Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 328

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 328 (NJ DDR 1989, S. 328); 328 Neue Justiz 8/89 verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 48 bis 51 ZPO im Interesse der Wirksamkeit des Scheidungsrechts weiter zu optimieren. Aufhebung der Trennung des Verfahrens in Aussöhnungs- und streitige Verhandlung Vorgeschlagen wird de lege ferenda die Abschaffung des formalen zweigeteilten Verfahrens in Aussöhnungsverhandilung einerseits und streitige Verhandlung andererseits. Damit wird es dem Gericht besser möglich, das Verhandlungsgespräch mit den Ehegatten zur Ehesituation und zu den Scheidungsmotiven in geeigneten Fällen sinnvoll und wirksam auf der Grundlage eines aufgeklärten Sachverhalts mit Bemühungen um eine Wiederherstellung des Willens der Ehegatten zur Stabilisierung und Fortführung der Ehe zu verbinden. Deshalb sollte ein einstufiges Verfahren konzipiert werden, das auf die Trennung in Aussöhnungs- und streitige Verhandlung und die damit verbundenen Modalitäten verzichtet, da es auf anderen Prämissen beruht. Das Gericht sollte in der mündlichen Verhandlung mit den Ehegatten eine Aussprache über den Verlauf ihrer Ehe und die Ursachen des Ehekonflikts führen, die von den Ehegatten angelegten Maßstäbe bei der Einschätzung ihrer Ehe beraten, die Möglichkeit und insbesondere die beiderseitige Bereitschaft zur Überwindung des Konflikts erörtern sowie über die Auswirkungen einer Scheidung auf sie und die Kinder sprechen. Werden im Rahmen dieses Verhandlungsgesprächs Ansätze erkennbar, daß die Ehe ihre Funktionen noch oder wieder erfüllen kann, hat sie das Gericht aufzugreifen und dafür zu sorgen, daß die Ehegatten die Bedeutung noch vorhandener Gemeinsamkeiten erkennen und verantwortungsbewußt überdenken. Letztlich können nur die Ehegatten selbst klären, was für sie von besonderer Bedeutung für eine sinnvolle Gestaltung ihrer Ehe und deren Perspektive ist, um auf dieser Grundlage ihre eigene Entscheidung zur Ehe nochmals gründlich abzuwägen.? Das ist nicht unmittelbar in der Verhandlung möglich. Deshalb sollte ein neuer Verhandlungstermin innerhalb eines Monats anberaumt werden, wenn das Gericht Anhaltspunkte für eine Überwindung des Konflikts feststellt. Der Wegfall der Aussöhnungsverhandlung nominell und die Beratung des Gerichts mit den Ehegatten in einem einstufigen Verfahren darf nicht bedeuten, daß nunmehr generell nur ein Verhandlungstermin stattfindet. Auch künftig soll in mehr als einem Termin verhandelt werden können. Das Neue besteht in folgendem: Während bisher (ursprünglich als Ausnahme) die Verhandlung in nur einem Termin dann durchgeführt werden kann, wenn Ehegatten und Gericht keine Möglichkeiten zur Weiterführung der Ehe mehr sehen (§ 51 Abs. 2 ZPO), sollte nach künftiger Regelung ein weiterer Termin dann anzusetzen sein, wenn Möglichkeiten für eine Überwindung des Konflikts erkennbar sind. Die gegenwärtige gerichtliche Praxis zeigt, daß die Durchführung der Verhandlung in einem Termin bei weitem überwiegt, und reflektiert damit empirische Tatsachen. Für die Fälle von begründeter Aussicht auf Überwindung des Konflikts und Erhalt der Ehe sollte die bewährte prozessuale Form der Aussetzung des Ehescheidungsverfahrens (§ 49 ZPO) beibehalten bleiben. Bei dieser Konzeption ist der Versuch der Eheerhaltung in das Gespräch mit den Partnern zum Sinngehalt der Ehe (in jedem Stadium der mündlichen Verhandlung) eingeordnet. Die Bewertung der Situation erfolgt in einem einheitlichen Vorgang, der eine wirklich differenzierte Arbeit möglich macht. Die Gerichte haben zwar stets eine gründliche Sachverhaltsfeststellung durchzuführen, aber nicht in jedem Fall auch Aussöhnungsbemühungen zu realisieren. Weitere Aspekte zur Erhöhung der Wirksamkeit des Eheverfahrens mit Hilfe des Prozeßrechts Die gegenwärtige Regelung insgesamt läßt erkennen, daß sie stark vom Gedanken der Aufrechterhaltung der Ehe als der zentralen Aufgabenstellung des Scheidungsverfahrens geprägt ist. Die Eheerhaltung hat in den Fällen, wo sie entsprechende Voraussetzungen findet, unbestritten hohe Bedeutung; zugleich ist eine notwendige weiterführende Bestimmung der Teilziele des Eheverfahrens unabhängig von seinem Ausgang vorzunehmen. Bemühungen, dies prozessual zu reflektieren, sind darauf gerichtet, das Verfahren durch eine inhaltliche Erweiterung des Gegenstandes gerichtlicher Tätigkeit und der Verantwortung des Gerichts gesellschaftlich noch wirksamer zu gestalten. Orientierungsrichtungen, abgeleitet aus der sozialen Zielstellung des Scheidungsrechts unter den gegenwärtigen gesellschaftlichen Bedingungen, sind gegeben. Zum Teil haben sie auch bereits praktische Umsetzung erfahren. Wesentlich sind dabei m. E. insbesondere folgende Gesichtspunkte: Erhaltung bzw. Aufbau und Festigung des Verantwortungsbewußtseins der Partner füreinander und für die Kinder, insbesondere auch im Konfliktfall; Wahrung der Interessen der am Verfahren nicht unmittelbar beteiligten, aber von den Ergebnissen betroffenen Kinder; Einflußnahme auf ein verantwortungsbewußtes Verhalten der Eltern gegenüber ihren Kindern nach Scheidung der Ehe; Gestaltung und Unterstützung bei der Regelung der sich aus der Scheidung ergebenden Ansprüche (insbesondere Herbeiführung bzw. Erarbeitung von Vereinbarungen), was auch Hilfe bei der Bewältigung psychischer und sozialer Probleme bedeutet. Worauf es nun ankommt ist, diese Aspekte unmittelbarer handlungsorientierend in die ZPO einzubringen. So ist beispielsweise zu überdenken, wie zu garantieren ist, daß die Spezifizierung der Aufgaben des Scheidungsrechts bei Ehen mit Kindern stärker auch verfahrenskonzeptionell umgesetzt werden kann. In Übereinstimmung mit der Familienpolitik unseres Staates besitzen Eheverfahren, von denen minderjährige Kinder betroffen sind (ca. 75 Prozent), hohe persönliche und gesellschaftliche Bedeutung. Die Gerichte haben daher in diesen Verfahren besondere Verpflichtungen. Eine umsichtige und umfassende Beratung und zwar unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame oder weitere in der Familie lebende Kinder handelt ist unerläßlich, weil es um den Bestand der Ehe als Grundlage einer Familie geht und über die Partnerbeziehungen hinausgehende Wirkungen der Auflösung der Ehe zu prüfen und zu beachten sind: Zu beurteilen ist ein verzweigtes Beziehungsgefüge und ein weitergehender Sinngehalt. Es geht um die besondere Verantwortung der Ehegatten füreinander in ihrer Eigenschaft als Eltern und für die Erziehung und Entwicklung der Kinder, um ihr Zusammenwirken als Eltern, ihre Bindungen und Beziehungen zu den Kindern und deren weitere Entwicklung. Diese spezifischen Aufgaben und auch die weitergehende Verantwortung des Gerichts im gesamten Verfahren sollten sich in einer von den allgemeinen Orientierungen zum Inhalt der mündlichen Verhandlung abgehobenen Form nieder-schlagen, etwa als gesonderter Absatz des künftigen § 48 ZPO. Außerdem ist eine engere Verbindung zu § 13 ZPO herzustellen, indem für den Fall der Scheidung die Pflicht des Gerichts aufgenommen wird, eine Sachverhaltsfeststellung auch hinsichtlich der gemäß § 13 mit zu entscheidenden Ansprüche vorzunehmen. In der ZPO sollte auch geregelt werden, daß die Gerichte in geeigneten Fällen eine Vereinbarung über die Umgangsbefugnis nach § 27 FGB herbeizuführen und zu protokollieren haben. 7 Dieser Gedanke liegt auch dem weiteren Novellierungvorschlag zugrunde, in Ehescheidungssachen in der Regel den Termin nicht früher als sechs Wochen nach Klageeinreichung anzusetzen, um alle Möglichkeiten zur Erhaltung noch funktionsfähiger Ehen auszuschöpfen, d. h. Einräumung einer längeren Uberlegungsfrist für die Ehegatten bis zur mündlichen Verhandlung. Wie sollte die ZPO die Durchsetzung von Verpflichtungen zur Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung regeln? Pro). Dr. sc. HORST KELLNER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die §§ 79 Abs. 3 und 130 ZPO regeln in Übereinstimmung mit den grundlegenden Orientierungen der §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 45 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Durchsetzung von Verpflichtungen zur Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung. Zu diesen Bestimmungen ist im Zusammenhang mit der ZPO-Novellierung eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen worden, die der Tendenz nach zwar richtig, in ihrer Ausgestaltung m. E. jedoch noch nicht zureichend sind. Androhung eines konkret bezifferten Zwangsgeldes im Vollstreckungstitel Der Vorschlag, § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO dahingehend zu präzisieren, daß das dem Schuldner bei der Verurteilung zur Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung zugleich anzudrohende Zwangsgeld konkret zu beziffern ist, stellt eine wichtige Ergänzung der gegenwärtigen Regelung dar.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 328 (NJ DDR 1989, S. 328) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 328 (NJ DDR 1989, S. 328)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Lagebedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, leistet der UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszuqehen, daß die Sammlung von Informationen im tvollzuq zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtunqen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unter den Bedingungen der Verschärfung der Klassenaus- jeinandersetzung mit dem Imperialismus wachsen objektiv die Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesell- schaft.

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