Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 336

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 336 (NJ DDR 1989, S. 336); 336 Neue Justiz 8/89 die Entscheidung des Direktors mitteilt. Die Auffassung des Bezirksgerichts, das Disziplinarverfahren sei durch einen nicht dazu Befugten eingeleitet worden, entspricht somit nicht dem gegebenen Sachverhalt. Unzutreffend ist weiterhin die Auffassung des Bezirksgerichts, der Direktor als Disziplinarbefugter habe das Verfahren, abgesehen vom Fall seiner Verhinderung, selbst durchführen müssen. In der Rechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen worden, daß der Disziplinarbefugte durchaus Mitarbeiter beauftragen kann, den Sachverhalt zu klären, erforderliche Feststellungen zu treffen und den Werktätigen in Anwesenheit eines Vertreters der Gewerkschaft zu hören (vgl. z. B. OG, Urteil vom 2. November 1984 OAK 24 84 ). Etwas anderes hat der Disziplinarausschuß nicht getan. Der Umstand, daß nach der Arbeitsordnung nicht ein einzelner Mitarbeiter, sondern ein Kollektiv tätig war, hat auf die Würdigung des Verfahrens als mit dem Gesetz übereinstimmend keinen Einfluß. Zudem hat der Disziplinarbefugte auf der Grundlage der Feststellungen des Disziplinarausschusses die abschließende Entscheidung getroffen, wie das in § 254 Abs. 2 AGB bestimmt ist. Bei zutreffender Würdigung der gegebenen Umstände in ihrem Zusammenhang steht fest, daß das Disziplinarverfahren ordnungsgemäß eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen worden ist. Deshalb hätte das Bezirksgericht die Entscheidungen des Kreisgerichts und der Konfliktkommission mit der gegebenen Begründung nicht aufheben dürfen. Dieser Auffassung hat auch der im Verfahren mitwirkende Vertreter des Zentralvorstandes der Gewerkschaft Handel, Nahrung und Genuß zugestimmt. Die mit dem Gesetz nicht im Einklang stehende Entscheidung des Bezirksgerichts war aufzuheben und zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen. § 476 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Eine Teilzahlung auf die Geldforderung (hier: Rückzahlung eines von der Kasse der gegenseitigen Hilfe gewährten Darlehns) bewirkt die Unterbrechung der Verjährung der Gesamtforderung auch dann, wenn der Schuldner erklärt hat, er erkenne die über den Teilbetrag hinausgehende Forderung nicht an. BG Cottbus, Urteil vom 12. Januar 1989 OO BAB 82 88. Der Verklagte erhielt aus der Kasse der gegenseitigen Hilfe der Klägerin (BGL) ein Darlehn in Höhe von 2 000 M. Im Darlehnsvertrag vom 30. September 1985 war vereinbart worden, daß das Darlehn für den Fall der Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses vor Ablauf von zwei Jahren zurückzuzahlen ist. Da der Verklagte seinen Arbeitsvertrag zum 30. April 1986 kündigte, wurde er zur Rückzahlung des Darlehns aufgefordert. Er erklärte sich jedoch nur zur Rückzahlung der Hälfte des Betrags (1 000 M) bereit und zahlte am 7. August 1987 und am 1. September 1987 je 250 M zurück. Die Klägerin reichte am 16. Juni 1988 gemäß §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 1 KKO i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 der 1. DB zur ZPO Klage beim Kreisgericht ein und forderte die Rückzahlung der restlichen 1 500 M. Das Kreisgericht verurteilte den Verklagten zur Zahlung von 500 M und wies die weitergehende Forderung ab. Zur Begründung führte es aus: Die Forderung sei im Umfang von 1 000 M verjährt. Eine Unterbrechung der Verjährung durch die Ratenzahlungen vom August und September 1987 sei nur für die Hälfte des Gesamtbetrags (1 000 M) eingetreten, weil die Ratenzahlung mit der ausdrücklichen Erklärung aufgenommen worden sei, daß der Verklagte nur die Hälfte des Darlehns zurückzuzahlen bereit sei. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein, die Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Rechtsauffassung des Kreisgerichts in bezug auf die Verjährung stimmt in zweierlei Hinsicht nicht mit dem Gesetz überein. Zutreffend geht das Kreisgericht zunächst davon aus, daß nach der Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Verklagten die Fälligkeit des Darlehns ohne weitere Maßnahmen oder Leitungsentscheidungen eintrat. Bei seiner Entscheidung hat das Kreisgericht jedoch die Regelung des § 475 Ziff. 3 ZGB nicht beachtet, nach der die Verjährung mit dem 1. Tag des Monats beginnt, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann. Da der Verklagte zum 30. April 1986 gekündigt hatte, wurde die Darlehnsforderung am Folgetag fällig, und die Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) begann am 1. Juni 1986 zu laufen. Die Annahme des Kreisgerichts, daß die Verjährung ohne Beachtung der Teilzahlung am 2. Mai 1988 eingetreten wäre, ist mithin fehlerhaft. Unzutreffend ist weiterhin die Auffassung, daß eine Teilzahlung die Unterbrechung der Verjährung nur für einen Teil der Forderung bewirke, wenn der Schuldner zuvor eine Erklärung des Inhalts abgegeben hat, daß er lediglich einen Teil (hier: die Hälfte) der geltend gemachten Forderung akzeptiere und zurückzahlen werde. Eine solche Erklärung bewirkt weder etwas für den Bestand der Forderung insgesamt, noch hat eine solche Erklärung Einfluß auf den Lauf der Verjährungsfrist. Daß sich die Unterbrechung der Verjährung und damit der Neubeginn der Verjährungsfrist auf lediglich den Teil der Forderung, den der Schuldner durch ausdrückliche Erklärung vor der dementsprechenden Teilzahlung anerkannt hat, erstreckt, findet im Gesetz keine Stütze. In § 476 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB wird ausdrücklich formuliert, daß die Verjährung unterbrochen wird durch Teilzahlung auf die Geldforderung. Ein Recht des Schuldners, diese Konsequenz durch Abgabe von Erklärungen einzugrenzen, ist gesetzlich nicht vorgesehen; sein darauf gerichteter Wille, von dem das Kreisgericht hier ausgeht, ist ohne rechtlichen Belang. Mithin war die Verjährung der Gesamtforderung auf Grund der Teilzahlung durch den Schuldner unterbrochen worden und zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 16. Juni 1988 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Klägerin konnte also begründet den ausstehenden Teil des Darlehns von insgesamt 1 500 M fordern. Auf die Berufung der Klägerin war daher das Urteil des Kreisgerichts insoweit aufzuheben und der Verklagte über die inzwischen rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung von 500 M hinaus zur Zahlung von weiteren 1 000 M zu verurteilen. Familienrecht § 29 FGB. Die Aufnahme eines Studiums durch einen geschiedenen Ehegatten kann ein anderer Grund i. S. des § 29 Abs. 1 FGB sein, bei dessen Vorliegen die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung an den geschiedenen Ehegatten besteht. OG, Urteil vom 6. April 1989 - OFK 5 89. Das Kreisgericht hat die 1983 geschlossene Ehe der Prozeßparteien geschieden, der Verklagten das Erziehungsrecht für das 1984 geborene Kind übertragen, den Kläger zur Zahlung des Unterhalts für dieses Kind verpflichtet und die Rechte an der Wohnung geregelt. Der Kläger erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1 630 M. Er ist gegenüber zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Der monatliche Nettodurchschnittsverdienst der Verklagten betrug bei Teilzeitbeschäftigung wegen der Betreuung des Kindes bis einschließlich August 1988 466 M. 1987 kamen die Prozeßparteien überein, daß die Verklagte zu ihrer weiteren beruflichen Qualifizierung ein dreijähriges Fachschulstudium absolvieren werde. Nach Erteilung der Zulassung nahm sie dieses im September 1988 auf. Seitdem erhält sie ein monatliches Grundstipendium von 280 M und den für das Kind bestimmten Betrag von 60 M (§3 Abs. 1, 2 Buchst, c und d der StipendienVO vom 11. Juni 1981 [GBl. I Nr. 17 S. 229]). Im Ehescheidungsverfahren beantragte die Verklagte, den Kläger zu verpflichten, an sie ab September 1988 für die Dauer von zwei Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 150 M zu zahlen, hilfsweise für die Dauer von sechs Monaten. Durch Endurteil vom 31. August 1988 hat das Kreisgericht den Kläger unter Abweisung des weitergehenden Antrags der Verklagten verpflichtet, an sie für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen die Verantwortung dafür, daß es dabei nicht zu Überspitzungen und ungerechtfertigten Forderungen an die kommt und daß dabei die Konspiration und Sicherheit der weiterer operativer Kräfte sowie operativer Mittel und Methoden, Möglichkeiten Gefahren für das weitere Vorgehen zur Lösung der betreffenden politisch-operativen Aufgaben. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der verlangt zunächst von uns, den hier versammelten Leitern durch die weitere Qualifizierung unserer eigenen Führungs- und Leitungstätigkeit bessere Bedingungen für die politischoperative Arbeit der zu schaffen. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

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