Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 376

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 376 (NJ DDR 1989, S. 376); 376 Neue Justiz 9/89 putern für die Erarbeitung und Anfertigung von Prozeßdokumenten (Verfügungen, Anordnungen, Anklagen, Beschlüssen und Urteilen). Dabei sollen die Rechtspflegeorgane vor allem von zeitaufwendigen Routinearbeiten befreit werden, ohne daß ihnen in diesem Zusammenhang obliegende inhaltliche Entscheidungen abgenommen werden. Unter diesem Aspekt verdient insbesondere die Arbeit der Rechtspflegeorgane mit Standardtexten und Textbausteinen Beachtung.*2 Mit dem Einsatz von Computern in den Rechtspflegeorganen können schematisierbare und damit speicherbare Textteile (-bausteine) durch Kombination und/oder durch Einfügung variabler Textteile zu einem Textganzen (im Sinne eines bestimmten Prozeßdokuments) zusammengestellt werden. Untersuchungsführer, Staatsanwalt oder Richter sind so in der Lage, bestimmte wiederholbare Passagen in Prozeßdokumenten (z. B. im Rubrum oder Tenor von Anklagen und Urteilen, in Rechtsmittelbelehrungen, Ladungen, Auslagenentscheidungen) zeitsparend und auch mit sichtbarem Qualitätszuwachs zu fertigen. Dabei wird zugleich bestimmten Formfragen entsprochen. Die Nutzung von Textbausteinen darf aber nicht dazu führen, daß durch stereotype Formulierungen die Spezifik des Einzelfalls verloren geht. Die Grenze liegt dort, wo die Verwendung von Textbausteinen den notwendigen Grad der Individualisierung des Prozeßdokuments nicht mehr zu gewährleisten vermag. Folglich müssen die Textbausteine von den Untersuchungsführern, Staatsanwälten und Richtern unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach ihrem eigenen sprachlichen und ästhetischen Empfinden erarbeitet und zusammengestellt werden. Das Schematische bei der Verwendung von Textbausteinen darf nicht das Schöpferische bei der Erarbeitung und Anfertigung des Prozeßdokuments ausschließen. In jedem Fall muß das mit dem Computer gefertigte Prozeßdokument den in der StPO formulierten inhaltlichen Anforderungen genügen. Dabei dürfen an der Gewährleistung der Gesetzlichkeit einem tragenden Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens keinerlei Abstriche zugelassen werden. 22 Vgl. W. Peiler, a. ä. O., S. 401 f. Vorschläge zur Novellierung der ZPO hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens Oberrichter Dr. WILHELM HURLBECK, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Dr. HERBERT MOCHOW, Richter am Obersten Gericht Im Vordergrund der Überlegungen zur Weiterentwicklung des Zivilprozeßrechts1 steht für das Rechtsmittel-, Kassationsund Wiederaufnahmeverfahren das Anliegen, unter Beibehaltung aller grundsätzlichen Bestimmungen und der wesentlichen Einzelregelungen der ZPO, die sich bewährt haben, den Inhalt und die Aufgaben der Überprüfung durch die Gerichte konkreter auszugestalten. Es geht um klarere und zum Teil ergänzende Regelungen, mit denen insbesondere das Ziel verfolgt wird, umfassend zu sichern, daß in einem effektiven und rationellen Verfahren die Gesetzlichkeit durchgesetzt und die Anleitung insbesondere der Kreisgerichte bei der einheitlichen und richtigen Anwendung des materiellen und prozessualen Rechts durch das Überprüfungsgericht verstärkt wird.1 2 Inhalt der Berufungsverhandlung In der geltenden ZPO sind spezielle Bestimmungen zum Inhalt und zu den Aufgaben der Berufungsverhandlung und der Berufungsentscheidung nicht enthalten. Die Vorschrift des § 147 Abs. 3 ZPO, aus der sich ergibt, daß insoweit die Regelungen des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend gelten, hat sich nicht als ausreichend erwiesen. Damit werden die spezifischen Aufgaben des Rechtsmittelgerichts, insbesondere bei der Überprüfung erstinstanzlicher Entscheidungen und der Anleitung der nachgeordneten Gerichte, nicht im erforderlichen Maße erfaßt. In einer neu im Anschluß an § 154 ZPO (Umfang der Überprüfung) aufzunehmenden Bestimmung sollte deshalb ausdrücklich geregelt werden, daß in der Berufungsverhandlung die vom erstinstanzlichen Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, deren rechtliche Würdigung und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu überprüfen sind und daß diese Prüfung unter Mitwirkung der Prozeßparteien vorzunehmen ist. Ferner sollte geregelt werden, daß dem Berufungsgericht die Würdigung der in beiden Instanzen erhobenen Beweise und die rechtliche Beurteilung der Verhandlungsergebnisse beider Instanzen obliegt sowie daß von einer Beweiswürdigung des Gerichts erster Instanz ohne weitere Sachaufklärung nur dann abgewichen werden darf, wenn die Unrichtigkeit offensichtlich ist. Eine solche Vorschrift würde eindeutig zum Ausdruck bringen, daß es in der Berufungsverhandlung nicht darum geht, den gesamten Inhalt des Verfahrens zu wiederholen, sondern daß sich das Berufungsgericht auf die Sachfeststel-lungen und die rechtliche Würdigung des Gerichts erster Instanz zu konzentrieren, diese anhand des Vorbringens der Prozeßparteien im Berufungsverfahren zu überprüfen und soweit es erforderlich und gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 ZPO geboten ist selbst die ergänzende Sachaufklärung vorzunehmen hat.3 Zum Ausdruck käme zugleich, daß sich das Berufungsgericht nicht nur auf das Ergebnis der Berufungsverhandlung zu stützen, sondern daß es auch die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung des Gerichts erster Instanz zu berücksichtigen hat, selbstverständlich nur soweit nicht durch die Berufungsverhandlung andere Feststellungen getroffen worden sind. Wichtig im Interesse der Rechtssicherheit erscheint schließlich auch, daß nach dem unterbreiteten Vorschlag das Berufungsgericht nicht ohne weiteres von der Beweiswürdigung des Gerichts erster Instanz abweichen kann. Unbegründete Veränderungen der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht, die allein nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls des Gerichts erster Instanz vorgenommen wurden, mußten in der Vergangenheit wiederholt im Wege der Kassation wegen Verletzung von Grundsätzen der Beweiswürdigung korrigiert werden. Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht Ein zentrales Problem für das Berufungsverfahren ist, in welchem Umfang das Berufungsgericht das angefochtene Urteil zu überprüfen hat. Eindeutig geregelt ist bisher, daß keine Überprüfung stattfinden kann, soweit die Rechtskraft eingetreten ist (§ 1.54 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das heißt insbesondere, daß dann, wenn sich die Berufung nur gegen einen von mehreren unabhängig voneinander bestehenden Ansprüchen richtet, die anderen Ansprüche nicht der Überprüfung unterliegen.4 5 Daran soll sich auch künftig nichts ändern. Fraglich sind dagegen die Fälle, in denen in bezug auf einen Anspruch, für den die Rechtskraft des Urteils der ersten Instanz nicht eingetreten ist, jede der beiden Prozeßparteien teils obsiegt hat und teils unterlegen ist und innerhalb der Berufungsfrist nur eine der Prozeßparteien Berufung eingelegt hat. Die Regelung des § 154 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach das Urteil auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge derjenigen Prozeßpartei zu überprüfen ist, die keine Berufung eingelegt hat, hat sich nicht als durchgängig praktikabel und effektiv erwiesen. Klargestellt wurde durch die Rechtsprechung, daß diese Überprüfung unter Beachtung des auch im Rechtsmittelverfahren geltenden Antragsprinzips (vgl. §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 77 Abs. 1, 147 Abs. 3 ZPO) nur im Rahmen des vom Berufungsverklagten im Berufungsverfahren gestellten Antrags stattfindet, also nicht, wenn er lediglich beantragt hat, die Berufung abzuweisen.5 Solche Anträge haben notwendigerweise auch gebühren- und kostenrechtliche Konsequenzen. Diese an keine Frist gebundene Antragstellung wirkt also wie eine eigenständige Berufung, insbesondere auch deshalb, weil im Falle der Rücknahme der eingelegten Berufung der Berufungsverklagte die Fortsetzung des Verfahrens verlangen kann (§ 155 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine solche weitreichende Wirkung erscheint im Interesse einer Prozeßpartei, die innerhalb der Berufungsfrist das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten hat, nicht erforderlich. Das staatliche Interesse, Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten und folglich unrichtige gerichtliche 1 Vgl. G.-A. Lübchen'I. Vehmeler, „Überlegungen zur Weiterentwicklung des Zivilprozeßrechts“, NJ 1988, Heft 8, S. 337 ff. 2 Vgl. G. Sarge, „Beitrag der Rechtsprechung zweiter Instanz in Strafsachen zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit“, NJ 1985. Heft 3. S. 92 ff., (dessen grundsätzliche Ausführungen auch für die Zivilrechtsprechung zweiter Instanz beachtlich sind); Gemeinsame Standpunkte des Obersten Gerichts und des Ministeriums der Justiz zur Anwendung von Bestimmungen der ZPO entsprechend ihrem Anliegen, eine konzentrierte und zügige Verfahrensdurchführung zu gewährleisten, vom 20. November 1985 (OG-Informationen 1986, Nr. 1, S. 13 ff.). 3 So bereits ZPO-Kommentar, Berlin 1987, Anm. 1.1. und 1.2. zu § 154 (S. 236). 4 Vgl. ZPO-Kommentar, a. a. O., Anm. 1.1. zu § 154 (S. 236) und Anm. 1.2. zu § 153 (S. 235). 5 Vgl. ZPO-Kommentar, a. a. O., Anm. 1.5. zu § 154 (S. 236).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 376 (NJ DDR 1989, S. 376) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 376 (NJ DDR 1989, S. 376)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

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