Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 351

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 351 (NJ DDR 1989, S. 351); Neue Justiz 9/89 351 Von den Anfängen der marxistisch-leninistischen Rechtswissenschaft in der DDR Ein Gespräch mit Teilnehmern des ersten Lehrgangs für wissenschaftliche Aspiranten (Forst Zinna 1951) Beim Nachdenken darüber, mit welchen Themen die „Neue Justiz" zum 40. Jahrestag der Gründung der DDR das Werden und Wachsen unseres sozialistischen Staates und seines Rechts, die Entwicklung der Justizorgane und der Rechtswissenschaft veranschaulichen könnte, half uns das Blättern in alten Jahrgängen unserer Zeitschrift und die Lektüre der in „Staat und Recht“ seit Heft 1 1987 unter der Rubrik „Von den Anfängen der marxistisch-leninistischen Staats- und Rechtswissenschaft in der DDR“ in loser Folge erschienenen Beiträge. Wir stießen u. a. darauf, daß im Jahre 1951 in der damaligen Verwaltungsakademie in Forst Zinna 14 junge Nachwuchswissenschaftler auf marxistischer Grundlage mit der Ausarbeitung von Vorlesungen zu den Hauptgebieten der Rechtswissenschaft begonnen hatten. Um darüber mehr in Erfahrung zu bringen, unterhielen wir uns mit vier Teilnehmern des damaligen Lehrgangs: mit Prof. Dr. sc. Karl Bönninger, Leiter des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht an der Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig, Prof. em. Dr. habil. Martin Posch, bis 1986 Bereichsleiter für Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht an der Sektion Staatsund Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena, Prof. Dr. Karl-Heinz Schöneburg, Bereichsleiter für Geschichte der Staats- und Rechtstheorie am Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR, Berlin, und Prof. Dr. sc. Gerhard Schulze, 1. Prorektor der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelberg. Von ihnen wollten wir wissen, wie die Idee zu diesem Lehrgang geboren wurde, welches Ziel diese kollektive Arbeit hatte und welchen Problemen sich die jungen Nachwuchskader seinerzeit stellen mußten. Vor 38 Jahren schrieb Bernhard Graefrath, damals Hauptreferent im Staatssekretariat für Hochschulwesen, in NJ 1951, Heft 12, S.550, unter der Überschrift „Erfahrungen einer wissenschaftlichen juristischen Arbeitsgemeinschaft“ folgendes: „Zu Beginn der Vorbereitungen des 10-Monate-Studien-jahres an den juristischen Fakultäten wurde vom Staatssekretariat für Hochschulwesen ein Sonderlehrgang zur Ausbildung von Dozenten organisiert Die Aufgabe bestand darin, auf dem Boden des Marxismus-Leninismus unter Anwendung der Erfahrungen der Sowjetwissenschaft und der Wissenschaft der Volksdemokratien (soweit sie zugänglich war) sowie unter Sichtung und Verallgemeinerung der vielfältigen juristischen Praxis in der Deutschen Demokratischen Republik die Grundlagen für Vorlesungen auf dem Gebiet der Geschichte und Theorie des Staates und des Rechts, des Verwaltungsrechts, des Allgemeinen Teils des Strafrechts und einiger Teile des Zivilrechts auszuarbeiten.“ Wie war 1951 die Situation an den juristischen Fakultäten der Universitäten der DDR, daß zu einer solchen außerordentlichen Maßnahme gegriffen werden mußte? K. Bönninger: Nach der Zerschlagung des Faschismus und der Wiedereröffnung der Universitäten Ende 1945, Anfang 1946 hatte die erste Hochschulreform die Aufgabe, auch bei der Juristenausbildung das Bildungsprivileg zu brechen, allen Bürgern damals über Vorstudienanstalten und später über Arbeiter-und-Bauern-Fakultäten ein Universitätsstudium zu ermöglichen und den Geist der antifaschistischdemokratischen Umgestaltung in die Hörsäle zu tragen. Die Vorlesungen wurden aber noch fast ausschließlich von bürgerlichen Professoren gehalten, die keine aktiven Nazis ge-gewesen waren. Es wurde folglich überwiegend bürgerliches Recht auf bürgerliche Weise gelehrt. Mit der fortschreitenden gesellschaftlichen Entwicklung, insbesondere nach der Gründung der DDR, war klar, daß auch im Hochschulwesen weitere Umgestaltungen erforderlich wurden: Nach einer Tagung des Zentralkomitees der SED vom Januar 1951 wurde durch die Verordnung über die Neuorganisation des Hochschulwesens vom 22. Februar 1951 die zweite Hochschulreform eingeleitet. Sie brachte das Zehnmonate-Studienjahr auf der Grundlage einheitlicher Lehrpläne und das obligatorische gesellschaftswissenschaftliche Grundstudium, in dem vor allem die marxistisch-leninistischen Grundlagen der Wissenschaftszweige vermittelt werden sollten. Um diese Aufgaben zu lösen, mußten Vorlesungen ganz neu konzipiert und junge Nachwuchswissenschaftler als Dozenten gewonnen werden. K.-H. Schöneburg: Man muß daran erinnern, daß die marxistisch-leninistische Rechtswissenschaft bis 1951 nur durch wenige Professoren repräsentiert wurde: durch Arthur Baumgarten, der in Berlin und Leipzig lehrte, weiter durch Karl Polak und Heinz Such in Leipzig, durch Herbert Kröger und Peter A. Steiniger in Berlin. Hinzu kamen Gastvorlesungen hervorragender Justizpraktiker wie Hilde Benjamin, damals Vizepräsident des Obersten Gerichts, und Hans Nathan, seinerzeit Leiter der Hauptabteilung Gesetzgebung im Justizministerium, und einiger anderer. Sollte die zweite Hochschulreform im Bereich der Rechtswissenschaft also erfolgreich sein, mußten für die ab September 1951 zu haltenden Vorlesungen auf marxistischer Basis die erforderlichen Lehrkräfte gewissermaßen im Schnellverfahren ausgebildet werden. Daher der Versuch, befähigte junge Aspiranten, von denen keiner bislang promoviert war oder auch nur kurz davor stand, durch kollektive Ausarbeitung von Vorlesungen zu befähigen, Hochschullehrerfunktionen zu übernehmen. Dafür standen sechs Monate, vom März bis zum August 1951, zur Verfügung. Dies war für alle Lehrgangsteilnehmer eine gewaltige Herausforderung. Wer gehörte zu dieser Gruppe von Aspiranten? K.-H. Schöneburg: Im Prinzip waren das alle damals in der DDR zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Aspiranten der Rechtswissenschaft: Rudolf Arzinger, Hermann Klenner, Ulrich Krüger und ich für die Staats- und Rechtstheorie, Hans Kleine, Martin Posch, Gerhard Dornberger und Reiner Arlt für das Zivilrecht, John Lekschas und Jochen Renneberg für das Strafrecht sowie Eva Lekschas, Karl Bönninger, Gerhard Schulze und Hans-Ulrich Hochbaum für das V erwaltungsrecht. Die Verwaltungsakademie in Forst Zinna stellte ihre für damalige Verhältnisse vergleichsweise hervorragenden Wohn-und Arbeitsräume sowie sozialen Einrichtungen (einschließlich der Sportanlagen) zur Verfügung. Ansonsten hatte sie keine Funktionen gegenüber dem Lehrgang. Wie vollzog sich die Arbeit der Lehrgangsteilnehmer? K.-H. Schöneburg: Die Arbeitsmethoden waren in den vier Arbeitskollektiven Staats- und Rechtstheorie, Strafrecht, Zivilrecht und Verwaltungsrecht ziemlich ähnlich: Es wurden pro Woche von jedem Kollektiv ca. 80 Manuskriptseiten erarbeitet, die dann am Wochenende den wissenschaftlichen Konsultanten übergeben, von diesen durchgearbeitet und eine Woche später mit ihnen kollektiv diskutiert wurden. Die Ergebnisse der Diskussionen führten dann zu Ergänzungen und Überarbeitungen der Manuskripte. Als wissenschaftliche Konsultanten fungierten für die;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 351 (NJ DDR 1989, S. 351) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 351 (NJ DDR 1989, S. 351)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung bei der Realisierung der erforderlichen spezifischen verwaltungsmäßigen Aufgaben bei der Aufnahme, Verlegung sowie Entlassung der Strafgefangenen gegenüber der Strafvollzugseinrichtung Berlin zu gewährleisten. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Beschlüsse von Partei und Regierung bessere Voraussetzungen als in den Vorjahren für einen kontinuierlichen Übergang in das Planjahr geschaffen wurden.

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