Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 37

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 37 (NJ DDR 1989, S. 37); Neue Justiz 1/89 37 hungsberechtigten aus, der mit dem Unterhaltsschuldner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt. Anderenfalls würde bei gemeinsamer Haushaltführung die staatliche Unterstützung entgegen ihrer Zweckbestimmung auch dem Unterhaltsschuldner zugute kommen. Allerdings kommt es vereinzelt vor, daß geschiedene Ehegatten nach der Scheidung ihre Haltung zueinander korrigieren und beschließen, ohne neue Eheschließung weiterhin zusammenzuleben und einen gemeinsamen Haushalt zu führen. In einem solchen Fall wäre auch bei ihnen § 7 Abs. 1 Buchst, a USVO anzuwenden. Wie hat der Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde Sozialwesenzu verfahren, wenn während der Zeit der Gewährung staatlicher Unterhaltsvorauszahlung der Unterhaltsschuldner zum Grundwehrdienst einberufen wird? Die staatliche Unterhaltsvorauszahlung wird dem Erziehungsberechtigten gewährt, wenn und solange der laufende Unterhalt aus einend Vollstreckungstitel nicht realisiert wird (§ 6 Abs. 1 USVO). Nach § 6 Ahs. 3 der UnterhaltsVO vom 2. März 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 149) erlöschen für 'die Zeit des Grundwehrdienstes die Verpflichtungen über laufenden Unterhalt aus Vollstreckungstiteln. Damit fällt für diese Zeit eine der gesetzlichen-Voraussetzungen der staatlichen Unterhaltsvor-auszahlung weg. Wird dem Erziehungsberechtigten die Einberufung des Unterhaltsschuldners bekannt, hat er dies gemäß § 12 Abs. 2 USVO dem 'die Vorauszahlung gewährenden örtlichen Rat mitzuteilen. Dieser ist seinerseits verpflichtet, den ' Erziehungsberechtigten darauf zu orientieren? alsbald einen Antrag auf Unterhaltsbeträge für Angehörige Wehrpflichtiger gemäß §7 der UnterhaltsiVO zu stellen. Gleichzeitig ist audr dann die staatliche Unterhaltsvorauszahlung einzustellen, wenn der in der gerichtlichen Bestätigung angegebene Zeitpunkt, zu dem voraussichtlich die Zahlung des laufenden Unterhalts wieder realisiert werden kann, noch nicht erreicht ist. Dabei ist sicherzustellen, daß die Zahlungen der Unterhaltsbeträge ohne Unterbrechung an die letzte .Unterhaltsvorauszahlung anschließen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der örtliche Rat auf andere Weise von der Einberufung zum Grundwehrdienst Kenntnis erhält. Welchen rechtlichen Charakter Haben Eintragungen in Kundenbüchern der Dienstleistungsbetriebe, und in Welcher Frist sind sie zu bearbeiten? Die Dienstleistungsbetriebe aller Eigentumsformen haben gemäß § 163 Abs. 3 ZGB die Pflicht, Kundenbücher zu führen, die in den Geschäftsräumen und Annahmestellen sichtbar auszulegen sind. Damit gewährleisten diese Betriebe, daß die Bürger ihr Recht, Hinweise und Anregungen in Kundenbüchern einzutragen, als eine Form der individuellen Mitwir- kung an der Gestaltung von Dienstleistungsbeziehungen wahrnehmen können. Derartige Hinweise und Anregungen sind Eingaben (§ 163 Abs. 3 letzter Satz ZGB; §1 Eingabengesetz). Sie sind unabhängig davon möglich, ob ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde oder würden soll (z. B. kann Kritik an Ordnung und Sauberkeit in der Annahmestelle geübt werden). Reklamationen wegen mangelhaft erbrachter Dienstleistungen sind keine Hinweise und Anregungen i. S. des § 163 Abs. 3 ZGB. Sie sind deshalb auch nicht in Kundenbücher einzutragen. Für ihre Geltendmachung durch den Bürger und die Bearbeitung einschließlich einzuhaltender Fristen durch den Dienstleistungsbetrieb gelten die Bestimmungen des ZGB über die Garantie für Dienstleistungen (§177 ff.), soweit nicht allgemeine Leistungsbedingungen für einzelne Dienstleistungsarten spezielle Garantieregelungen enthalten, wie z. B. § 14 der AO über die Allgemeinen Leistungabedingungen für Instandhaltungsleistungen an Kraftfahrzeugen vom 5. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 3 S. 29). Für die Beantwortung von Eintragungen der Bürger in Kundenbüchern der Dienstleistungsbetriebe gilt die Bearbeitungsfrist gemäß § 7 Abs. 2 Eingabengesetz. Danach ist die Entscheidung über eine Eingabe spätestens innerhalb von vier Wochen zu treffen und dem Bürger mitzuteilen. Die in § 4 Abs. 2 der AO über die Führung von Kundenbüchern in den Verkaufseinrichtungen und Gaststätten des sozialistischen Einzelhandels vom 2. Januar 1969 (GBl. II Nr. 10 S. 92) festgelegte ■ Bearbeitungsfrist von 10 Tagen gilt ausschließlich für die Betriebe des Einzelhandels sowie für . die sozialistischen Großhandelsbetriebe, soweit sie Einzelhandelsfunktion ausüben. Dienstleistungsbetriebe sie gehören vorwiegend zum Verantwortungsbereich des Ministeriums für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie werden vom Geltungsbereich der KundenbuchAO nicht erfaßt (vgl. Fragen und Antworten in NJ 1980, Heftl, S. 36). Der im ZGB-Kommentar ©erlin 1985, Anm. 3 zu § 163 [S. 221]) vertretenen Auffassung zur unmittelbaren Anwendung der KundenbuchAO auch im Dienstleistungsbereich und den Darlegungen im Lehrbuch des Zivilrechts (Teil 2, Berlin 1981, S. 24), daß die verkürzte Eingabenbearbeitungsfrist von 10 Tagen auch bei Eintragungen in Kundenbüchern der Dienstleistungsbetriebe Anwendung findet, kann nicht gefolgt werden. Allerdings muß in diesem Zusammenhang unterstrichen werden, daß § 7 Abs. 2 Eingabengesetz zwar eine Maximalfrist von vier Wochen setzt,-jedoch auf eine frühere abschlie-ßende Bearbeitung von Eingaben orientiert. Davon ausgehend und weil sich viele Probleme und Aspekte in den beiden Versorgungsbereichen Kauf und Dienstleistungen ähneln, erfordert eine bürgerfreundliche Bearbeitung von Kundenbucheintragungen, daß die Dienstleistungsbetriebe ihre Bearbeitungsfristen der in der KundenbuchAO geregelten Frist annähern. Rechtsprechung Arbeitsrecht § § 126 AGB. Verursacht ein Werktätiger durch schuldhaftes Verhalten eine Überzahlung von Arbeitslohn oder von Ausgleichszahlung, so bestimmt sich seine Verpflichtung zur Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrags nach § 126 Abs. 3 AGB. Etwaige mit der Überzahlung im Zusammenhang stehende Pflichtverletzungen des Betriebes heben die Verpflichtung des Werktätigen zur Rückzahlung nicht auf. Sie lassen es auch nicht zu, eine Differenzierung hinsichtlich des zurückzuzahlenden Betrags vorzunehmen. / OG, Urteil vom 28. Oktober 1988 - OAK 20/88.' Die Klägerin war vom 1. Februar 1984 bis-zum 31. Mal 1987 beim Verklagten beschäftigt, davon 11 Monate als Verkaufs-abteilungsleiterin. Obwohl für die Klägerin vom 1. Februar 1986 an die Voraussetzungen für die Gewährung eines Hausarbeitstages gemäß § 185 AGB entfallen waren (der Sohn war 18 Jahre alt geworden, die alleinstehende Klägerin hatte das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht), ‘begehrte die Klägerin weiterhin monatlich einen Hausarbeitstag, der ihr von den dafür zuständigen Leitern bis-April 1987 auch gewährt wurde. Als Ausgleichszahlungen für diese Freistellungen erhielt die Klägerin, % bezogen auf den Zeitraum Februar 1986 bis Februar 1987 632,35, M. Da die Klägerin nicht bereit war, diesen Betrag zurückzuzahlen, machte der Verklagte seine auf § 126 Abs. 3 AGB gestützte Forderung ‘bei der Konfliktkommission geltend, die dem Antrag im Umfang von 622,84 M entsprach. Das Kreisger-icht hob den Beschluß der Konfliktkommission auf den Einspruch der Klägerin auf und wies die Forderung des Verklagten als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde vom Bezirksgericht durch Abweisung der Berufung des Verklagten bestätigt. - Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Entscheidungen des Kreis- und des Bezirksgerichts, mit denen der Beschluß der Konfliktkommission korrigiert wurde, verletzen das Gesetz (§ 126 Abs. 3 AGB). Die Gerichte sind der Darstellung der Klägerin gefolgt, die von ihr ab Februar 1986 beantragten und ihr vom Betrieb gewährten Hausarbeitstage einschließlich der Ausgleichszahlungen könnten nicht als Ergebnis eines schuldhaften Verhaltens i. S. der Regelung in §126 Abs. 3 AGB bewertet werden. Siö habe die Voraussetzungen ‘für die Gewährung eines Hausarbeitstages nach § 185 AGB nicht gekannt und sei insoweit bei der jeweiligen Antragstellung von fehlerhaften Vorstellungen ausge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren durch die Leiter herausgearbeitet. Die vorliegende Forschungsarbeit konzentriert sich auf die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Linie und den damit zusammenhängenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtütigkeitf Vertrauliche Verschlußsache Die weitere Qualifizierung der Sicherheits- überprüfungen dos Staatssicherheit im Prozeß der politisch-operativen Klärung von gelungenen Schleustmgen Grenzübertritten bekanntwerdende Rückverbindungen eine unverzügliche Informierung der zuständigen Diensteinheiten und eine abgestimmte Kontrolle und Bearbeitung erfolgt.

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