Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 39

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 39 (NJ DDR 1989, S. 39); Neue Justiz 1/89 39 §§ 174 Abs. 3 Satz 1, 78 Abs. 3 ZPO. 1. Haben die Prozeßparteien auf eine Begründung des Ehescheidungsurteils verzichtet, kann für die Kostenentscheidung nur von ihrem beiderseitigen'Vorbringen ausgegangen werden. Ergeben sich daraus keine eindeutigen Schlußfolgerungen darüber, ob die eine Seite wesentlich mehr als die andere zur Ehezerrüttung - beigetragen hat, dann sind der Kostenverteilung ausschließlich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien zugrunde zu legen. 2. In einer Ehesache gelten für die Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens die gleichen Grundsätze wie für das Verfahren erster Instanz, auch wenn allein wegen eines verbundenen Anspruchs (hier: Eigentumsverteilung) Berufung eingelegt wurde. Nur ausnahmsweise kann die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren von dessen Ausgang bestimmt sein. OG, Urteil vom 8. September 1988 OFK 17/88. Das Kreisgericht hat durch Urteil vom 21. November 1985 die kinderlose Ehe der Prozeßparteien .geschieden. Beide haben auf eine schriftliche Urteilsbegründung verzichtet. Durch Urteil vom 22. Mai 1986 sowie vom 26. November 1987 hat das Kreisgericht über die mit der Ehesache verbundenen Anträge der Prozeßparteden zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums entschieden und die Kosten des Verfahrens den Prozeßparteien je zur Hälfte auferlegt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung, mit der sie die alleinige. Kostentragung durch den Verklagten anstrebte, hat das Bezirksgericht in Verbindung mit der Entscheidung über die Berufung des Verklagten durch Urteil abgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens den Prozeßparteien je zur Hälfte auferlegt. Zur Begründung hat das Bezirksgericht hinsichtlich der Kosten für die erste Instanz auf die Umstände der Ehescheidung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien und hinsichtlich seiner Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren ergänzend auf das beiderseitige Obsiegen bzw. Unterliegen verwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich, begrenzt auf die Entscheidungen zu den Kosten, der Kassattonsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Diese für die Kostentragung im Eheverfahren erster und zweiter Instanz maßgebliche Bestimmung ist auch dann zu beachten, wenn mit der Klage auf Ehescheidung weitere Anträge (hier: zur Verteilung des" gemeinschaftlichen Eigentums) verbunden waren. Bei der Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin gegen die vom Kreisgericht getroffene Kostenentscheidung hätte das Bezirksgericht berücksichtigen müssen, daß die Feststellungen zur Zerrüttung der Ehe für die Kostenverteilung ohne Bedeutung waren. Da das Urteil des Kreisgerichts keine Begründung enthält (§ 78 Abs. 3 ZPO), konnte nur vom beiderseitigen Vorbringen der Prozeßparteien ausgegangen werden. Ihre Darlegungen lassen keine eindeutigen Schlußfolgerungen darüber zu, ob die eine Seite wesentlich mehr als die andere zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat. Demzufolge war die Kostenverteiluhg gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Prozeßparteien vorzunehmen. Entsprechend den Einkommensbescheinigungen war davon auszugehen, daß die Klägerin über ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von 700 M und der Verklagte über ein solches von 1 300 M verfügt. Um sich einen Überblick über die tatsächlich entstehende Kostenbelastung für die Prozeßparteien zu verschaffen, hätte der Umfang der Verfahrenskosten festgestellt werden müssen. Ausgehend von den gestellten Anträgen betragen die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für das Verfahren erster Instanz 3 300 M. Es wäre daher wegen der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien unerläßlich gewesen, die Kostenentscheidung des Kreisgerichts auf die Beschwerde der Klägerin hin abzuändem, weil sie mit der Hälfte der Kosten unangemessen belastet war. Für eine alleinige Kostentragung durch den Verklagten, wie die Klägerin beantragt hatte, lagen allerdings keine Voraussetzungen vor (vgl. OG, Urteil vom 5. Mai 1981 - 3 OFK 12/81 - NJ 1981, Heft 19, S. 474). . Ungeachtet der Tatsache, daß der Verklagte nur gegen die. Entscheidung über die Eigentumsverteilung Berufung eingelegt hätte, waren auch die Kosten des Berufungsverfahrens als Teil des einheitlichen Eheverfahrens zu behandeln. Auf das vom Bezirksgericht angeführte Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 174 Abs. 1 ZPO) kam es deshalb nicht an. Für das gesamte' Eheverfahren ist § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO anzuwenden. Nur ausnahmsweise kann die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren von seinem Ausgang bestimmt sein (vgl. OG, Urteil vom 6. September 1977 1 OFK 30/77 - [NJ 1978, Heft 1, S. 37] und die weiteren dort aufgeführten Urteile). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Damit wäre auch für das Berufungsverfahren auf eine unterschiedliche Kosten Verteilung .zuzukommen gewesen. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts in dem angeführten Umfang aufzuheben und im Wege der Selbstentscheidung über die Kostenverteilung anderweitig zu befinden (§ 162 Abs. 1 ZPO). In Übereinstimmung mit dem Kassationsantrag waren die Kosten gemäß. § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien der Klägerin zu einem Drittel und dem Verklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Zivilrecht §§ 7, 5 PatG. Die Miturheberschaft an einer Erfindung setzt einen selbständigen Beitrag zur Herausbildung der geschützten Lösung voraus. Das erfordert eine solche Leistung, die im Äuffinden wenigstens eines erfindungswesentlichen Merkmals besteht oder die nachweislich in anderer Weise im direkten Zusammenwirken mit anderen Erfindern zur geschützten Lösung geführt hat und in sie eingegangen ist. OG, Urteil vom 23. September’ 1988 1 OPB 1/88. Die Verklagten sind in der für das Wirtschaftspatent „EP-legientes Schmiermittel mit verbessertem Demulgiervermö-gen und Korrosionsschutz“ aiusgegebenen Patentschrift als Erfinder benahnt. Das Patent wurde 1980 angemeldet, 1981 erteilt und nach Prüfung auf alle Schutz Voraussetzungen 1982 bestätigt. Die Erfindung ist eine Kombinationserfindung. Die ihr zugrunde liegende Aufgabenstellung wird durch die Verwendung von vier im Zeitpunkt der Anmeldung bekannten Bestandteilen gelöst. Diese Bestandteile sind ein oxalkylier-tes Diethylentrdamin, ein Fettsäureamid, Oleoylsarkosin und Zinksalz einer Dialkyldithiophosphorsäure. Für die Benutzung des Patents hat der VEB H. Erfindervergütungen die Verklagten gezahlt. Die Kläger haben vorgetragen: Sie hätten auf der Grundlage wirtschaftsvertraglicher . Vereinbarungen zwischen dem VEB H. (dem Ursprungsbetrdeb des strittigen Patents) und dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers zu 1) in den Jahren 1973 bis 1977/1978 gemeinsame Forschungsarbeit geleistet und in diesem Zusammenhang unabhängig von den Verklagten gefunden, 'daß oxalkylaertes Diethylentriamin als Demulgator verwendet werden kann. Diese Arbeiten seien dm Rahmen der untersuchten Teilaufgabe „Demulgatoren für Turbinen- und Hydrauliköle“ geleistet worden. Ab Dezember 1976 seien die Versuchsarbeiten, mit dem öl der Bezeichnung HLP 36 durchgeführt worden. In diesem ihnen als Versuchsmuster zur Verfügung gestellten öl seien bereits die Zusatz bestandteile Fettsäureamid, Oleoylsarkosin und Zinkdialkyldithiophosphat enthalten gewesen. Der Kläger zu 1) hätte als erster die negativen Wirkungen von früher eingesetzten Legierungsbestand-teilen erkannt und im Rahmen der auch im Jahrel978 weitergeführten Zusammenarbeit mit den Verklagten auf die NeufonmuLierung der Zusammensetzung im Hydrauliköl gedrängt. Die Kläger hätten das Zusammenwirken der erfindungsgemäßen Merkmale gekannt Die Formulierung der Konzentrationsbereiche der einzelnen Komponenten, die von den Verklagten bearbeitet wurden, sei deren Aufgabe im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit gewesen. Die Kläger hätten deshalb von den Verklagten in der Patentanmeldung als Miiterfinder angegeben werden müssen, zumal eine Vereinbarung bestanden habe, daß und in welchem;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenzen Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Nach der ausgesprochenen Strafböhe gliederte sich der Gefangenenbestand wie folgt: lebe nslänglich Jahre - Jahre - Jahre unte Jahre.

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