Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 38 (NJ DDR 1989, S. 38); 38 Neue Justiz 1/89 gangen. Die dem Gesetz widersprechende Gewährung der Hausarbeitstage und die darauf beruhenden Ausgleichszahlungen habe vielmehr allein der Betrieb z,u vertreten. Diesem,* seien die persönlichen bzw. familiären Daten der Klägerin, bekannt gewesen, die nicht genügend beachtet bzw. kontrolliert worden seien. Eine besondere Rechtspflicht, dem Betrieb mitzuteilen, daß ihr Sohn volljährig geworden war und sich daraus der 'Wegfall des Hausarbeitstages für sie als alleinstehende und noch nicht 40 Jahre alte Werktätige ergebe, habe für die Klägerin nicht bestanden. Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 AGB lägen mithin nicht vor.' Richtig an dieser Würdigung des Sachverhalts durch die Instanzgerichte ist, daß der Betrieb, vertreten durch die dafür zuständigen Leiter, seiner Pflicht zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung, des Hausarbeitstages an die Klägerin im Zeitraum" von Februar 1986 bis April 1987 nicht nachgekommen ist. Dennoch hätte angesichts des Verhaltens der Klägerin cjeren Rückzahlungspflicht nach § 126 Abs. 3 AGB nicht verneint werden dürfen. Die Rückzahlung von "Lohn- und auch von Ausgleichszahlungen (§ 126 Abs. 1 AGB) kann insbesondere unter den in § 126 Abs. 1 Buchst, c AGB genannten Voraussetzungen (fehlerhafte Berechnung bzw. unrichtige Auszahlung) durchaus im Einzelfall auf vom Betrieb zu vertretenden Umständen beruhen. Sofern aber der dem Werktätigen zuviel gezahlte Lohn neben einer unter Umständen vom Betrieb zu vertretenden Arbeitsweise zugleich auch auf einem schuldhaften Handeln des Werktätigen beruht, ist dieser auf der Grundlage des § 126 Abs. 3 AGB zur Rückzahlung verpflichtet. Pflichtverletzungen des Betriebes heben, das schuldhafte Handeln des Werktätigen nicht auf. Nach der Regelung in § 126 AGB ist aber auch kein Raum für die Berücksichtigung der Mitverursachung der Überzahlung durch den Betrieb und keine Möglichkeit für eine Differenzierung der Höhe der Rückzahlung, wie das in Fällen fahrlässiger Schadenszufügung bei der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger gemäß § 253 AGB vorgesehen ist. - Im vorliegenden Rechtsstreit hat ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin Vorgelegen. Bei ihrer eigenen leitenden Tätigkeit mußte sie sich darüber im klaren sein, daß ihr vom Februar 1986 an kein Hausarbeitstag mehr zustand. In der Zeit vom 1. April 1985 bis zum 28. Februar 1986 war sie als Verkaufsabteilungsleiterin seihst für die -■ Gewährung des Hausarbeitstages an etwa 20 ihr unterstellte Mitarbeiterinnen verantwortlich. Die Entscheidung hierüber setzte das Wissen um die Regelungen in § 185 AGB voraus. Das war im übrigen im Funktionsplan auch so festgelegt. , Indem die Klägerin ab Februar 1986 bis April 1987 Monat für Monat mit ihrem jeweiligen Ersuchen, ihr den Hausarbeitstag zu genehmigen, den Eindruck erweckte, als hätte sie hierauf einen Anspruch, hat sie somit schuldhaft die Auszahlung von Ausgleichszahlungen verursacht. Nach §126 Abs. 3 AGB ist sie deshalb zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet. Die Klägerin hat Vorteile erlangt, von denen sie wissen mußte, daß' diese mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen. Auf den Kassationsantrag war das mit dem Gesetz nicht im Einklang stehende Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Angesichts des vollständig aufgeklärten Sachverhalts konnte der Senat in eigener Entscheidung über die Berufung des Verklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts befinden. Dieses Urteil war aufzuheben und der Einspruch der Klägerin gegen den Beschluß der Konfliktkommission als unbegründet abzuweisen. In diesem Sinne hat sich auch der im Kassationsverfahren mitwirkende Vertreter des Zentralvorstandes der Gewerkschaft Handel, Nahrung und Genuß geäußert. Familienrecht Art. 23 Rechtshilfevertrag DDR Polen; § 34 FGB. Für die Entscheidung über die Ehewohnung im Ehescheidungsverfahren mit Beteiligung eines Staatsbürgers der Volksrepublik Polen sind die Gerichte des Staates zuständig. auf dessen Territorium die Ehegattep ihren gemeinsamen Wohnsitz haben oder hatten. OG, Urteil vom 17. März 1988 - OFK 2/88. Die kinderlose Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden. Die Klägerin ist Staatsbürger der VR Polen und der Verklagte Staatsbürger der DDR. Nach der Eheschließung am 2. Juli 1986 siedelte die Klägerin am 9. Deziember 1986 in die DDR über. Sie reichte am 20. April 1987 die Scheidungsklage ein. Beide Prozeßparteien begehrten die Ehewobnung für sich. Das Kreisgericht hat die Rechte an der 'Ehewohnung der Klägerin übertragen und dein Verklagten zur Räumung verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt Das Bezirksgericht hat die Berufung abgewdesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat sich nicht ausdrücklich mit den Fragen der Zuständigkeit des Gerichts und des in diesem Verfahren anzuwendenden. Rechts befaßt. Es hätte erkennen müssen, daß das Kreisgericht sich zwar im Ergebnis richtig für zuständig erklärte und auch zutreffend das materielle Recht der DDR angewandt hat, ohne sich jedoch exakt mit den Bestimmungen des Vertrags zwischen der DDR und der Volksrepublik Polen über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 1. Februar 1957 (GBl. I Nr. 52 S. 414) i. d. F. des 'Protokolls vom 18. April 1975 (GBl. II Nr. 12 S. 245) zu befassen, so daß die Ausführungen des Kreisgerichts im Urteil des Bezirksgerichts zu ergänzen gewesen wären. Nach Art. 23 des Vertrages ist die Zuständigkeit für die Ehescheidung in dem Fall, daß die Ehegatten eine unterschiedliche Staatsbürgerschaft und einen gemeinsamen Wohnsitz haben, nicht ausdrücklich geregelt. Aus Art. 23 Abs. 2, der sich auf unterschiedliche Staatsbürgerschaften und unterschiedliche Wohnsitze der Ehegatten bezieht, läßt sich jedoch ableiten, daß das Kreisgericht am gemeinsamen Wohnsitz auf jeden Fall zuständig sein müßte (vgl. auch G.-A. Lübchen, Internationale Rechtshilfe In Zivil- und Familiensachen, Berlin 1969, S. 89 f.). Die in Art. 23 enthaltene Lücke läßt sich mit demselben Ergebnis seit 1975 auch über eine entsprechende Anwendung des Art. 22 A Abs. 2 schließen, wonach bei unterschiedlicher Staatsbürgerschaft für persönliche und vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten die Gerichte des Staates zuständig sind, auf dessen Territorium die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben oder hatten. Das von der Klägerin angerufene Kreisgericht in der DDR ist also für die Ehescheidung zuständig. Auf das Verfahren vor dem Gericht der DDR ist das Prozeßrecht des eigenen Landes anzuwenden (§ 181 Abs. 3 ZPO). Somit ist über die mit der Ehescheidung nach § 13 ZPO verbundenen Ansprüche im Ehescheidungsverfahren zu entscheiden. Das betrifft hier die Entscheidung über die Rechte an der Ehewohnung. Für die Anwendung des materiellen Rechts ergibt sich für die Ehescheidung, ausgehend von den obigen Ausführungen zur Zuständigkeit aus Art. 23 Abs, 2 "des Rechtshilfevertrags, daß das Kreisgericht das Recht der DDR anzuwenden hatte. Die Ehescheidung erfolgte zutreffend nach § 24 FGB. Für den mit der Ehescheidung verbundenen Anspruch zur Ehewohnung folgt aus Art. 22 des Rechtshilfevertrags, daß sich die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Vertragspartners bestimmen, auf dessen Gebiet sie ihren Wohnsitz haben. Über die Rechte an der Ehewohnung war daher nach dem FGB (DDR) zu entscheiden. Die dazu ergangene Entscheidung des Bezirksgerichts verletzt jedoch § 34 FGB sowie §§ 2 Abs. 2 und 45 Abs. 3 ZPO. (Es folgen Ausführungen zur weiteren Sachaufklärung durch das Bezirksgericht hinsichtlich der bisherigen und möglichen künftigen Entwicklung der Lebensverhältnisse der Prozeßparteien.);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 38 (NJ DDR 1989, S. 38) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 38 (NJ DDR 1989, S. 38)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;. sorgfältige Dokumentierung aller Mißbrauchs handlun-gen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die richten,zu entlarven. Zielsetzung ist auch, für das offensive Vorgehen der Parteiund Staatsführung der Erkenntnisse zu erarbeiten, die die Ziele, Mittel und Methoden des Gegners gegen den Bereich das Objekt; So benötigt beispielsweise ein der zu Sicherungsaufgaben an der Staatsgrenze der eingesetzt ist, Kenntnisse über mögliche Formen und Methoden der und als ein Aufgaben des Strafverens enarbeit der Abteilungen eher Beitrag zur Lösung der Oblt. Saltmann, Hans-Joachim Rostock, Abteilung Abschluß der Arbeit Va,-trauo-.

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