Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 378 (NJ DDR 1989, S. 378); 378 Neue Justiz 9/89 Gesamtschuldnern oder Gesamtgläubigern gegen ein erstinstanzliches Urteil, das gegenüber allen Gesamtschuldnern oder Gesamtgläubigern ergangen ist, Berufung einlegt, die ganz oder teilweise erfolgreich ist. Eindeutig liegt insoweit keine notwendige Kläger- oder Verklagtengemeinschaft vor. Jeder Gesamtgläubiger kann selbständig klagen, und jeder Gesamtschuldner kann selbständig verklagt werden (§§ 434 Abs. 1, 435 Abs. 1 ZGB), so daß auch jeder von ihnen selbst entscheiden kann, ob er gegen ein ihn und zugleich andere Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger betreffendes erstinstanzliches Urteil Berufung einlegt. Die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils wird gegenüber denjenigen, die keine Berufung eingelegt haben, gemäß § 153 Abs. 1 ZPO nicht gehemmt. Daraus ergeben sich aber dann unbillige und unverständliche Konsequenzen, wenn im Berufungsverfahren das Urteil der ersten Instanz zugunsten der Gesamtschuldner oder Gesamtgläubiger, die Berufung eingelegt haben, abgeändert wird und diese Abänderung die anderen nur deshalb nicht erfaßt, weil sie nicht am Berufungsverfahren beteiligt waren. Es wird deshalb folgende neue Bestimmung vorgeschlagen: „Wird auf Grund der Berufung eines Gesamtschuldners oder Gesamtgläubigers das Urteil erster Instanz aufgehoben und der Rechtsstreit anderweitig entschieden, ist diese Entscheidung auch gegenüber den am Verfahren erster Instanz beteiligten anderen Gesamtschuldnern oder Gesamtgläubigern zu treffen, wenn die Aufhebung nicht auf Gründen beruht, die nur vom Berufungskläger geltend gemacht werden konnten, “io Kassations- und Wiederaufnahmeverfahren * So In diesem Zusammenhang sollen auch für das Kassationsund das Wiederaufnahmeverfahren einige wenige Neuregelungen vorgeschlagen werden. So sollte klargestellt werden, daß nicht nur die Kassation einer Entscheidung eines Kreisgerichts, sondern auch die Kassation ihrer Begründung vom Staatsanwalt des Bezirks und vom Direktor des Bezirksgerichts beim Bezirksgericht beantragt werden kann. Damit wird § 160 Abs. 2 ZPO korrekt gefaßt, denn für die sich nach dem Wortlaut dieser Regelung ergebende Einschränkung des Kassationsantragsrechts beim Bezirksgericht waren und sind keine Gründe erkennbar. In Übereinstimmung mit der für das Berufungsverfahren vorgesehenen Regelung sollte auch dem Kassationsgericht ausdrücklich das Recht eingeräumt werden, im Falle der Zurückverweisung der Sache dem betreffenden Instanzgericht bindende Weisungen zur weiteren Sachaufklärung, zur rechtlichen Würdigung und zur Beseitigung verfahrensrechtlicher Mängel zu erteilen. Des weiteren wird vorgeschlagen, § 162 ZPO dahingehend zu ändern, daß im Falle der Kassation einer gerichtlichen Einigung unter Beibehaltung des Grundsatzes der Zurückverweisung das Kassationsgericht die Möglichkeit erhält, ausnahmsweise in der Sache selbst zu entscheiden. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens sollte künftig auch dann zulässig sein, wenn das Verfahren durch eine gerichtliche Einigung abgeschlossen wurde. Die Notwendigkeit hierfür wird insbesondere darin gesehen, daß die in § 163 Abs. 1 ZPO genannten Tatbestände auch in den Verfahren auftreten können, die durch eine gerichtliche Einigung beendet wurden, während Anfechtungsgründe i. S. des § 70 ZGB in diesen Fällen nicht immer gegeben sein müssen. 10 11 12 10 Die Rechtsprechung hat auch für diese gesetzliche Neuregelung Ansatzpunkte geschaffen (vgl. OG, Urteil vom 4. März 1983 OAK 2/83 ; Gemeinsame Standpunkte des Obersten Gerichts und des Ministeriums der Justiz vom 20. November 1985, a. a. O., S. 26. 11 Vgl. ZPO-Kommentar, a. a. O., Anm. 2 zu § 160 (S. 247). 12 Vgl. H. Kietz C. Schröpfer, „Zu einigen Aspekten der gerichtlichen Einigung de lege ferenda“, NJ 1989, Heft 6, S. 246 ff. Erfahrungen aus der Praxis Koordinierte Vorbeugungsarbeit in Thale In seinem Beitrag „ Initiativen zur Erhöhung der Rechtssicherheit“ (NJ 1988, Heft 9, S. 363) hat H. Hornburg über Ergebnisse berichtet, die in der Stadt Thale auf der Grundlage des gemäß § 56 Abs. 2 GöV vom Kreistag Quedlinburg 1986 verabschiedeten langfristigen Programms erzielt wurden. Die weiteren Erfahrungen bei der Realisierung des Programms bekräftigen, daß vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit sowie sichtbare Rechtskultur nur durch kontinuierliche und gezielte Arbeit weiter ausgeprägt werden. Komplexes Vorgehen bei voller Wahrnehmung der individuellen Verantwortung in den einzelnen Bereichen, Organen, Dienststellen und Betrieben ist dafür eine grundlegende Voraussetzung. Im Zusammenhang damit ist insbesondere auch eine Qualifizierung des Beitrags des Staatsanwalts gefordert. Die Erkenntnisse aus seinen Arbeitsbereichen müssen noch stärker für die vorbeugend-erzieherische Tätigkeit verwertbar gemacht werden, um Rechtsverletzungen sowie sorglosem und gleichgültigem Verhalten zu Recht und Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. In diesem Sinne konzentriert sich der Staatsanwalt des Kreises Quedlinburg in der Zusammenarbeit mit dem Rat der Stadt Thale und speziell mit dem größten und bestimmenden Betrieb im Territorium, dem VEB Eisenhüttenwerk Thale (EHW), auf eine konstruktive, aktuelle und sachdienliche Übermittlung von Erfahrungen und Schlußfolgerungen zu Schwerpunkten der begünstigenden Bedingungen von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen. Dem Rat werden bereits seit Jahren regelmäßig (zum Teil monatlich) derartige, für seine Entscheidungen bedeutsame Informationen zugeleitet, wobei die das EHW betreffenden Mitteilungen gesondert ausgewiesen werden. Der Kreisstaatsanwalt nutzt auch seine Tätigkeit als von der Volksvertretung in die Ständige Kommission Inneres des Kreistags berufener Bürger, um entsprechende Fragen der Wiedereingliederung zu behandeln. Damit wird die Zusammenarbeit mit dem Direktor und anderen Leitungskadern des EHW gefördert, in deren Ergebnis Maßnahmen zur Durchsetzung einer höheren Arbeitsdisziplin in diesem Betrieb wirksam werden. In Ratssitzungen und in den alle zwei Jahre stattfindenden Sicherheitskonferenzen des Rates der Stadt Thale informiert der Staatsanwalt über die Entwicklung der Kriminalität, über Ursachen und Zusammenhänge von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen und vermittelt Hinweise für die Vorbeugung. Im Ergebnis der Zusammenkünfte werden in einer gesonderten Ratssitzung Schlußfolgerungen beraten und Leitungsentscheidungen getroffen. Durch dieses Zusammenwirken gelang es zunehmend besser, territoriale Gesamtinteressen und betriebliche Erfordernisse miteinander zu verbinden. Die Informationsbeziehungen zwischen Staatsanwalt und EHW sind der ökonomischen Stellung dieses Betriebes im Territorium entsprechend langfristig und konzeptionell angelegt. Der Staatsanwalt wertet die bei der Analyse von Straftaten und bei der Untersuchung von anderen Rechtsverletzungen getroffenen Feststellungen einschließlich der Erkenntnisse aus den Maßnahmen der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht differenziert mit Leitungskollektiven des Betriebes sowie mit der Gewerkschafts- und der FDJ-Leitung aus. In diesem Jahr fanden entsprechende Zusammenkünfte im April mit der Betriebsgewerkschaftsleitung und im Juni mit der FDJ-Leitung statt. Der Staatsanwalt des Kreises unterstützt die Leitungstätigkeit im Betrieb insbesondere auf folgenden Gebieten: die gewissenhafte Handhabung des Rechts in der Arbeit der Konfliktkommissionen, die Vorbeugung von Bränden, Havarien und anderen vermeidbaren Produktionsstörungen, der Schutz sensibler Technik, die Qualifizierung der Leiter aller Ebenen des Betriebes zur sachkundigen Wahrnahme ihrer rechtlichen Verantwortung bei der Leitung der Kollektive, Organisation der Arbeit und Vermeidung von Verlusten. Bewährt haben sich in dieser Beziehung Gespräche und Problemdiskussionen mit Leitern und Kollektiven am Arbeitsplatz, die Kontrolle der Durchführung staatsanwaltschaft-licher Forderungen im Zusammenhang mit Aufsichtsmaßnahmen und der Einfluß des Staatsanwalts auf die Leitungstätigkeit der übergeordneten Organe. Eine weitere Form öffentlichkeitswirksamer Arbeit ist die stärkere Nutzung der Betriebszeitung für die Rechtserziehung. Der Kreisstaatsanwalt nimmt Einfluß auf eine kontinuierliche Bewährt haben sich in dieser Beziehung Gespräche und Gesetzlichkeit. Insgesamt haben sich im Betrieb folgende Ergebnisse und Arbeitserfahrungen gezeigt: Von 1980 bis 1988 wurde im Eisenhüttenwerk Thale eine;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ein Schreibblock mit Blindeindrücken einer beweiserheblichen Information. Nach solchen Sachen dürfen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die unmittelbar einzubeziehenden Aufgabengebiete der unterstellten nachgeordrieten Diensteinheiten der jeweiligen operativen Linie und anderer Diensteinheiten in den Eezirksverwaltungen. Das muß - auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des sozialistischen Staaten. Jedem Dienstfunktionär und jedem Untersuchungsführer obliegt eine hohe Verantwortung bei der Handhabung der ihnen übertragegen Befugnisse und staatlichen Machtmittel.

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