Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 369

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 369 (NJ DDR 1989, S. 369); Neue Justiz 9 89 369 geregelt. Die außergerichtliche Vertretung der Bürger gehört jedoch zu den Aufgaben des Rechtsanwalts (§ 3 Abs. 1 Buchst, e Gesetz über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR vom 17. Dezember 1980 [GBl. I 1981 Nr. 1 S. 1]) und ist daher im Verwaltungsverfahren grundsätzlich zulässig. Stellung des Verwaltungsorgans im Nachprüfungsverfahren Das Verwaltungsorgan hat im Verfahren die Stellung eines Verfahrensbeteiligten. Seine in § 8 Abs. 2 GNV näher bestimmten Rechte und Pflichten beziehen sich auf das Verwaltungsorgan, dessen Entscheidung angefochten wird. Das ist bei Abweisung der Beschwerde des Bürgers durch das übergeordnete Verwaltungsorgan im Regelfall dasjenige Organ,'das die erste Verwaltungsentscheidung getroffen hat. Wurde die Verwaltungsentscheidung im Beschwerdeverfahren abgeändert, kann je nach Sachlage auch das abschließend entscheidende Organ in das Nachprüfungsverfahren einbezogen werden. Das Gericht kann gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz GNV die Teilnahme eines Vertreters des Verwaltungsorgans an der mündlichen Verhandlung anordnen. Das Verwaltungsorgan bestimmt selbst, welcher Leiter oder Mitarbeiter es vor Gericht vertritt. Das kann auch der Justitiar sein. Allerdings wird z. B. ein Justitiar, der beim Vorsitzenden eines Rates des Kreises oder Bezirks tätig ist, nicht in erster Linie die einzelnen Fachorgane vor Gericht vertreten können; damit wäre er überfordert. Soweit es um die Teilnahme des Vertreters eines örtlichen Rates geht, ist § 81 GöV zu beachten. Danach wird der Rat im Rechtsverkehr durch seinen Vorsitzenden vertreten. Die Ratsmitglieder können den Rat im- Rahmen ihrer Verantwortungsbereiche vertreten; andere Personen bedürfen dazu einer Vollmacht. Diese Bestimmung ermöglicht, daß das zuständige Ratsmitglied oder ein Mitarbeiter des zuständigen Fachorgans das Verwaltungsorgan vor Gericht vertritt. Sie können am sachkundigsten über alle Umstände, die zur Verwaltungsentscheidung führten, Auskunft geben. Zugleich sind sie in der Lage, in ihrem Aufgabenbereich das Nachprüfungsverfahren auszuwerten und Schlußfolgerungen für die Verbesserung der Rechtsarbeit zu ziehen. Das Erfordernis, daß der Vorsitzende den örtlichen Rat vor Gericht vertritt, wird sich nur dann ergeben, wenn Verwaltungsentscheidungen von Räten der Städte und Gemeinden nachgeprüft werden, die über keine weiteren hauptamtlichen Kader verfügen.7 Nimmt ein Vertreter des Verwaltungsorgans an der mündlichen Verhandlung teil, hat er in jedem Fall eine Aussagegenehmigung vorzulegen. Soweit es zur Sachaufklärung erforderlich ist, kann er als Zeuge gehört werden. Erstreckt sich die gerichtliche Nachprüfung auf eine Verwaltungsentscheidung, der Entscheidungen anderer Organe vorausgingen bzw. die mit anderen Organen oder gesellschaftlichen Gremien abgestimmt wurde, so ist dasjenige Verwaltungsorgan Verfahrensbeteiligter, das die Verwaltungsentscheidung gegenüber dem Bürger getroffen hat. Wenn beispielsweise der örtliche Rat vor der Erteilung einer Bauzustimmung die Baugenehmigung der Staatlichen Bauaufsicht einzuholen und die städtebauliche Einordnung des Bauwerks mit dem Stadt- oder Kreisarchitekten abzustimmen hat (§ 3 Abs. 4 VO über Bevölkerungsbauwerke), ist Verfahrensbeteiligter allein der Rat, der über den Antrag des Bürgers auf Erteilung der Bauzustimmung entschieden hat; das gilt auch dann, wenn die Bauzustimmung auf Grund der Stellungnahme bzw. Entscheidung der anderen Organe versagt wurde.8 Möglich ist aber, daß die an der Vorbereitung der Entscheidung des örtlichen Rates beteiligten Organe und gesellschaftlichen Kräfte in das gerichtliche Verfahren einbezogen werden. Sie können in jeder Phase des Verfahrens Erklärungen zu den mit der Sache verbundenen Umständen abgeben und, soweit das zur Sachverhaltsfeststellung erforderlich ist, auch als Zeugen geladen und vernommen werden. Aufhebung der Verwaltungsentscheidung durch das Gericht Eine Verwaltungsentscheidung ist aufzuheben, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften verstößt oder das Verfahren nicht nach den dafür geltenden Verfahrensvorschriften durchgeführt Wurde (§ 9 GNV). Damit bekräftigt das GNV die grundlegende Bedeutung der Verfahrensvorschriften für die Einhaltung der Gesetzlichkeit und für die Wahrung der Rechte der Bürger. Allerdings wird nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Auf- hebung der Verwaltungsentscheidung führen können. Insbesondere dann, wenn eindeutig ist, daß nach einer mit Verfahrensmängeln begründeten Aufhebung die erneute Verwaltungsentscheidung inhaltlich der aufgehobenen entsprechen würde und letztlich nur ein geringfügiger Formverstoß korrigiert werden müßte, sollte durch die Aufhebung der Entscheidung bei dem Bürger nicht die Erwartung erweckt werden, daß es zu einer anderen inhaltlichen Entscheidung kommen könnte. Es wäre aber kein überzeugendes Ergebnis einer gerichtlichen Nachprüfung, wenn das Gericht den Nachprüfungsantrag des Bürgers abweisen und auf die Verletzung der Verfahrensvorschriften nicht reagieren würde. In solchen Fällen muß infolgedessen eine andere nachhaltige gerichtliche Reaktion auf die Gesetzwidrigkeit erfolgen. Die in § 19 GVG verankert© Möglichkeit, durch begründeten Beschluß Gerichtskritik zu üben, wenn bei der Durchführung von Verfahren Rechtsverletzungen in der Tätigkeit von Staatsorganen festgestellt werden, ist eine solche Maßnahme, um wirksam auf die Beseitigung der Ursachen und Bedingungen für solche Rechtsverletzungen einzuwirken. Stellt das Gericht fest, daß die angefochtene Verwaltungsentscheidung der Gesetzlichkeit widerspricht, ist es gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 GNV verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben und an das erstentscheidende Verwaltungsorgan zurückzuverweisen, soweit nicht die gesetzliche Möglichkeit der Selbstentscheidung besteht (§ 10 Abs. 2 GNV). Da Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung die Verwaltungsentscheidung unter Einbeziehung der Beschwerdeentscheidung ist, sind in diesem Fall sowohl die erste als auch die im Beschwerdeverfahren getroffene Verwaltungsentscheidung aufzuheben. Wenn Gründe zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen, kann auch die daran geknüpfte Beschwerdeentscheidung keinen Bestand haben. Um auch das über die Beschwerde des Bürgers entscheidende Verwaltungsorgan von der Aufhebung der Entscheidung in Kenntnis zu setzen, ist der Beschluß des Gerichts über die Beschwerdeinstanz an das erstentscheidende Verwaltungsorgan zuzustellen (§ 10 Abs. 4 GNV). Pflichten des Verwaltungsorgans nach gerichtlicher Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Wird eine angefochtene Verwaltungsentscheidung vom Gericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, ist nach Abschluß des gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens bei dem Verwaltungsorgan, das die erste Entscheidung getroffen hat, wieder ein Verwaltungsverfahren anhängig. Es hat deshalb eine erneute Entscheidung vorzubereiten und zu treffen. Zwingend sind dabei die durch das Gericht in seinem Beschluß ausgesprochenen Verpflichtungen zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 GNV). Eine Frist, innerhalb derer die erneute Verwaltungsentscheidung zu treffen ist, sieht das GNV nicht vor. Das Gericht kann deshalb auch keine solche Frist festlegen. Allerdings hat das Verwaltungsorgan das sich anschließende Verwaltungsverfahren konzentriert durchzuführen und entsprechend den vom Gericht ausgesprochenen Verpflichtungen zügig zum Abschluß zu bringen. Eine andere Verfahrensweise würde der mit dem GNV zum Ausdruck gebrachten Zielstellung widersprechen. Als Orientierung für die erneute Verwaltungsentscheidung sollte die für das erstinstanzlich© Verwaltungsverfahren vorgesehene Bearbeitungsfrist genommen werden. Soweit keine Bearbeitungsfrist geregelt ist, sollte die erneute Entscheidung zügig, grundsätzlich nicht später als vier Wochen nach Zurückverweisung getroffen werden. Liegt besondere Eilbedürftigkeit vor, ist die erneute Entscheidung unverzüglich zu treffen. Die Verantwortung für die zügige Bearbeitung und Entscheidung liegt beim Verwaltungsorgan. Das Gericht kann das Verwaltungsorgan nicht verpflichten, die erneute Verwaltungsentscheidung dem Gericht zu übersenden. Gibt es (z. B. durch den betroffenen Bürger) konkrete Hinweise dafür, daß das Verwaltungsorgan die zurückverwiesene Sache schleppend bearbeitet, kann das Gericht in analoger Anwendung von § 87 ZPO das übergeordnete Verwaltungsorgan ersuchen, eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten. 7 Das ist gemäß dem Beschluß des Ministerrates über die Zusammensetzung der Räte der örtlichen Volksvertretungen in der DDR vom 30. Januar 1986 in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnern der Fall. 8 Fehlerhafte Verfahrensweisen der in die Entscheidungsfindung einbezogenen Organe hat dasjenige Verwaltungsorgan, das die Entscheidung getroffen hat, im Innenverhältnis mit diesen Organen zu klären.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 369 (NJ DDR 1989, S. 369) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 369 (NJ DDR 1989, S. 369)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen. Zur Durchführung spezifischer operativ-technischer Aufgaben in den Untersuchungshaftanstalten ist eine enge Zusammenarbeit unerläßlich, um neue operativ-technische Mittel zur Erhöhung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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