Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 40

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 40 (NJ DDR 1989, S. 40); 40 Neue Justiz 1/89 Verhältnis die Erfinderanteile Mitarbeitern von drei Betrie* ben, darunter auch den Klägern, zustünden. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, daß sie Miturheber der Erfindung „EP-legiertes Schmiermittel mit verbessertem Dem ulgiervermögen und Korrosionsschutz“ sind, und die Verklagten zu verurteilen, an die Kläger anteilig Erfindervergütung als Schadenersatz zu zahlen. Die Verklagten haben Klageabweisüng beantragt und erwidert: Ausgehend von den Ergebnissen der jahrelangen gemeinsamen Forschungsarbeit seien in den Patentanmeldungen zu einem Schmieröl mit demulgierender Wirkung I und einem Schmieröl mit demulgierender Wirkung II die Kläger mit begannt worden. Darauf habe sich auch die von den Klägern angeführte Vereinbarung über die Erfinderanteile bezogen. Die erstgenannte Anmeldung sei jedoch wegen der fehlenden Neuheit des Demulgators, dessen Auffinden die Kläger beanspruchten, im Prüfungsverfahren vom Amt für Erfindungsund Patentwesen zurückgewiesen worden. Daher seien die Verklagten bei Anmeldung des strittigen Patents berechtigt davon ausgegangen, daß dieses Merkmal bekannter Stand der Technik sei. Die Forschungsarbeiten zu der mit dem strittigen Patent geschützten Lösung hätten erst nach Beendigung der Zusammenarbeit mit den Klägern 1977 begonnen. Der der Patentanmeldung zugrunde liegende Anspruch sei von ihnen später und unabhängig von den durch die Kläger gewonnenen Erkenntnissen gefunden worden. Die Kläger seien daher nicht als Miturheber anzugeben gewesen. Das Bezirksgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Cfimäß §7 Abs. 1 und 2 i. V. m. §5 PatG setzt die Miturheberschaft an einer Erfindung einen selbständigen Beitrag zur Herausbildung der geschützten Lösung voraus. Das erfordert eine solche Leistung, die im Auffinden wenigstens eines erfindungswesentlichen Merkmals besteht oder die nachweislich in anderer Weise im direkten Zusammenwirken mit anderen Erfindern zur geschützten Lösung geführt hat und in sie eingegangen ist. Wie das Bezirksgericht zutreffend dargelegt hat, sind diese Voraussetzungen hier nicht gegeben. Das Bezirksgericht ist den Klägern darin gefolgt, daß oxalkyliertes Diethylentriamin als Demulgator vom Kläger zu 1) gefunden worden ist. Es hat sich dabei auf die insoweit in den Jahresabschlußberichten zur Aufgabe „Demulgatoren für Turbinen- 'und Hydrauliköle“ enthaltenen Aussagen gestützt, die den Verklagten für die Jahre 1972 bis 1977 im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten. Dem ist zuzustimmen. Entgegen der Auffassung der Kläger kann diese Leistung jedoch nicht als Beitrag am Hervorbringen der strittigen Lösung beurteilt werden. Das ergibt sich aus folgendem : Geschützt ist nach dem strittigen Patent die Kombination von 4 Bestandteilen, wobei ein Bestandteil der genannte Demulgator ist. Er war jedoch als solcher im Zeitpunkt der Anwendung des Patentes vorveröffentlicht. Aus diesem Grund wurde auch die Patentanmeldung zu einem Schmieröl mit demulgierender Wirkung vom 10. Juli 1979, mit der dieser Demulgator geschützt .werden sollte, vom Amt für Erfin-dungs- und Patentwesen wegen fehlender Neuheit zurückgewiesen. Das Einführen dieses Demulgators in die geschützte Kombination kann mithin kein erfinderischer Beitrag mehr sein. Hinzu kommen müßte vielmehr ein Beitrag, der nachweisbar zum Auffinden des synergistischen Effektes der geschützten Kombinatioh geführt hat. Ein solcher Nachweis konnte nicht erbracht werden. Soweit das Bezirksgericht die Auffassung vertrat, die Kläger hätten sich mit den weiteren Bestandteilen der geschützten Kombination (Fettsäureamiden, Oleoylsarkosin und Zinksalz einer Dialkyldithiophosphorsäure) nicht befaßt, kann das hier dahingestellt bleiben. Wesentlich ist, daß sie, weder direkt noch indirekt vorgeschlagen haben, sie gemeinsam zu verwenden. Der Hinweis der Kläger auf das Vorhandensein der drei' zusätzlichen Bestandteile in den Versuchsmustern, die ab Dezember 1976 von ihnen bearbeitet worden sind, hat sich im Ergebnis der dazu vom VEB H. eingeholten Auskunft in diesem Umfang nicht bestätigt. Danach. ist vielmehr bewiesen, daß in diesem öl HLP 36/2 lediglich einer der drei anderen Bestandteile der erfinderischen Kombination enthalten war. Das Hinzufügen des von ihnen vorgeschlagenen Demulgators zu diesem öl ergab folglich auch nicht die gefundene Kombination. Damit kann kein Beitrag der Kläger zur Findung des synergistischen Effekts der 4 Kombinationsbestandteile bejaht werden, der sich nicht nur aus additivem Zusammenfügen von Einzelbestandteilen, sondern durch die Kombination aller Bestandteile in der jeweils konkreten Konzentration ergibt. Damit ist für die Kläger eine Miturheberschaft an dem strittigen Patent nicht festzustellen. Diese Beurteilung der Sachlage steht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts zur Miturheberschaft. Auch danach war ein selbständiger Beitrag beim Hervorbringen der Erfindung durch denjenigen verlangt worden, der für sich eine1 Miturheberschaft geltend macht (OG, Urteil vom 3. Dezember 1982 4 OPB 10/82 NJ 1983, Heft 3, S. 127). Daran fehlt es in dem vorliegenden Fall. Den Klägern stehen Miturheberrechte an der Strittigen Erfindung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 5 PatG nicht zu. Die Verklagten haben damit nicht gegen bestehende Rechte der Kläger verstoßen und nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie in der Patentanmeldung die Kläger nicht auch als Erfinder genannt haben. Daher konnten die Kläger auch mit ihrer Schadenersatzforderung nicht durchdringen. Ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts war somit als unbegründet abzuweisen. §§ 165 Abs. 2,195 Abs. 4, 62 Abs. 1 ZGB. Liegt einem Vertrag über hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen lediglich ein Etwa-Preis ohne weitere Konkretisierung zugrunde und werden keine weiteren Vereinbarungen getroffen, die den Preis betreffen oder auf ihn“ Einfluß haben, besteht der Preisanspruch des Dienstleistungsbetriebes höchstens bis zu dem Betrag, der den vereinbarten Etwa-Preis um nicht mehr als 10 Prozent übersteigt. Insofern ist die Bestimmung über die Wirkung eines Kostenanschlags bei einem Bauleistungsvertrag analog anzuwenden. Eine Preisvereinbarung, die unter dem geltenden Höchstpreis liegt, ist verbindlich. OG, Urteil vom 29. März 1988 - 1 OZK 1/88. Der Kläger hat für den Verklagten Küchenmöbel amgefertigt. Dafür hat der Verklagte als Preis 6 500 M gezahlt. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 2 618,83 M nebst Verzugszinsen und Mahngebühren zu verurteilen. Er erklärte im wesentlichen: Der Gesamtpreis der Küche, der wegen der Einzelanfertigung gesondert kalkuliert werden müsse, betrage 9 118,83 M. Bei der Auftragsentgegen-nahme habe er als Preis ca. 1 500 M pro laufendem Meter Möbelfront angegeben, wobei er aber von der Normalhöhe des Möbels ausgegangen sei, nicht von der Erhöhung, wie sie der Verklagte verlangt habe. In diesem Preis seien auch die später in die Küche eingesetzten Bleiglasfenster nicht enthalten gewesen. Der Verklagte beantragte Klageabweisung. Er trug im wesentlichen vor: Da der Kläger für die Anfertigung der Küchenmöbel ‘einen Preis in Höhe von 1 500 M pro laufendem Meter genannt habe, käme für die 4 m lange Möbelfront ein Gesamtpreis von höchstens 6 000 M zustande. Nach Auslieferung des ersten Teils der Küche habe der Kläger einen Endpreis von ca. 7 000 M genannt. Der Kläger hätte sein Einverständnis einholen müssen, wenn der geforderte Preis 7 000 M wesentlich übersteigt. Er bezweifle, daß der geforderte Betrag den Preisvorschriften entspreche. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht mit Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. ’’ Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsan-ffcrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg batte. Aus der Begründung: Die Instanzgerichte haben sich allein mit der Frage auseinandergesetzt, ob der vom Kläger geforderte Preis nach preisrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Sie haben sich dagegen nicht damit befaßt, ob dieser Preis nach dem Inhalt der zwischen den Prozeßparteien getroffenen Vereinbarungen vom;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher zu ärschließen. Dabei wird der Aufgabenerfüllung durch die Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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