Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 397

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 397 (NJ DDR 1989, S. 397); Neue Justiz 10 89 397 grenzung gegenüber dem bürgerlichen Rechtsstaat vornehmen. Dazu ist es notwendig, immer wieder herauszuarbeiten, daß jene spezifischen Qualitäten des sozialistischen Staates und seiner Rechtsordnung, die wir als rechtsstaatlich benennen, keine Alternativen zum Klasseninhalt des sozialistischen Staates und Rechts darstellen, sondern selbst Ausprägung dieses Klasseninhalts sind. Bei unseren Überlegungen, was sozialistischer Rechtsstaat ist und wie er sich weiterent-wiekeit,' dürfen wir uns nicht von Problemstellungen und Konstruktionen der bürgerlichen Rechtsstaatsideologie beeinflussen lassen; vielmehr müssen wir die Auseinandersetzung mit der bürgerlichen Rechtsstaatsideologie als eine wesentliche Bedingung für die Entwicklung einer marxistisch-leninistischen Rechtsstaatstheorie ansehen. Eine solche Theorie auszuarbeiten kann nur die gemeinsame Aufgabe aller marxistisch-leninistischen Rechtswissenschaftler sein, und in der Tat finden ja rege Diskussionen zu dieser Frage in vielen sozialistischen Ländern statt Leider wird dabei die Auseinandersetzung mit bürgerlichen Rechtsstaatsstrukturen und -ideologien nicht in jedem Fall genügend beachtet. Immer wieder ist die Einheit zwischen Staat und Recht zwischen Staatsmacht und Recht auf der Ebene des gleichen Klasseninhalts und der gleichen Klassenfunktionen sichtbar zu machen. Wer sozialistische Rechtsstaatlichkeit so interpretiert, daß nunmehr das Primat des Rechts gegenüber dem Staat anerkannt werden müsse, irrt genauso wie jener, der die Auffassung vertritt, der Staat habe das Primat über das Recht und das Recht sei nur ein Anhängsel des Staates. Beide Positionen sind nicht marxistisch. Wenn wir das Verhältnis zwischen Staat und Recht funktionell, strukturell und von seiner Genesis her richtig werten und auch die entsprechenden rechtsstaatlichen Qualitäten herauskristallisieren wollen, dann geht es ausschließlich darum, die Frage zu beantworten, warum Staat und Recht gleichrangig unentbehrlich in der sozialistischen Gesellschaft sind, d. h. Existenz und Wirkungsnotwendigkeit von Staat und Recht gleichgewichtig aus den inneren sozialen Verhältnissen des Sozialismus zu erklären, der sich auf seiner eigenen Grundlage entwickelt. In diesem Sinne sollten wir nicht nur die Staatlichkeit des Rechts, sondern ebenso auch die Rechtlichkeit des Staates betonen. Wenn wir die Dinge so betrachten, dann begreifen wir auch, daß der Begriff „Rechtsstaat“ keine Alternative zum Begriff „Machtstaat“, sondern eine Unterkategorie von Machtstaat ist, denn es gibt keinen Staat, der nicht auch über Macht verfügt, also Machtstaat ist. Insofern ist auch die von bürgerlichen Ideologen immer propagierte These von der Souveränität des Rechts über den Staat falsch und demagogisch. Daß es sich hier um politisch sensible Probleme handelt, wird klar, wenn wir bedenken, daß die gegnerische Strategie darauf aus ist, die Machtfrage auf dem Wege über die Rechtsstaatlichkeit aus dem Recht des Sozialismus und darüber hinaus aus der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung möglichst zu eliminieren, mindestens aber doch in ihrer Bedeutung mächtig zurückzuschneiden. Umgekehrt wird ein Schuh daraus: Rechtsstaat weist auf die enge Verzahnung zwischen Staat und Recht, Macht und Recht auf gleichgewichtiger Ebene hin und macht eine differenziertere Betrachtung dieser Verzahnung unter den konkreten Bedingungen des Sozialismus, der sich auf seinen eigenen Grundlagen entwickelt, notwendig. Eine solche Differenzierung scheint mir dort angebracht zu sein, wo bisher sehr pauschal und damit einseitig vom staatlichen Instrumentalcliarakter des Rechts, gesprochen wurde. Selbstverständlich ist auch weiterhin das sozialistische .Recht ein Instrument des sozialistischen Staates, aber es bedarf doch wesentlich der Differenzierung, in welchem Sinne dies zu verstehen ist; vor allen Dingen ist diese These in der Hinsicht zu ergänzen, daß wir das sozialistische Recht mehr aus der Sicht des Bürgers instrumentalisieren. So ist es z. B. an der Zeit, die Auffassung zu überprüfen, das Zivilrecht sei schlechthin ein staatliches Leitungsinstrument.13 Wenn man die Gebundenheit des Staates an das Recht und die Gebundenheit des Rechts an den Staat differenziert und in aller Vielschichtigkeit herausarbeitet, schneidet man von vornherein jeden Weg ab, der dazu führen könnte, Staat und Recht in diesem oder jenem Bereich einander gegenüberzustellen. Eine solche differenzierte Betrachtung des Verhältnisses von Staat und Recht wird auch die Autorität sowohl des Staates wie des Rechts wesentlich heben und darüber hinaus auch die Entscheidungssicherheit sowie die Berechenbarkeit staatlicher Entscheidungsergebnisse erhöhen, was für die Stärkung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bürger und Staat ja ganz wichtig ist. Wenn wir von der DDR als sozialistischem Rechtsstaat sprechen, dann ist das wir sagten es schon rechtspoliti-sche Bilanz und Aufgabenstellung zugleich. Wir liefern nicht die Beschreibung eines statischen Rechtszustandes, sondern sehen den Rechtsstaat immer in seiner Entwicklungsfähigkeit und Entwicklungsbedürftigkeit. So wie der Sozialismus kein Zustand, sondern Bewegung ist, kann auch der sozialistische Rechtsstaat nur als in ständiger Entwicklung befindlich, als Rechts entwick-1 u n g s Staat, begriffen werden. Was die DDR betrifft, so ist die Entwicklungsrichtung im Parteiprogramm der SED vorgezeichnet, das auf der gesellschaftstheoretischen Konzeption des modernen, sich entwickelnden Sozialismus beruht. 13 Vgl. z. B. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 20 f. Rechtsstaat Rechtssicherheit Völkerrecht Prof. Dr. habil. EDITH OESER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Mit der Diskussion um den sozialistischen Rechtsstaat, die gegenwärtig in fast allen sozialistischen Ländern geführt wird, sind auch Konsequenzen für die internationalen Beziehungen verbunden. Dabei wird die Frage nach dem Verhältnis der Staaten zum Völkerrecht, nach seiner Einhaltung, Weiterentwicklung und Durchsetzung in den Mittelpunkt gestellt. Es ist zugleich die Frage nach der Rolle des Völkerrechts bei der Lösung der Grundfragen der internationalen Beziehungen. Von den Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages wird das Völkerrecht besonders im Zusammenhang mit Fragen der internationalen Sicherheit, der Beseitigung der Gefahr eines Kernwaffenkrieges, der Lösung anderer globaler Probleme der Menschheit, der Regelung regionaler Konflikte usw. gesehen. Mit anderen Worten: Es wird die Frage der Rechtssicherheit durch rechtsstaatliches Verhalten aufgeworfen. Folgende These möchte ich an den Anfang stellen: Rechtsstaatliches Verhalten in den heutigen internationalen Beziehungen verlangt von den Staaten, 1. das bestehende Völkerrecht, die entsprechenden Rechte und Pflichten, einzuhalten und zum Ausgangspunkt ihres internationalen Wirkens für Frieden und Sicherheit zu machen, 2. Regelungsnotwendigkeiten anzuerkennen und in einem demokratischen Prozeß an der Erhöhung der internationalen Sicherheit durch Schaffung neuer Normen teilzunehmen (also internationale Sicherheit durch neues Recht erhöhen zu helfen) sowie 3. die Einhaltung und Durchsetzung des Rechts durch rechtliche Verfahren, d. h. durch die Erhöhung der Sicherheit des Rechts selbst, stärker zu garantieren.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gefährden. Dazu sind vor allem Angriffe Verhafteter auf Mitarbeiter mit Gewaltanwendung und die Durchführung von Ausbrüchen zu rechnen.

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