streitigkeiten über die Interpretation oder Anwendung allgemeiner Vertragsnormen, die universelle Bedeutung haben, einen unparteiischen Dritten hinzuzuziehen, der die Sach- und Rechtslage klären hilft. Die obligatorische Hinzuziehung von dritten, unabhängigen Elementen und zwar zur Sachaufklärung, zur Feststellung der Rechtslage, zur Feststellung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, und bejahendenfalls zur Bestimmung einer gerechten Sanktion usw. wird seit den 70er Jahren in allen Verträgen vorgesehen, die die Kodifikation von Teilen des Völkerrechts zum Gegenstand haben und die unter den Auspizien der UNO zustande gekommen sind. Danach verpflichtet sich die Mehrheit der Teilnehmerstaaten, mindestens in ein Untersuchungs-, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren einzutreten, wobei das Ergebnis der Kommissionsarbeit sie allerdings nicht bindet. Dennoch ist die Hinzuziehung eines Dritten unter Federführung der Streitparteien eine neue Stufe des Verfahrens, die im Interesse der Sicherheit des allgemeinen Völkerrechts nicht mehr unterschritten werden sollte. Diese Position hat auch kürzlich eine Kammer des IGH im Streitfall USA gegen Kanada über die Abgrenzung von Seegewässern beider Staaten eingenommen. Erhöhung der Rolle des Internationalen Gerichtshofs Im Zusammenhang mit der Rechtssicherheit und der Rolle der UNO bei der Lösung globaler Probleme wird auch der Platz des IGH diskutiert. Der IGH ist das Hauptorgan der Rechtsprechung der Vereinten Nationen gemäß Art. 92 der UN-Charta. Er erfüllt diese Funktion nur marginal. Die systemübergreifende internationale Gerichtsbarkeit ist bisher aus den verschiedensten Gründen mit Problemen behaftet (Zusammensetzung der Richterbank, Kosten, Stand der Entwicklung des anzuwendenden Völkerrechts, bisherige Entscheidungspraxis u. a. m ). Es besteht aber die Notwendigkeit und die Möglichkeit, folgendes Dilemma in der Haltung der Staaten zur Gerichtsbarkeit des IGH schrittweise zu überwinden: Die westlichen Länder haben die internationale Gerichtsbarkeit immer mehr oder weniger favorisiert, weil sie damit eine Festigung des bestehenden, meist unter ihrem Einfluß zustande gekommenen Rechts erwarteten, zumal angesichts der Tatsache, daß der IGH überwiegend mit Juristen aus westlichen Ländern zusammengesetzt ist. Die sozialistischen Staaten und die meisten Entwicklungsländer legten den Schwerpunkt auf die Kodifikation und Weiterentwicklung des Rechts, in die sie ihre Rechtspositionen einbringen konnten, und weil sie den demokratischen Charakter des Völkerrechts weiter ausprägen wollten. Inzwischen eingetretene Entwicklungen müssen aber analysiert werden und erlauben u. U. eine differenziertere Sicht auf den IGH und seine Möglichkeiten bei der Festigung der internationalen Rechtsordnung. Solche Entwicklungen zeigen sich m. E. beispielsweise in folgendem: 1. Ein Teil der Schwierigkeiten, die die Staaten mit dem IGH haben, ist durch eine Revision der Verfahrensordnung des IGH gemildert worden. Dadurch wurde er z. B.insofern für die Staaten attraktiver, als die streitenden Parteien das Recht erhalten haben, Richter ad hoc für ihren Fall dem Richterkollegium hinzuzufügen oder aus dem Gesamtkollegium eine Anzahl von Richtern auszuwählen, die eine kleine Entscheidungskammer bilden. Diese Entwicklung bewegt sich praktisch in Richtung auf eine Schiedsgerichtsbarkeit im Rahmen des IGH zu. 2. Unter der Ägide der UNO sind allgemeine multilaterale Verträge entstanden, an deren Schaffung die Staaten unterschiedlicher gesellschaftlicher Systeme praktisch alle Staaten teilgenommen haben. Dabei ist i h r Recht entstanden, und sie haben objektiv ein größeres Interesse daran, daß es einheitlich ausgelegt und angewandt wird. Das gilt insbesondere für Abrüstungsabkommen und andere Sicherheitsverträge. 3. Durch das Urteil des IGH im Konflikt Nikaragua gegen USA von 1986, durch die Entscheidungen zum Seerecht in den 70er Jahren und auch durch das Gutachten des IGH vom 26. April 1988 zu der Frage, ob die USA sich wegen der von ihnen veranlaßten Schließung des PLO-Büros bei der UNO einem Schlichtungsverfahren unterwerfen müßten, ist das Vertrauen der Staaten in die Gerichtsbarkeit des IGH gewachsen. Auf der Grundlage solcher Entwicklungen wäre eine Verständigung aller Staaten allen voran der ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates darüber, welche Rechtsfragen des allgemeinen Völkerrechts sie künftig der Spruchpraxis oder der Gutachtertätigkeit des IGH überweisen wollen oder welche Konventionen des allgemeinen Völkerrechts im bilateral nicht lösbaren Streitfall dort interpretiert werden sollen, die Voraussetzung für eine stärkere Nutzung des IGH. Einen solchen Vorschlag hat M. Gorbatschow in den Jahren 1987 und 1988 unterbreitet. Im Anschluß an die eingangs zitierte Forderung nach rechtsstaatlichem Verhalten in den internationalen Beziehungen führt er auf der 43. Tagung der UN-Vollversammlung aus: „Dazu könnte eine Vereinbarung im Rahmen der UNO über ein einheitliches Verständnis der Prinzipien und Normen des Völkerrechts, deren Kodifizierung unter Berücksichtigung neuer Bedingungen beitragen Zusammen mit der wachsenden Erkenntnis der objektiven Gemeinsamkeit des Schicksals würde dies ein aufrichtiges Interesse jedes Staates daran schaffen, sich entsprechend dem Völkerrecht Beschränkungen aufzuerlegen.“19 Inzwischen hat die UdSSR im Februar 1989 durch Zurückziehung von Vorbehalten die obligatorische Gerichtsbarkeit für Streite über die Interpretation oder Anwendung von sechs Menschenrechtskonventionen anerkannt.20 Dieses einseitige Entgegenkommen ist offensichtlich darauf gerichtet, die USA und andere Staaten zu ermutigen, diesem Beispiel zu folgen und schließlich die stärkere Nutzung des IGH auf vereinbarten Gebieten gemeinsam zu fixieren. Das Wirken der DDR zur Festigung der internationalen Rechtssicherheit Wenn wir die vorstehend dargelegten Elemente der internationalen Rechtssicherheit und rechtsstaatlichen Verhaltens in bezug auf das internationale Wirken der DDR untersuchen, so zeigt sich eine positive Bilanz. Rechtsstaatliches Verhalten in den internationalen Beziehungen ist von der Verfassung der DDR gefordert. Nach Art. 6 Verf. ist die DDR verpflichtet, als Glied der sozialistischen Staatengemeinschaft für die Verwirklichung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz, für die Zusammenarbeit mit allen Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung, für eine stabile Friedensordnung, für Sicherheit, Abrüstung und Zusammenarbeit in der Welt einzutreten. Nach Art. 8 Verf. sind die allgemein anerkannten, dem Frieden und der friedlichen Zusammenarbeit der Völker dienen- 19 M. Gorbatschow, „Nur ein friedliches Miteinander kann Uber-leben der Menschheit sichern“, ND vom 8. Dezember 1988, S. 4. 20 Das betrifft die Genocid-Konvention (1948), die Konvention gegen den Frauenhandel (1949), die Konvention über die politischen Rechte der Frau (1952), die Antirassismus-Konvention (1965), die Konvention gegen die Diskriminierung der Frau (1979), die Anti-Folter-Konvention (1984) ; vgl. UN-Doc. 44/171 vom 9. März 1989, Annex.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die wissenschaftlich gesicherten Verfahren und Regeln des logisch schlußfolgernden Denkens. Das Erkenntnisobjekt und das Ziel des Erkenntnisprozesses in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens Augenmerk geschenkt wurde. Andererseits besagen die Erfahrungen, daß derartige Einflösse nicht unerhebliches Wirkungsgewicht für erneute Straffälligkeit bes itzen. Lekschas, u.Kriminologie.

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