Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 326 (NJ DDR 1989, S. 326); 326 Neue Justiz 8, 89 scher Stoffkreisläufe, der Sicherung der Grundlagen der Pflanzen- und Tierzüchtung und der Realisierung der Erholungsbedürfnisse der Bürger anderseits. Die neuen Regelungen der NaturschutzVO betreffen u. a. die einheitliche Leitung des Naturschutzes, die wachsende Verantwortung der Wirtschaftseinheiten bei der planmäßigen Durchsetzung des Naturschutzes, die wirksamere Einbeziehung ehrenamtlicher Naturschutzmitarbeiter und anderer Bürger in die Erfüllung der Aufgaben des Naturschutzes und die einheitliche Ausgestaltung des finanziellen Ausgleichs von wirtschaftlichen Nachteilen, die durch Naturschutzmaßnahmen entstehen. Spezielle juristische Mechanismen sollen den Naturschutz gewährleisten. Dazu gehören u. a. Bestimmungen über Entscheidungen zur einstweiligen Sicherung bzw. Schutzerklärungen für bestimmte Objekte der Umwelt, Behandlungsrichtlinien für die Durchführung der auf das jeweilige Schutzziel ausgerichteten Maßnahmen und Landschaftspflegepläne. Weiterhin sind die Pflichten der Nutzungsberechtigten von Bodenflächen und Gewässern in geschützten Objekten geregelt, die ihnen bei der Einhaltung, Durchführung und Unterstützung von festgelegten Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege dieser Objekte obliegen. Zur Durchsetzung dieser Pflichten können Auflagen erteilt werden, gegen die die Beschwerde möglich ist. Die VO enthält außerdem die Verpflichtung zum Schadenersatz, soweit Schäden an geschützten Objekten verursacht wurden, Ordnungsstrafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen Festlegungen der VO sowie Regelungen über die Ersatzvornahme für den Fall, daß Verbote „zur Ablagerung von Müll, Schrott, Schutt und anderem Unrat sowie zur Errichtung von Deponien in geschützten Objekten nicht eingehalten werden. * Die VO über Filmveranstaltungen (FVVO) vom 1. Juni 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 170) regelt komplex die Rechtspflichten der Veranstalter, der Luftfahrzeughalter und der übrigen Beteiligten an der Vorbereitung und Durchführung solcher Veranstaltungen. Da sich Flugtage der GST und andere Flugveranstaltungen zunehmender Beliebtheit erfreuen und die Flugtechnik sich weiterentwickelt hat, sind umfangreiche Vorkehrungen im Interesse der Sicherheit von Mensch und Umwelt erforderlich. Für Flugveranstaltungen, zu denen neben Flugtagen auch flugsportliche Wettkämpfe und Flugvorführungen im Rahmen anderer Veranstaltungen gehören, muß der Veranstalter die Genehmigung des Ministeriums für Verkehrswesen einholen. Diese kann mit Auflagen verbunden werden. Der Veranstalter, die Luftfahrzeughalter und die Leiter der Sicherstellungskräfte haben bei Flugveranstaltungen das Personal über die Sicherheitsbestimmungen und die Ordnung bei Havarien und Notfällen aktenkundig zu belehren. Zuschauerbereich und Vorführungsraum sind durch einen Sicherheitsstreifen zu trennen, der so festzulegen ist, daß eine Gefahr für die Zuschauer ausgeschlossen wird. Kunstflüge dürfen nur parallel zum Sicherheitsstreifen und 100 m über Grund durchgeführt werden. Vorbeiflüge mit einer Geschwindigkeit von über 400 km/h sind den Zuschauern anzukündigen. Die für Flugveranstaltungen vorgesehenen Luftfahrzeuge und das Luftfahrtgerät sind erweiterten Flugsicherheitskontrollen zu unterwerfen. Außerdem sind die Wetterbedingungen festzulegen, unter denen geflogen werden kann. * Um die Zeiten für die Ausbildung von Bürgern als Kraftfahrzeugführer zu verkürzen, wurde die AO über die nebenberufliche Tätigkeit von Bürgern zur fahrpraktischen Ausbildung von Kraftfahrzeugführern vom 10. April 1989 (GBl. I Nr. 9 S. 140) erlassen. Die AO ermöglicht die fahrpraktische Ausbildung in den Fahrzeugklassen A, B und M durch Bürger, die über einen Fahrlehrerschein oder eine Ausbildungsberechtigung verfügen. Des weiteren sind ein festes Arbeitsrechtsverhältnis als Vollbeschäftigter und die Zustimmung des Beschäftigungsbetriebes für die Aufnahme nebenberuflicher Tätigkeit erforderlich. Die theoretische Ausbildung von Kraftfahrzeugführern erfolgt weiterhin durch die zugelassenen Fahrschulen. Bei der fahrpraktischen Ausbildung wird die nebenberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer' und die fahrpraktische Ausbildung von Familienangehörigen unterschieden. Beide Arten der Ausbildung erfolgen auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Fahrschule und dem Ausbilder. Die Ausbildung von Familienangehörigen ist unentgeltlich. Ist der Ausbilder aus persönlichen Gründen nicht in der Lage, die Ausbildung durchzuführen, besteht für die Fahrschule keine Pflicht, die Ausbildung der Familienangehörigen zu übernehmen. Sofern eine nebenberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer ausgeübt wird, ist die Einsatzzeit auf jährlich maximal 400 Stunden (monatlich 60 Stunden) begrenzt, und die tägliche Gesamtarbeitszeit darf 12 Stunden nicht überschreiten. Die Besteuerung erfolgt gemäß der AO über steuerliche Vergünstigungen für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit vom 7. Februar 1980 (GBl. I Nr. 8 S. 69). Die Ausbildung wird auf der Grundlage der Fahrschulordnung vom 24. Mai 1982 (GBl. I Nr. 23 S. 420)'- und der Ausbildungspläne und -Programme vorgenommen. Das Fahrzeug muß entsprechend der Fahrschulordnung und der Normative der Ausstattung der Fahrschulen ausgerüstet sein und jährlich, mindestens nach 10 000 km, einer technischen Durchsicht unterzogen werden. Das Schadensrisiko trägt der nebenberuflich tätige Bürger, da die Fahrschule für Schäden während der Ausbildung nicht verantwortlich ist. Der Leiter der Fahrschule kann die Vereinbarung kündigen, wenn die Voraussetzungen für ihren Abschluß nicht mehr gegeben sind oder der nebenberuflich tätige Bürger gröblich gegen die Fahrschulordnung und/öder die Ausbildungspläne und -Programme verstoßen hat. Die AO über die Zulassung von Gehörlosendolmetschern und die Honorierung von Sprachmittlerleistungen Honorar AO für Gehörlosendolmetscher vom 16. Mai 1989 (GBl. I Nr. 11 S. 153) gilt für nebenberufliche Gehörlosendolmetscher, die für Staatsorgane, Kombinate, Betriebe und Genossenschaften sowie Einrichtungen tätig werden. Bestandteil der AO sind zwei Anlagen, in denen das Verfahren der Zulassung von Gehörlosendolmetschern festgelegt ist sowie die Leistungskategorien und Honorarsätze geregelt sind. Die Zulassung als Gehörlosendolmetscher wird auf Antrag durch eine Kommission beim Gehörlosen-und-Schwer-hörigen-Verband der DDR erteilt. Vor der Zulassungskommission sind in einer Leistungsprüfung entsprechende Kenntnisse nachzuweisen. Die Honorarverträge über Sprachmittlerleistungen sind zwischen dem Auftraggeber und dem Gehörlosendolmetscher schriftlich abzuschließen und bedürfen der Zustimmung des Betriebes, in dem der nebenberufliche Gehörlosendolmetscher tätig ist. * Die VO über ausländische wissenschaftliche Meeresforschung in den Territorialgewässern, auf dem Festlandsockel und in der Fischereizone der DDR MeeresforschungsVO vom 23. März 1989 (GBl. I Nr. 9 S. 121) erstreckt sich auf andere Staaten und deren natürliche und juristische Personen sowie auf internationale Organisationen. Sie steht im Einklang mit der Seerechtskonvention der UNO vom 10. Dezember 1982 und berücksichtigt die bisherige Praxis. Nach der VO bedarf jede wissenschaftliche Meeresforschung der vorherigen Zustimmung der zuständigen Staatsorgane der DDR. Die wissenschaftliche Meeresforschung in den Territorialgewässern der DDR obliegt grundsätzlich den zuständigen Staatsorganen und Einrichtungen der DDR. Zustimmungen für andere Staaten, deren natürliche und juristische Personen sowie für internationale Organisationen, entsprechend der VO in den Territorialgewässern der DDR tätig zu werden, ergehen nur in Ausnahmefällen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Für wissenschaftliche Meeresforschung auf dem Festlandsockel und in der Fischereizone erteilen die zuständigen Staatsorgane der DDR ihre Zustimmung, wenn diese Vorhaben ausschließlich friedlichen Zwecken und der Erweiterung der wissenschaftlichen Kenntnisse über die Meeresumwelt dienen und die sonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres nicht ungerechtfertigt beeinträchtigt wird. Die Bestimmungen der VO verpflichten die mit der Meeresforschung befaßten Staaten, deren natürliche oder juristische Personen sowie die internationalen Organisationen, bestimmte Aufgaben zu erfüllen, falls diese von den zuständigen Staatsorganen der DDR erteilt werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen Regelungen dieser VO können bestimmte Maßnahmen (z. B. zwangsweise Unterbrechung oder Einstellung von Forschungen) oder Ordnungsstrafbestimmungen angewandt werden, wenn die wissenschaftliche Meeresforschung in den durch die VO festgelegten Gebieten durchgeführt wird, ohne daß die Zustimmung der zuständigen Staatsorgane vorliegt, wenn die Forschungen nicht den übermittelten Angaben entsprechen oder wenn durch sie die sonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres ungerechtfertigt beeinträchtigt wird. Ausgearbeitet von: JOACHIM LEHMANN, Dr. ROLF-W. BAUER, WOLFGANG PETTER und Dr. LIESELOTTE SCHRAMM 2 2 Vgl. hierzu die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1982, Heft 8, S. 368.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 326 (NJ DDR 1989, S. 326) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 326 (NJ DDR 1989, S. 326)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Ermitt sozialistischen Rechts ins-ahrensrechts im Zusammen-lungsverfahren hat auf der Grundlose der Besoffl üoO der Partei zu erfoloen. l; sind und bleiben die: für die Tätigkeit der erlassenen Gesetzen entsprechen, sondern auch den Befehlen, Direktiven und anderen Weisungen des Ministers des Innern und Chefs der die für die jeweilige Maßnahme zutreffend sind.

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