Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 335 (NJ DDR 1989, S. 335); Neue Justiz 3 89 335 Urlaub erwartete Erholungseffekt gewährleistet ist. Ist das der Fall, besteht möglicherweise nur Behandlungsbedürftigkeit, aber nicht die Notwendigkeit einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Beruflich wird der Werktätige ja in diesem Fall nicht beansprucht. Ist allerdings bei der vorliegenden Erkrankung oder den aufgetretenen Unfallfolgen ein weiterer Erholungseffekt nicht gegeben oder nicht zu erwarten, müßte der behandelnde Arzt eine Arbeitsbefreiung wegen Arbeitsunfähigkeit auch während der Inanspruchnahme des Urlaubs bescheinigen, damit der betroffene Werktätige den nicht in Anspruch genommenen Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt für seine Erholung nutzen kann. Allerdings muß der Werktätige die Arbeit entsprechend dem im betrieblichen Urlaubsplan vereinbarten Termin der Beendigung des Urlaubs wieder aufnehmen, wenn die Arbeitsunfähigkeit beendet ist. Er ist nicht berechtigt, von sich aus den durch die Krankheit unterbrochenen Urlaub automatisch fortzusetzen, wenn der geplante Beendigungstermin des Urlaubs bereits überschritten ist. Es besteht zwar ein Rechtsanspruch auf die entsprechende Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage, es bedarf aber einer neuen Vereinbarung zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen darüber, wann dieser Anspruch realisiert werden kann. Der Gesamturlaubsanspruch des Werktätigen verringert sich also durch die Krankheit nicht. Von der Erkrankung während seines Urlaubs hat der Werktätige den Betrieb (die Geldleistungen der Sozialversicherung auszahlende Stelle) zu informieren (§ 30 SVO). Die Frage, ob der Urlaubsort verlassen werden muß, ist von der Art der Erkrankung abhängig und muß vom Urlauber in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt entschieden werden. Hat ein Werktätiger, der ein Studium aufnimmt, um sich für eine höher entlohnte Tätigkeit zu qualifizieren, weil er auf Grund eines Arbeitsunfalls seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben und sein bisheriges Arbeitseinkommen nicht mehr erreichen kann, während der Zeit des Studiums Schadenersatzanspruch gemäß § 267 AGB? Nimmt ein Werktätiger ein Studium auf, um sich für eine höher entlohnte Tätigkeit zu qualifizieren und damit den infolge eines Arbeitsunfalls entstandenen Schaden zu mindern, ist die gegenüber dem bisherigen Nettolohn eintretende Einkommensminderung als Schaden anzusehen, der gemäß § 267 AGB vom Betrieb zu ersetzen ist. Die entgangenen Einkünfte bestehen in diesem Fall in der Differenz zwischen dem gewährten Stipendium und dem früheren Nettolohn unter Anrechnung der Leistungen gemäß § 268 Abs. 2 AGB (Leistungen der Sozialversicherung und aus sonstigen Versorgungen, die der Werktätige im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall erhält). Soweit nach Beendigung des Studiums weiterhin eine Differenz zwischen dem erzielten und dem früheren Nettolohn besteht, ist diese ebenfalls als Schaden im Sinne des § 268 AGB anzusehen und vom Betrieb zu ersetzen. Rechtsprechung Arbeitsrecht 1 2 3 §§ 254 Abs. 2 und 3, 255 Abs. 2, 256 Abs. 1 und 3 AGB. 1. Ein Disziplinarverfahren ist auch dann ordnungsgemäß durch den Disziplinarbefugten eingeleitet worden, wenn er die Entscheidung dazu getroffen hat, diese aber dem Werktätigen in seinem Auftrag von einem Mitarbeiter mitteilen läßt. 2. Der Disziplinarbefugte kann im Rahmen des Disziplinarverfahrens einen Mitarbeiter oder auch ein Kollektiv beauftragen, die Umstände der Pflichtverletzung fcstzustcllen sowie den Werktätigen im Beisein eines Vertreters der zuständigen Gewerkschaftsleitung anzuhören. Das gilt nicht nur für den Fall seiner Verhinderung. Die abschließende Entscheidung muß in jedem Fall vom Disziplinarbefugten auf der Grundlage der Feststellungen getroffen werden. 3. Enthalten betriebliche Arbeitsordnungen Festlegungen zum Disziplinarverfahren, die nicht exakt den Bestimmungen im AGB entsprechen, hat das Gericht zu prüfen, ob die Verfahrensweise im gegebenen Streitfall mit den Rechtsvorschriften im Einklang steht. OG, Urteil vom 7. April 1989 - OAK 10 89. Zwischen den Prozeßparteien bestand ein Arbeitsrechtsverhältnis. Die Klägerin war als Verkäuferin und Kassiererin tätig und übte zuletzt die Arbeitsaufgabe als Gruppenleiter Kasse (Hauptkassiererin) in der Kaufhalle in L. aus. Mit der Begründung, eine am 20. November 1987 in dieser Kaufhalle festgestellte erhebliche Inventurminusdifferenz sei auf schwerwiegende Verletzungen der Arbeitspflichten der Klägerin zurückzuführen, wurde am 30. November 1987 gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das am 9. Februar 1988 durchgeführt und mit dem Ausspruch der fristlosen Entlassung beendet wurde. Den dagegen eingelegten Einspruch der Klägerin wies die Konfliktkommission als unbegründet ab. Der Einspruch der Klägerin gegen diesen Beschluß wurde vom Kreisgericht gleichfalls als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts sowie den Beschluß der Konfliktkommission auf und erklärte die fristlose Entlassung für rechtsunwirksam. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, daß das Disziplinarverfahren gegen die Klägerin, in dessen Ergebnis die fristlose Entlassung ausgesprodien wurde, nicht ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt worden sei. Der Direktor des Verklagten habe die Vorsitzende des nach der betrieblichen Arbeitsordnung bestehenden Disziplinarausschusses beauftragt, das Disziplinarverfahren einzuleiten. Das widerspreche der Bestimmung in § 256 Abs. 1 AGB. Es entspreche auch nicht den Rechtsvorschriften, daß der Disziplinarausschuß das Disziplinarverfahren durchgeführt habe. Nur im Falle seiner eigenen Verhinderung könne der Disziplinarbefugte einen Mitarbeiter beauftragen, Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen. Das sei hier nicht gegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Bezirksgerichts steht nicht im Einklang mit den Bestimmungen in §§ 254 Abs. 2 und 3, 255 Abs. 2, 256 Abs. I und 3 AGB. Nach § 255 Abs. 2 AGB entscheidet über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens der Disziplinarbefugte. Der Leiter des Betriebes, im vorliegenden Fall der Direktor des Verklagten, ist nach der Bestimmung in § 254 Abs. 3 AGB in jedem Falle Disziplinarbefugter. Diese Festlegungen im AGB dienen der Gewährleistung einer hohen Rechtssicherheit bei der verantwortungsbewußten Prüfung, ob disziplinarische Maßnahmen gegen einen Werktätigen ergriffen werden müssen. Von diesem Grundanliegen ist auch das Bezirksgericht ausgegangen. Allerdings sind die daraus abgeleiteten Folgerungen nicht vom Sachverhalt getragen. Nach § 29 der betrieblichen Arbeitsordnung ist der Direktor des Betriebes Disziplinarbefugter. Diese Festlegung stimmt mit dem Gesetz überein. Die weitere Festlegung, wonach „zur Durchsetzung der disziplinarischen Verantwortlichkeit ein Disziplinarausschuß berufen (ist)“, hat der Verklagte, jedenfalls im vorliegenden Streitfall, in einer Weise gehand-habt, die den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Mit Schreiben vom 29. November 1987 hat der Disziplinarbefugte der Vorsitzenden des Disziplinarausschusses den Auftrag erteilt, „sofort nach der Entlassung der Kollegin (d. h. der Klägerin) aus der Untersuchungshaft ein Disziplinarverfahren wegen Verstößen gegen die Kassenordnung einzuleiten“. Damit steht fest, daß der Disziplinarbefugte die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens selbst getroffen hat. Daß nicht er der Klägerin diese Entscheidung mitgeteilt hat, sondern die Vorsitzende des Disziplinarausschusses, ist rechtlich ohne Bedeutung. In ihrem Schreiben hat diese übrigens korrekt zum Ausdruck gebracht, daß sie;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der ihnen in Rechtsvorschriften übertragenen Pflichten und Rechte konkrete Beiträge zur Erreichung der Kontrollziele leisten können. Die Nutzung der Möglichkeiten der genannten Organe und Einrichtungen hat unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren. Im politisch-operativen sind die Potenzen der anderen Organe, über die diese zur Lösung ihrer Aufgaben verfügen, für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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