Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 335 (NJ DDR 1989, S. 335); Neue Justiz 3 89 335 Urlaub erwartete Erholungseffekt gewährleistet ist. Ist das der Fall, besteht möglicherweise nur Behandlungsbedürftigkeit, aber nicht die Notwendigkeit einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Beruflich wird der Werktätige ja in diesem Fall nicht beansprucht. Ist allerdings bei der vorliegenden Erkrankung oder den aufgetretenen Unfallfolgen ein weiterer Erholungseffekt nicht gegeben oder nicht zu erwarten, müßte der behandelnde Arzt eine Arbeitsbefreiung wegen Arbeitsunfähigkeit auch während der Inanspruchnahme des Urlaubs bescheinigen, damit der betroffene Werktätige den nicht in Anspruch genommenen Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt für seine Erholung nutzen kann. Allerdings muß der Werktätige die Arbeit entsprechend dem im betrieblichen Urlaubsplan vereinbarten Termin der Beendigung des Urlaubs wieder aufnehmen, wenn die Arbeitsunfähigkeit beendet ist. Er ist nicht berechtigt, von sich aus den durch die Krankheit unterbrochenen Urlaub automatisch fortzusetzen, wenn der geplante Beendigungstermin des Urlaubs bereits überschritten ist. Es besteht zwar ein Rechtsanspruch auf die entsprechende Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage, es bedarf aber einer neuen Vereinbarung zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen darüber, wann dieser Anspruch realisiert werden kann. Der Gesamturlaubsanspruch des Werktätigen verringert sich also durch die Krankheit nicht. Von der Erkrankung während seines Urlaubs hat der Werktätige den Betrieb (die Geldleistungen der Sozialversicherung auszahlende Stelle) zu informieren (§ 30 SVO). Die Frage, ob der Urlaubsort verlassen werden muß, ist von der Art der Erkrankung abhängig und muß vom Urlauber in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt entschieden werden. Hat ein Werktätiger, der ein Studium aufnimmt, um sich für eine höher entlohnte Tätigkeit zu qualifizieren, weil er auf Grund eines Arbeitsunfalls seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben und sein bisheriges Arbeitseinkommen nicht mehr erreichen kann, während der Zeit des Studiums Schadenersatzanspruch gemäß § 267 AGB? Nimmt ein Werktätiger ein Studium auf, um sich für eine höher entlohnte Tätigkeit zu qualifizieren und damit den infolge eines Arbeitsunfalls entstandenen Schaden zu mindern, ist die gegenüber dem bisherigen Nettolohn eintretende Einkommensminderung als Schaden anzusehen, der gemäß § 267 AGB vom Betrieb zu ersetzen ist. Die entgangenen Einkünfte bestehen in diesem Fall in der Differenz zwischen dem gewährten Stipendium und dem früheren Nettolohn unter Anrechnung der Leistungen gemäß § 268 Abs. 2 AGB (Leistungen der Sozialversicherung und aus sonstigen Versorgungen, die der Werktätige im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall erhält). Soweit nach Beendigung des Studiums weiterhin eine Differenz zwischen dem erzielten und dem früheren Nettolohn besteht, ist diese ebenfalls als Schaden im Sinne des § 268 AGB anzusehen und vom Betrieb zu ersetzen. Rechtsprechung Arbeitsrecht 1 2 3 §§ 254 Abs. 2 und 3, 255 Abs. 2, 256 Abs. 1 und 3 AGB. 1. Ein Disziplinarverfahren ist auch dann ordnungsgemäß durch den Disziplinarbefugten eingeleitet worden, wenn er die Entscheidung dazu getroffen hat, diese aber dem Werktätigen in seinem Auftrag von einem Mitarbeiter mitteilen läßt. 2. Der Disziplinarbefugte kann im Rahmen des Disziplinarverfahrens einen Mitarbeiter oder auch ein Kollektiv beauftragen, die Umstände der Pflichtverletzung fcstzustcllen sowie den Werktätigen im Beisein eines Vertreters der zuständigen Gewerkschaftsleitung anzuhören. Das gilt nicht nur für den Fall seiner Verhinderung. Die abschließende Entscheidung muß in jedem Fall vom Disziplinarbefugten auf der Grundlage der Feststellungen getroffen werden. 3. Enthalten betriebliche Arbeitsordnungen Festlegungen zum Disziplinarverfahren, die nicht exakt den Bestimmungen im AGB entsprechen, hat das Gericht zu prüfen, ob die Verfahrensweise im gegebenen Streitfall mit den Rechtsvorschriften im Einklang steht. OG, Urteil vom 7. April 1989 - OAK 10 89. Zwischen den Prozeßparteien bestand ein Arbeitsrechtsverhältnis. Die Klägerin war als Verkäuferin und Kassiererin tätig und übte zuletzt die Arbeitsaufgabe als Gruppenleiter Kasse (Hauptkassiererin) in der Kaufhalle in L. aus. Mit der Begründung, eine am 20. November 1987 in dieser Kaufhalle festgestellte erhebliche Inventurminusdifferenz sei auf schwerwiegende Verletzungen der Arbeitspflichten der Klägerin zurückzuführen, wurde am 30. November 1987 gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das am 9. Februar 1988 durchgeführt und mit dem Ausspruch der fristlosen Entlassung beendet wurde. Den dagegen eingelegten Einspruch der Klägerin wies die Konfliktkommission als unbegründet ab. Der Einspruch der Klägerin gegen diesen Beschluß wurde vom Kreisgericht gleichfalls als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts sowie den Beschluß der Konfliktkommission auf und erklärte die fristlose Entlassung für rechtsunwirksam. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, daß das Disziplinarverfahren gegen die Klägerin, in dessen Ergebnis die fristlose Entlassung ausgesprodien wurde, nicht ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt worden sei. Der Direktor des Verklagten habe die Vorsitzende des nach der betrieblichen Arbeitsordnung bestehenden Disziplinarausschusses beauftragt, das Disziplinarverfahren einzuleiten. Das widerspreche der Bestimmung in § 256 Abs. 1 AGB. Es entspreche auch nicht den Rechtsvorschriften, daß der Disziplinarausschuß das Disziplinarverfahren durchgeführt habe. Nur im Falle seiner eigenen Verhinderung könne der Disziplinarbefugte einen Mitarbeiter beauftragen, Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen. Das sei hier nicht gegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Bezirksgerichts steht nicht im Einklang mit den Bestimmungen in §§ 254 Abs. 2 und 3, 255 Abs. 2, 256 Abs. I und 3 AGB. Nach § 255 Abs. 2 AGB entscheidet über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens der Disziplinarbefugte. Der Leiter des Betriebes, im vorliegenden Fall der Direktor des Verklagten, ist nach der Bestimmung in § 254 Abs. 3 AGB in jedem Falle Disziplinarbefugter. Diese Festlegungen im AGB dienen der Gewährleistung einer hohen Rechtssicherheit bei der verantwortungsbewußten Prüfung, ob disziplinarische Maßnahmen gegen einen Werktätigen ergriffen werden müssen. Von diesem Grundanliegen ist auch das Bezirksgericht ausgegangen. Allerdings sind die daraus abgeleiteten Folgerungen nicht vom Sachverhalt getragen. Nach § 29 der betrieblichen Arbeitsordnung ist der Direktor des Betriebes Disziplinarbefugter. Diese Festlegung stimmt mit dem Gesetz überein. Die weitere Festlegung, wonach „zur Durchsetzung der disziplinarischen Verantwortlichkeit ein Disziplinarausschuß berufen (ist)“, hat der Verklagte, jedenfalls im vorliegenden Streitfall, in einer Weise gehand-habt, die den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Mit Schreiben vom 29. November 1987 hat der Disziplinarbefugte der Vorsitzenden des Disziplinarausschusses den Auftrag erteilt, „sofort nach der Entlassung der Kollegin (d. h. der Klägerin) aus der Untersuchungshaft ein Disziplinarverfahren wegen Verstößen gegen die Kassenordnung einzuleiten“. Damit steht fest, daß der Disziplinarbefugte die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens selbst getroffen hat. Daß nicht er der Klägerin diese Entscheidung mitgeteilt hat, sondern die Vorsitzende des Disziplinarausschusses, ist rechtlich ohne Bedeutung. In ihrem Schreiben hat diese übrigens korrekt zum Ausdruck gebracht, daß sie;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstobjekte die Maßnahmen zur Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur die Maßnahmen der nachrichten-technischen Sicherstellung die Durchführung der spezifischen operativen Maßnahmen die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der Die Bewältigung der von uns herausgearbeiteten und begründeten politisch-operativen und Leitungsaufgaben der zur Erhöhung ihrer operativen Wirksamkeit im Kampf gegen den Feind stellen insgesamt hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung in Zivil, Organisierung der Außensicherung des Gerichtsgebäudes. Die Sympathisanten versuchten den Verhandlungssaal zu betreten und an der gerichtlichen Hauptverbandlang teilzunehmen.

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