Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 368

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 368 (NJ DDR 1989, S. 368); 368 Neue Justiz 9 89 lichkeit der gerichtlichen Nachprüfung ist in diesen Angelegenheiten der spezielle Rechtsschutz. -Zuschriften oder mündliches Vorbringen von Bürgern, die auf die Abänderung derartiger Verwaltungsentscheidungen zielen, sind gemäß § 1 Abs. 3 Eingabengesetz keine Eingaben. Die Bürger sind in diesen Fällen darauf hinzuweisen, Antrag auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zu stellen. Richten sich Einwendungen der Bürger nicht gegen die Verwaltungsentscheidung selbst, sondern gegen die Art und Weise des Auftretens einzelner Leiter oder Mitarbeiter der Verwaltungsorgane, gegen bürokratische Verhaltensweisen und Mängel in der Verwaltungsarbeit, dann sind diese Einwendungen auch weiterhin nach dem Eingabengesetz zu bearbeiten. Gerichtliche Nachprüfung bei mehreren Adressaten der Verwaltungsentscheidung Nach § 3 Abs. 1 GNV ist der einzelne Bürger als Adressat der Verwaltungsentscheidung berechtigt, Antrag auf gerichtliche Nachprüfung zu stellen; ebenso gehen die Anpassungs-bestimmungenJ bei der Regelung der Beschwerde im Verwaltungswege grundsätzlich vom Einzeladressaten aus. Daraus ergibt sich, daß z. B. bei Ehegatten jeder Partner seinen Antrag individuell zu stellen hat, soweit nicht in speziellen Rechtsvorschriften Ehegatten ein gemeinsames Antragsrecht eingeräumt ist. In bestimmten Verwaltungsangelegenheiten richten sich die Entscheidungen nicht nur an einen einzelnen, sondern an mehrere Bürger, deren Interessenlage wie z. B. bei Entscheidungen der Organe der Jugendhilfe unterschiedlich sein kann. In diesen Fällen ist zwar jeder Betroffene beschwerdeberechtigt; Beschwerde führen wird aber nur derjenige, zu dessen Nachteil die Entscheidung ergangen ist. Wird im Beschwerdeverfahren die Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers abgeändert, besteht für diesen kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Es hat sich auf denjenigen verlagert, zu dessen Ungunsten die neue Entscheidung getroffen wurde. Dieser kann nunmehr die gerichtliche Nachprüfung der sich jetzt zu seinem Nachteil auswirkenden Verwaltungsentscheidung verlangen. Maßgeblich für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bei mehreren Adressaten der Verwaltungsentscheidung ist also, daß einem Bürger im Verwaltungsverfahren ein Beschwerderecht zustand und das Verwaltungsorgan u. U. auch auf Initiative eines anderen betroffenen Bürgers im Beschwerdeverfahren eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Nachweis der Einhaltung der Antragsfrist für die Nachprüfung Der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsorgans zu stellen (§ 7 Abs. 1 GNV). Das Gericht hat bei der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auch die Einhaltung dieser Antragsfrist festzustellen. Die geltenden verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften enthalten verschiedene Formen der Übermittlung der abschließenden Verwaltungsentscheidung an den Bürger; die „Aushändigung“ oder „Zusendung“ (§16 Abs. 5 VO über Bevölkerungsbauwerke, § 32 Abs. 6 VO über die Staatliche Bauaufsicht, § 37 Abs. 6 WohnraumlenkungsVO); die schriftliche „Bekanntgabe“ (§ 13. Abs. 3 Entschädigungsgesetz, § 19 Abs. 6 VP-Gesetz, § 19 Abs. 5 Grund-stücksverkehrsVO, § 8a Abs. 2 VeranstaltungsVO, § 12 Abs. 6 VereinigungsVO); die „schriftliche Mitteilung“ (§11 Abs. 4 GefährdetenVO, § 17 Reise VO). Im Staatshaftungsgesetz, in der Handwerks-Förderungs-VO und in der JugendhilfeVO finden sich keine Regelungen dazu. Eine mit dem Nachweis der Form und des Datums der Aushändigung verbundene Zustellung der Verwaltungsentscheidung ist bisher nicht ausdrücklich geregelt. Selbst wenn ein solcher Zustellungsnachweis vorhanden wäre, könnte er nur vom Verwaltungsorgan beigebracht werden, das jedoch vom Antrag des Bürgers auf gerichtliche Nachprüfung erst durch die Zustellung des Antrags erfährt. Das Gericht muß deshalb bei der Prüfung des Zeitpunkts des Zugangs der Beschwerdeentscheidung zunächst von den Angaben des Bürgers ausgehen. Das auf der Beschwerdeentscheidung angegebene Datum kann für die Prüfung der Antragsfrist eine Orientierungshilfe, nicht aber Entscheidungsgrundlage sein, weil der Tag, an dem die Beschwerdeent- scheidung getroffen wird, und der Tag, an dem diese Entscheidung dem Adressaten zugegangen ist, in der Regel auseinanderfallen. Beifügung der Verwaltungsentscheidung für die Nachprüfung Nach § 7 Abs. 1 GNV ist dem Antrag auf gerichtliche Nachprüfung die Entscheidung des Verwaltungsorgans beizufügen. Dabei ist zu beachten, daß über die jeweilige Angelegenheit zwei Verwaltungsinstanzen entschieden haben. Das GNV verwendet mehrfach nur den Begriff „Verwaltungsentscheidung“ bzw. „Entscheidung des Verwaltungsorgans“. Nur ausnahmsweise unterscheidet das GNV in einzelnen Bestimmungen zwischen der ersten und der abschließenden Entscheidung. Das geschieht lediglich dort, wo es entsprechend dem Anliegen der Norm einer exakten Bezeichnung der Verwaltungsentscheidung bzw. der Ebene, auf der sie getroffen wurde, bedurfte (z. B. in §§ 3 Abs. 2, 6 GNV). Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß sich die Begriffe „Verwaltungsentscheidung“ bzw. „Entscheidung des Verwaltungsorgans“ sowohl auf die erste Entscheidung als auch aüf die Beschwerdeentscheidung beziehen. Dem Antrag auf gerichtliche Nachprüfung sind daher beide Verwaltungsentscheidungen beizufügen. Gesetzlich nicht vorgeschrieben ist die Form der beizufügenden Entscheidung. Gegenwärtig gibt es für das Verwaltungsverfahren keine einheitlichen Festlegungen darüber, ob Verwaltungsentscheidungen dem Bürger im Original oder in Form einer Ausfertigung zu übergeben sind. Die Praxis ist dementsprechend unterschiedlich. Aus diesem Grund kann das Gericht nicht die Vorlage des Originals der Verwaltungsentscheidungen fordern. Es genügt, wenn der Bürger eine Ausfertigung, Abschrift oder Fotokopie von den ihm zugegangenen Entscheidungen vorlegt. Rechte des Bürgers im gerichtlichen Nachprüfungsverfahren Die Rechtsstellung des Bürgers bei der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Verwaltungsangelegenheiten entspricht der in anderen gerichtlichen Verfahren. In Übereinstimmung mit § 3 ZPO regelt § 4 GNV, daß der Bürger das Recht hat, am Verfahren teilzunehmen, insbesondere an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, vor Gericht gehört zu werden, die Prozeßakten einzusehen und sich im Verfahren vertreten zu lassen. Diese Rechte beziehen sich auf den Bürger, der das Ver--fahren mit seinem Antrag eingeleitet hat. Er ist alleinige Prozeßpartei. Hat dagegen der Staatsanwalt die gerichtliche Nachprüfung beantragt, wird dieser alleinige Prozeßpartei.® Der von der Verwaltungsentscheidung betroffene Bürger wird in diesem Falle neben dem Verwaltungsorgan Verfahrensbeteiligter. Er erhält in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 GNV den Antrag auf gerichtliche Nachprüfung unter Mitteilung des Verhandlungstermins zugestellt, kann an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und zum Antrag Stellung nehmen, selbst aber keinen Antrag stellen. Nimmt der Staatsanwalt seinen Antrag zurück, kann der betroffene Bürger daher auch nicht die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Falls erforderlich, kann er vom Gericht als Zeuge vernommen werden. Das gleiche gilt, wenn eine Verwaltungsentscheidung gegenüber mehreren Adressaten ergangen ist, aber nur einer von ihnen Antrag auf gerichtliche Nachprüfung gestellt hat (z. B. bei einer Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs eines in Anspruch genommenen, einer Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks). Das GNV regelt in § 4 die Rechte des Bürgers im gerichtlichen Verfahren. Die Regelung ist nicht auf das Verwaltungsverfahren übertragbar. Die Rechte des Bürgers im Verfahren vor dem Verwaltungsorgan ergeben sich aus den dazu in den jeweiligen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen. Das Recht auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist in den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen gegenwärtig nicht ausdrücklich 5 6 5 Gesetz zur Anpassung von Regelungen über Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 329); VO zur Anpassung von Regelungen über Rechtsmittel der Bürger und zur Feslegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 330). 6 Vgl. H. Harrland, „Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts und gerichtliche Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen“, NJ 1989, Heft 3, S. 86 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 368 (NJ DDR 1989, S. 368) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 368 (NJ DDR 1989, S. 368)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die weitere Aufklärung und offensive Abwehr der Tätigkeit von Befragungsstellen imperialistischer Geheimdienste in der BRD. Ständig müssen wir über das System, den Inhalt, die Mittel und Methoden ihrer Bekämpfung beherrschen, desto effektiver wird der Beitrag der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Lösung der Gesaotaufgabenstellung Staatssicherheit sein. Im Rahmen der langfristigen Vorbereitung der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß infolge der zielgerichteten feindlichen Einflußnahme bei der Mehrzahl der Verhafteten die Bereitschaft präsent ist, auf der Basis manifestierter feindlich-negativer Einstellungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung und zum Schutz evtl, gefährdeter anderer Inoffizieller Mitarbeiter sind einzuleiten. Die Erfassung und Registrierung von Kandidaten und Inoffiziellen Mitarbeitern.

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