Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 366

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 366 (NJ DDR 1989, S. 366); 366 Neue Justiz 9/89 ganen, Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen angehörenden Arbeits- und Interessengemeinschaften, Klubs, Zirkel und Gruppen des künstlerischen Volksschaffens. Desgleichen gilt diese VO nicht für Gemeinschaften von Bürgern nach § 266 ff. ZGB sowie für Vereinigungen und Gesellschaften, die auf der Grundlage besonderer Rechtsvorschriften ökonomische Aufgaben lösen. Auch Kirchen und Religionsgemeinschaften, die von den zuständigen staatlichen Verwaltungsorganen erfaßt sind, unterliegen mit Ausnahme der Bestätigung ihrer Rechtsfähigkeit nicht der VereinigungsVO. Antragstellung Vereinigungen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der staatlichen Anerkennung. Die Absicht zur Gründung einer Vereinigung ist beim zuständigen Fachorgan des Rates des Kreises oder Bezirks bzw. beim zuständigen zentralen staatlichen Organ, dessen Aufgabengebiet vom Charakter und von der Zielstellung der Vereinigung berührt wird, anzumelden. Die Bestätigung der Anmeldung, die innerhalb von drei Monaten zu erfolgen hat, ist Voraussetzung für die Gründungshandlungen, insbesondere für die Bildung der Leitung der Vereinigung und die Erarbeitung eines Statuts (§ 3 VereinigungsVO). Über die Anträge auf staatliche Anerkennung entscheiden gemäß § 2 Abs. 2 VereinigungsVO bei Vereinigungen innerhalb eines Stadt-oder Landkreises der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für Inneres, bei Vereinigungen, die sich innerhalb eines Bezirks auf mehrere Stadt- und Landkeise erstrecken, der Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des Rates des Bezirks, bei Vereinigungen, die sich über mehrere Bezirke erstrecken oder internationale Bedeutung besitzen oder von Bürgern anderer Staaten in der DDR gebildet werden sollen, der Leiter der Hauptabteilung Innere Angelegenheiten des Ministeriums des Innern. Voraussetzungen und Rechtswirkungen der staatlichen Anerkennung Die Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Vereinigung, mit der diese Rechtsfähigkeit erlangt, ist ihr schriftlich mitzuteilen (§§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 VereinigungsVO). Auch Änderungen oder Ergänzungen des Statuts der Vereinigung, dessen inhaltliche Festlegungen in § 5 bestimmt sind, werden erst wirksam, wenn sie innerhalb von vier Wochen dem zuständigen Verwaltungsorgan vorgelegt und von dem Entscheidungsbefugten bestätigt wurden (§ 8 VereinigungsVO). Voraussetzung für die staatliche Anerkennung einer Vereinigung ist nach § 1 Abs. 2 VereinigungsVO, daß sie in ihrem Charakter und ihrer Zielstellung den Grundsätzen der sozialistischen Gesellschaftsordnung entspricht, ein geistig-kulturelles oder anderes gesellschaftliches Bedürfnis für ihre Tätigkeit besteht, ihre Tätigkeit den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften nicht zuwiderläuft. Werden diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann der Entscheidungsbefugte die staatliche Anerkennung der Vereinigung widerrufen (§ 9 Abs. 1 VereinigungsVO). Bei Ablehnung oder Widerruf der staatlichen Anerkennung hat die Vereinigung ihre Tätigkeit einzustellen und unverzüglich die zur Auflösung erforderlichen Maßnahmen, durchzuführen. Eine Vereinigung, die ihre Tätigkeit selbst beendet, hat dies dem zuständigen Fachorgan des örtlichen Rates bzw. dem zuständigen zentralen Staatsorgan unverzüglich mitzuteilen (§ 9 Abs. 2 und 3 VereinigungsVO). Schuldhafte Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der VereinigungsVO können zur ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen (§ 16 VereinigungsVO). Anforderungen an das Beschwerdeverfahren und die gerichtliche Nachprüfung Gegen Verwaltungsentscheidungen nach der VereinigungsVO ist gemäß § 12 i. d. F. der AnpassungsVO ein Beschwerderecht gegeben. Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe von Gründen innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung bei demjenigen Verwaltungsorgan einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Wird ihr nicht stattgegeben, ist sie innerhalb von zwei Wochen dem Leiter des übergeordneten Organs zuzuleiten. Dieser entscheidet innerhalb weiterer vier Wochen abschließend. Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem Einreicher vom zustän- digen Verwaltungsorgan schriftlich bekanntzugeben und zu begründen. Nachdem über die Beschwerde abschließend entschieden wurde, kann der Bürger gemäß § 12 a VereinigungsVO i. d. F. der AnpassungsVO Antrag auf gerichtliche Nachprüfung stellen, und zwar gegen Entscheidungen über die staatliche Anerkennung einer Vereinigung (§ 7 VereinigungsVO), gegen den Widerruf der staatlichen Anerkennung (§ 9 VereinigungsVO) und gegen die Ablehnung einer Zustimmung zur Mitgliedschaft von Bürgern der DDR in internationalen oder ausländischen Vereinigungen (§11 VereinigungsVO). Der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung hat ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. Für die Durchführung des Verfahrens ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich das Verwaltungsorgan seinen Sitz hat, das die erste Entscheidung getroffen hat. Entscheidungen über die Erfassung als kriminell gefährdeter Bürger Die Bekämpfung und Verhütung von Straftaten ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen (Art. 90 Abs. 2 der Verfassung). Das erfordert u. a., daß die örtlichen Räte, die Leiter von Betrieben und Einrichtungen sowie die Vorstände von Genossenschaften auch konsequent auf Erscheinungen der kriminellen Gefährdung von Bürgern reagieren. Dies ist untrennbarer Bestandteil ihrer Rechtspflicht zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit (vgl. §§56, 79 GöV; §§ 8 Abs. 1, 32 Abs. 3 KombinatsVO; §24 Abs. 2 LPG-G). Im einzelnen sind die Pflichten in der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger (GefährdetenVO) vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 6 S. 130) i. d. F. der 2. VO vom .6. Juli 1979 (GBl. I Nr. 21 S. 195) und der AnpassungsVO vom 14. Dezember 1988 geregelt. Voraussetzungen für die Erfassung als kriminell gefährdeter Bürger Als kriminell gefährdet gelten Bürger, die ernsthafte Anzeichen eines arbeitsscheuen Verhaltens erkennen lassen, obwohl sie arbeitsfähig sind, sonstige Anzeichen der Entwicklung einer asozialen Lebensweise zeigen oder infolge ständigen Alkoholmißbrauchs fortgesetzt die Arbeitsdisziplin verletzen bzw. das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger stören. Das kann auch bei jungen Bürgern der Fall sein, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres aus der Betreuung der Organe der Jugendhilfe ausscheiden, bei denen aber wegen ihres sozialen Fehlverhaltens die Weiterführung der Erziehung notwendig ist (§2 GefährdetenVO).' Die Erziehung kriminell gefährdeter Bürger setzt deren Erfassung voraus. Darüber entscheiden in Stadtkreisen ohne Stadtbezirke die Stellvertreter des Oberbürgermeisters für Inneres, in Stadtbezirken die Stellvertreter des Stadtbezirksbürgermeisters für Inneres, in Städten und Gemeinden die Stellvertreter des. Bürgermeisters für Inneres bzw. andere für den Bereich Inneres verantwortliche hauptamtliche Ratsmitglieder (§ 3 Abs. 1 GefährdetenVO i. d. F. der AnpassungsVO). Vor der Entscheidung über die Erfassung ist eine gründliche Prüfung der Ursachen und Bedingungen der kriminellen Gefährdung, der Persönlichkeitsentwicklung und der Lebensund Arbeitsverhältnisse vorzunehmen. Es besteht die Rechtspflicht, zur Prüfung des Vorliegens der kriminellen Gefährdung eine Aussprache mit dem betreffenden Bürger zu führen (§ 3 Abs. 3 GefährdetenVO). Sind die Gründe für die kriminelle Gefährdung weggefallen, ist die Erfassung aufzuheben. Die Direktoren der Betriebe, die Vorstände der Genossenschaften, die Arbeitskollektive und die gesellschaftlichen Kräfte sind berechtigt, die Aufhebung der Erfassung zu beantragen. Die Entscheidung darüber treffen die für die Erfassung Entscheidungsbefugten. Dem Bürger ist die Entscheidung in einer abschließenden Aussprache mitzuteilen (§ 5 Abs. 4 GefährdetenVO). Erteilung und Durchsetzung von Auflagen Die Erziehung der als kriminell gefährdet erfaßten Bürger geschieht vor allem durch geregelte Arbeit auf der Grundlage eines Arbeitsrechtsverhältnisses, durch Berufsausbildung bei jungen Bürgern und durch die Einflußnahme auf eine sinnvolle Freizeitgestaltung. Zur Unterstützung dieser Bürger werden entsprechend den Erfordernissen von den örtlichen Räten ehrenamtliche Mitarbeiter eingesetzt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten ist von äußerster Wichtigkeit. Es sind daher besonders alle operativen Möglichkeiten zu erfassen ünd zu nutzen, um entsprechende operative Materialien entwickeln zu können und größere Ergebnisse bei der Aufklärung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen und der Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten unterstützt. Ein oder eine Sachverständigenkommission wird durch das Untersuchungsorgan, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Aufgabenstellung der Untersuchungsorgane Staatssicherheit in diesem Stadium strafverfahrensrechtlieher Tätigkeit und aus der Rechtsstellung des Verdächtigen ergeben. Spezifische Seiten der Gestaltung von VerdächtigenbefTagungen in Abhängigkeit von den konzipierten politischen, politisch-operativen in Einheit mit den rechtlichen Zielstellungen sind der Darstellung im Abschnitt dieser Arbeit Vorbehalten. Die Pflicht des Verdächtigen, sich zum Zwecke der Befragung begründet entgegenstehen, sind diese im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten unverzüglich auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen und die Untersuchungsabteilung ist zum Zwecke der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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