Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 327

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 327 (NJ DDR 1989, S. 327); Neue Justiz 8'89 327 Zur Diskussion Neugestaltung des Eheverfahrens in der ZPO Dr. PETRA L1NGELBACH, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Die Vorschläge der Familienrechtswissenschaftler zur Novellierung der ZPO beziehen sich insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 48 bis 51 ZPO zum Ehescheidungsverfahren. Ihr Anliegen ist es, die Aufgaben und den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens besser aneinander anzupassen, um dadurch das Niveau des Eheverfahrens insgesamt anzuheben und dessen politische, moralische und rechtliche Bedeutung zu erhöhen. Die Bestimmungen über das Ehescheidungsverfahren sollten sowohl unter dem Aspekt der Erhöhung seiner gesellschaftlichen Wirksamkeit als auch unter dem Gesichtspunkt einer rationelleren Verfahrensgestaltung verändert werden.1 Soziale Funktion und Zielstellung des Eheverfahrens Ehe und Familie haben ausgehend von ihrem Stellenwert und ihren Funktionen grundlegende Bedeutung für die Gesellschaft und für den einzelnen Bürger. Darauf beruht ihre gesellschaftliche Wertschätzung und Unterstützung. Diese Einordnung stellt zugleich hohe Anforderungen an die Qualität staatlicher Aktivitäten. Ein spezifischer Aspekt dabei ist die Verantwortung der Gerichte für die Realisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes, Ehe und Familie zu achten, zu schützen und zu fördern (Art. 38 Verf.). Besondere Bedeutung gewinnt diese Aufgabe bei solchen Konfliktsituationen in der Ehe, die tiefgreifende Wirkungen auf alle Beteiligten haben, und bei der damit verknüpften Möglichkeit staatlicher Einflußnahme auf die Konfliktlösung über das Scheidungsrecht und Eheverfahren. Die dynamische Entwicklung unserer Gesellschaft wie der Bürger selbst und ihrer Beziehungen zueinander haben differenzierten Einfluß auf die Art der Konflikte und auf die Anforderungen an ihre Bewältigung. Es ist deshalb erforderlich, Erfahrungen bei der Anwendung des Scheidungsrechts immer wieder an der Entwicklung der zugrunde liegenden realen Lebensbedingungen zu überprüfen. Auf diese Weise können und müssen neue Aspekte für das gerichtliche Wirken aufgefunden und umgesetzt werden. Außerdem haben sich die Erwartungen der Bürger an die gerichtliche Tätigkeit in bezug auf eine gezieltere Hilfe im Falle von Ehekonflikten verändert. Die Berücksichtigung der neuen Erfordernisse und Möglichkeiten trägt dazu bei, das Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Staat zu vertiefen. Gerade das Recht der Ehescheidung ist ein Beispiel dafür, daß und wie die Angleichung an veränderte und sich verändernde gesellschaftliche Verhältnisse in hohem Maße über das Verfahrensrecht vollzogen wurde. Erfordernisse der Rechtsentwicklung sind dabei immer wieder zur sozialen Zielstellung des Scheidungsrechts ins Verhältnis zu setzen.1 2 3 4 Die gegenwärtige gesetzliche Akzentuierung der §§ 48 bis 51 ZPO liegt insbesondere auf der Eheerhaltung. Es sollte de lege ferenda eine umfassendere gesellschaftlich-erzieherische Regelung erarbeitet werden, die der sozialen Funktion des Scheidungsverfahrens insgesamt besser Rechnung trägt. Sie muß berücksichtigen, daß das Eheverfahren in jedem Fall unabhängig von seinem Ausgang von Wert für die Beteiligten sein soll, nicht zuletzt im Interesse künftiger Partnerbeziehungen. Sachaufklärung Voraussetzung für Aussöhnungsversuche Das Verhältnis von Aussöhnungsverhandlung3 und streitiger Verhandlung in der jetzigen Regelung der §§ 48, 51 ZPO und damit die verfahrensrechtliche Gesamtanlage ist bei einer * Neukodifizierung des Inhalts der mündlichen Verhandlung in Ehescheidungssachen eine wichtige Ausgangsposition. Im Mittelpunkt des Eheverfahrens steht die beide Ehegatten und die Kinder betreffende Frage nach dem noch vorhandenen oder verlorenen Sinn und damit nach dem Substantiellen der ehelichen Verbindung (§ 24 FGB). Diesbezügliche Feststellungen zu treffen ist eine Aufgabe des Gerichts, die in gemeinsamer Beratung mit den Ehegatten bewältigt werden muß. Das Ziel der Verhandlung ist, reale Erkenntnisse über die Ehesituation zu gewinnen; ihre Wertung bildet die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Eng damit verbunden ist die Pflicht des Gerichts, im Sinne der Aufrechterhaltung der Ehe tätig zu sein. Da die Möglichkeit zur Erhaltung einer Ehe von der Substanz der Beziehungen zwischen den Ehegatten abhängt und so mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe (§ 24 FGB) untrennbar verbunden ist, kann die Aufgabe des Gerichts, eheerhaltend zu wirken (Aussöhnungsauftrag), der „eigentlichen“ gerichtlichen Tätigkeit im Scheidungsver-fahren nicht vorgelagert sein. Vielmehr sind die eingehende Beratung des Gerichts mit den Ehegatten über die Beziehungen in Ehe und Familie, seine Einschätzung der Ehe und die Erfüllung des Aussölinungsauftrags miteinander verflochten; sie stellen einen einheitlichen Prozeß dar. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Erhaltung der Ehe bedeutet faktisch zugleich die Prüfung der Voraussetzungen für die Auflösung der Ehe. Oder anders gesagt: Zeigen sich in der Beratung des Gerichts mit den Ehegatten über den Inhalt der Beziehungen und Aussöhnungsmöglichkeiten keine Hinweise auf einen Sinngehalt der Ehe, dann ist damit in der Regel zugleich der Sinnverlust der Ehe festgestellt, und eine nochmalige Erörterung in der anschließenden streitigen Verhandlung erübrigt sich/* Insofern kann die Sichtweise im Zivilprozeßrechtslehrbuch, daß „in Ehescheidungsverfahren vor der eigentlichen Verhandlung grundsätzlich eine Aussöhnungsberatung durchzuführen“ ist5, nicht befriedigen. Vielmehr kann allein das Erkennen von Ansätzen für den weiteren Sinngehalt der Ehe durch das Gericht Maßstab dafür sein, ob es im Verfahren einen Aussöhnungsversuch zu unternehmen hat. Ein Aussöhnungsversuch ist nur dann wirklich sinnvoll, wenn er gleich in welchem Verfahrensstadium in Kenntnis des Sachverhalts und der Konflikte der Prozeßparteien vorgenommen wird, da ohne diese Kenntnis kaum eine sachliche Aussöhnung möglich ist, sondern allenfalls ein Appell an Vernunftsgründe und eine belehrende, moralisierende Bewertung. Außerdem zeigt die Praxis, daß Aussöhnungsverhandlung und streitige Verhandlung schwerlich streng voneinander zu trennen sind. Die gegenwärtige Orientierung der §§ 48 und 51 ZPO, in der Aussöhnungsverhandlung die noch bestehenden Gemeinsamkeiten in den Vordergrund zu stellen und in der streitigen Verhandlung umfassend den Sachverhalt zu klären. ist nicht realisierbar, ja lebensfremd. Überdies wird die Annahme eines grundsätzlichen Aussöhnungsauftrags6 schlechthin für alle Ehescheidungsverfahren m. E. der sozialen Realität, d. h. der tatsächlichen Situation der meisten Ehen zum Zeitpunkt der Klageeinreichung und den unterschiedlichen Konflikten, nicht genügend gerecht. Seit Jahren zeichnet sich eine in der Tendenz rückläufige eheerhaltende Wirkung der gerichtlichen Tätigkeit ab. Die Gerichte stehen im Eheverfahren regelmäßig am Ende einer Entwicklung von Konflikten der Ehegatten, die in den meisten Fällen eine gesellschaftlich vertretbare Lösung im Rahmen der bestehenden Ehe kaum mehr möglich macht. Häufig wurden von beiden Ehegatten bereits vor Einreichung der Ehescheidungsklage Bemühungen um Eheerhaltung unternommen. Der Antrag auf Ehescheidung ist oft das Ergebnis eines längerwährenden und irreparablen Zerrüttungsprozesses. Er ist von den Prozeßparteien überlegt gestellt und für sie endgültig. Beiderseitiges Scheidungsbegehren, übereinstimmende Anträge, gemeinsame Vorschläge, außergerichtliche Vereinbarungen dokumentieren diese Entwicklung. Dennoch gibt es in einer begrenzten Zahl von Eheverfahren noch Möglichkeiten, die Konflikte bei bestehender Ehe zu überwinden. Diese unterschiedlichen Situationen muß das Gericht im Verhandlungsgespräch ermitteln und bewerten, um eheerhaltende Bemühungen ganz differenziert einsetzen zu können. Es lassen sich also sowohl inhaltlich-sachliche als auch soziologische Aspekte ins Feld führen, die dafür sprechen, die 1 Vgl. G.-A. Lübehenl. Vehmeler, „Überlegungen zur Weiterentwicklung des Zivilprozeßrechts“, NJ 1988. Heft 8. S. 337 f. 2 Vgl. A. Grandke. „Zur Anwendung des Ehescheidungsrechts“, NJ 1987, Heft 2, S. 56 ff. Dieser Beitrag enthält m. E. eine Fülle von Anregungen für weiterführende konzeptionelle Überlegungen. 3 Der Begriff „Aussöhnung“ trifft m. E. die damit bezeichnete Problematik (einschließlich der gerichtlichen Aufgabenstellung) nicht hinreichend, wird aber hier, da zur geltenden Regelung gehörend. verwendet. 4 So treffend A. Grandke. a. a. O., S. 58. 5 Zivilprozeßrecht. Lehrbuch, Berlin 1980. S. 260. Hervorhebung im Zitat von mir P. L. 6 Abgesehen von der Regelung des § 50 ZPO, nach der unter bestimmten Voraussetzungen von der Aussöhnungsverhandlung abgesehen werden kann.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit den Anforderungen im allgemeinen sowie jeder ihm erteilten konkreten Aufgabe gerecht werden kann gerecht wird. Die psychischen und körperlichen Verhaltensvoraus-setzungen, die die ausmaohen, sind im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik und aus dem Operationsgebiet zu unterscheiden. Die Vorbereitung von Werbern aus der Deutschen Demokratischen Republik stellt erhöhte Anforderungen, die sich aus den vielfältigen Problemen des für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gründen kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden.

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