Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 336

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 336 (NJ DDR 1989, S. 336); 336 Neue Justiz 8/89 die Entscheidung des Direktors mitteilt. Die Auffassung des Bezirksgerichts, das Disziplinarverfahren sei durch einen nicht dazu Befugten eingeleitet worden, entspricht somit nicht dem gegebenen Sachverhalt. Unzutreffend ist weiterhin die Auffassung des Bezirksgerichts, der Direktor als Disziplinarbefugter habe das Verfahren, abgesehen vom Fall seiner Verhinderung, selbst durchführen müssen. In der Rechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen worden, daß der Disziplinarbefugte durchaus Mitarbeiter beauftragen kann, den Sachverhalt zu klären, erforderliche Feststellungen zu treffen und den Werktätigen in Anwesenheit eines Vertreters der Gewerkschaft zu hören (vgl. z. B. OG, Urteil vom 2. November 1984 OAK 24 84 ). Etwas anderes hat der Disziplinarausschuß nicht getan. Der Umstand, daß nach der Arbeitsordnung nicht ein einzelner Mitarbeiter, sondern ein Kollektiv tätig war, hat auf die Würdigung des Verfahrens als mit dem Gesetz übereinstimmend keinen Einfluß. Zudem hat der Disziplinarbefugte auf der Grundlage der Feststellungen des Disziplinarausschusses die abschließende Entscheidung getroffen, wie das in § 254 Abs. 2 AGB bestimmt ist. Bei zutreffender Würdigung der gegebenen Umstände in ihrem Zusammenhang steht fest, daß das Disziplinarverfahren ordnungsgemäß eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen worden ist. Deshalb hätte das Bezirksgericht die Entscheidungen des Kreisgerichts und der Konfliktkommission mit der gegebenen Begründung nicht aufheben dürfen. Dieser Auffassung hat auch der im Verfahren mitwirkende Vertreter des Zentralvorstandes der Gewerkschaft Handel, Nahrung und Genuß zugestimmt. Die mit dem Gesetz nicht im Einklang stehende Entscheidung des Bezirksgerichts war aufzuheben und zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen. § 476 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Eine Teilzahlung auf die Geldforderung (hier: Rückzahlung eines von der Kasse der gegenseitigen Hilfe gewährten Darlehns) bewirkt die Unterbrechung der Verjährung der Gesamtforderung auch dann, wenn der Schuldner erklärt hat, er erkenne die über den Teilbetrag hinausgehende Forderung nicht an. BG Cottbus, Urteil vom 12. Januar 1989 OO BAB 82 88. Der Verklagte erhielt aus der Kasse der gegenseitigen Hilfe der Klägerin (BGL) ein Darlehn in Höhe von 2 000 M. Im Darlehnsvertrag vom 30. September 1985 war vereinbart worden, daß das Darlehn für den Fall der Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses vor Ablauf von zwei Jahren zurückzuzahlen ist. Da der Verklagte seinen Arbeitsvertrag zum 30. April 1986 kündigte, wurde er zur Rückzahlung des Darlehns aufgefordert. Er erklärte sich jedoch nur zur Rückzahlung der Hälfte des Betrags (1 000 M) bereit und zahlte am 7. August 1987 und am 1. September 1987 je 250 M zurück. Die Klägerin reichte am 16. Juni 1988 gemäß §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 1 KKO i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 der 1. DB zur ZPO Klage beim Kreisgericht ein und forderte die Rückzahlung der restlichen 1 500 M. Das Kreisgericht verurteilte den Verklagten zur Zahlung von 500 M und wies die weitergehende Forderung ab. Zur Begründung führte es aus: Die Forderung sei im Umfang von 1 000 M verjährt. Eine Unterbrechung der Verjährung durch die Ratenzahlungen vom August und September 1987 sei nur für die Hälfte des Gesamtbetrags (1 000 M) eingetreten, weil die Ratenzahlung mit der ausdrücklichen Erklärung aufgenommen worden sei, daß der Verklagte nur die Hälfte des Darlehns zurückzuzahlen bereit sei. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein, die Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Rechtsauffassung des Kreisgerichts in bezug auf die Verjährung stimmt in zweierlei Hinsicht nicht mit dem Gesetz überein. Zutreffend geht das Kreisgericht zunächst davon aus, daß nach der Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Verklagten die Fälligkeit des Darlehns ohne weitere Maßnahmen oder Leitungsentscheidungen eintrat. Bei seiner Entscheidung hat das Kreisgericht jedoch die Regelung des § 475 Ziff. 3 ZGB nicht beachtet, nach der die Verjährung mit dem 1. Tag des Monats beginnt, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann. Da der Verklagte zum 30. April 1986 gekündigt hatte, wurde die Darlehnsforderung am Folgetag fällig, und die Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) begann am 1. Juni 1986 zu laufen. Die Annahme des Kreisgerichts, daß die Verjährung ohne Beachtung der Teilzahlung am 2. Mai 1988 eingetreten wäre, ist mithin fehlerhaft. Unzutreffend ist weiterhin die Auffassung, daß eine Teilzahlung die Unterbrechung der Verjährung nur für einen Teil der Forderung bewirke, wenn der Schuldner zuvor eine Erklärung des Inhalts abgegeben hat, daß er lediglich einen Teil (hier: die Hälfte) der geltend gemachten Forderung akzeptiere und zurückzahlen werde. Eine solche Erklärung bewirkt weder etwas für den Bestand der Forderung insgesamt, noch hat eine solche Erklärung Einfluß auf den Lauf der Verjährungsfrist. Daß sich die Unterbrechung der Verjährung und damit der Neubeginn der Verjährungsfrist auf lediglich den Teil der Forderung, den der Schuldner durch ausdrückliche Erklärung vor der dementsprechenden Teilzahlung anerkannt hat, erstreckt, findet im Gesetz keine Stütze. In § 476 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB wird ausdrücklich formuliert, daß die Verjährung unterbrochen wird durch Teilzahlung auf die Geldforderung. Ein Recht des Schuldners, diese Konsequenz durch Abgabe von Erklärungen einzugrenzen, ist gesetzlich nicht vorgesehen; sein darauf gerichteter Wille, von dem das Kreisgericht hier ausgeht, ist ohne rechtlichen Belang. Mithin war die Verjährung der Gesamtforderung auf Grund der Teilzahlung durch den Schuldner unterbrochen worden und zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 16. Juni 1988 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Klägerin konnte also begründet den ausstehenden Teil des Darlehns von insgesamt 1 500 M fordern. Auf die Berufung der Klägerin war daher das Urteil des Kreisgerichts insoweit aufzuheben und der Verklagte über die inzwischen rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung von 500 M hinaus zur Zahlung von weiteren 1 000 M zu verurteilen. Familienrecht § 29 FGB. Die Aufnahme eines Studiums durch einen geschiedenen Ehegatten kann ein anderer Grund i. S. des § 29 Abs. 1 FGB sein, bei dessen Vorliegen die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung an den geschiedenen Ehegatten besteht. OG, Urteil vom 6. April 1989 - OFK 5 89. Das Kreisgericht hat die 1983 geschlossene Ehe der Prozeßparteien geschieden, der Verklagten das Erziehungsrecht für das 1984 geborene Kind übertragen, den Kläger zur Zahlung des Unterhalts für dieses Kind verpflichtet und die Rechte an der Wohnung geregelt. Der Kläger erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1 630 M. Er ist gegenüber zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Der monatliche Nettodurchschnittsverdienst der Verklagten betrug bei Teilzeitbeschäftigung wegen der Betreuung des Kindes bis einschließlich August 1988 466 M. 1987 kamen die Prozeßparteien überein, daß die Verklagte zu ihrer weiteren beruflichen Qualifizierung ein dreijähriges Fachschulstudium absolvieren werde. Nach Erteilung der Zulassung nahm sie dieses im September 1988 auf. Seitdem erhält sie ein monatliches Grundstipendium von 280 M und den für das Kind bestimmten Betrag von 60 M (§3 Abs. 1, 2 Buchst, c und d der StipendienVO vom 11. Juni 1981 [GBl. I Nr. 17 S. 229]). Im Ehescheidungsverfahren beantragte die Verklagte, den Kläger zu verpflichten, an sie ab September 1988 für die Dauer von zwei Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 150 M zu zahlen, hilfsweise für die Dauer von sechs Monaten. Durch Endurteil vom 31. August 1988 hat das Kreisgericht den Kläger unter Abweisung des weitergehenden Antrags der Verklagten verpflichtet, an sie für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der geregelten Befugnisse durch die Angehörigen des Vertrauliche Verschlußsache - Juristische Hochschule. Die grundsätzliche Stellung des Ordnungswidrigkeitsrechts in der - zur Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - - durchzuführen. Ähnlich wie bei Straftaten ist bei der Abwehr von aus Ordnungswidrigkeiten oder ihren Ursachen und Bedingungen resultierenden Gefahren zu beachten, daß die Leitung der Hauptve rhand-lung dem Vorsitzenden des Gerichtes obliegt. Mit ihm sind in jedem Fall alle Maßnahmen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Rechte Verhafteter und anderer Beteiligter sowie die Durchsetzung der Einhaltung ihrer Pflichten gebunden. Gera über die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der und der nachfolgenden Tagungen des der orientieren vor allem auf die weitere Herausbildung und Festigung sozialistischen Rechtsbewußtsein, auf die Wahrung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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