Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 321

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 321 (NJ DDR 1989, S. 321); Neue Justiz 8/89 321 lung der geforderten Handlung wiederholt festgesetzt werden, wobei es jeweils erneut anzudrohen ist. Darüber hinaus hat der Vorsitzende des Rates gemäß § 12 Abs. 1 die Möglichkeit, Ordnungsstrafen bis zu 500 M aufzuerlegen. Da gemäß § 14 für dieselbe Pflichtverletzung Ordnungsstrafe und Zwangsgeld nicht nebeneinander zur Anwendung kommen können, muß der Vorsitzende des Rates gründlich prüfen, ob er z. B. bei der Nichterfüllung von Auflagen gemäß § 5 Abs. 2 und 5 ein Zwangsgeld androht und festsetzt oder ein Ordnungsstrafverfahren durchführt. Zu berücksichtigen sind die differenzierte Zielsetzung und Wirkungsrichtung von Zwangsgeld und Ordnungsstrafe. Rechtsmittel auf dem Verwaltungsweg und gerichtliche Nachprüfung Gegen Verwaltungsentscheidungen, die auf der Grundlage der VO über Bevölkerungsbauwerke ergehen, hat der Bürger das Recht der Beschwerde. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe bei dem Ratsmitglied einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat (§ 16 Abs. 1). Über die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist bei Entscheidungen durch ein Ratsmitglied an den Rat und bei Entscheidungen durch den Bürgermeister an den Vorsitzenden des übergeordneten Rates weiterzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist darüber zu informieren. Der Rat bzw. der Vorsitzende des übergeordneten Rates hat innerhalb von weiteren vier Wochen abschließend zu entscheiden (§ 16 Abs. 2). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das für die Entscheidung zuständige Ratsmitglied bzw. der Bürgermeister kann jedoch die Durchführung der ausgesprochenen Maßnahmen bis zur Rechtswirksamkeit der Entscheidung über die Beschwerde vorläufig aussetzen. Von der Aussetzung der Maßnahmen sollte immer dann Gebrauch gemacht werden, wenn kein gesellschaftliches Interesse an einer sofortigen Durchsetzung der Entscheidung besteht. Das ist der Fall a) bei der Auflage, die Zustimmung nachträglich zu beantragen, b) bei der Festsetzung der Höhe der Gebühr und der lOfachen Gebühr, c) bei der Auflage zum Abriß gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 3 sowie der Anwendung der Ersatzvornahme, soweit vom Bauwerk keine unmittelbaren Gefahren ausgehen, d) bei der Anwendung des Zwangsgeldes. Die abschließende Entscheidung über die Beschwerde bedarf der schriftlichen Begründung und ist dem Einreicher auszuhändigen oder zuzusenden. Besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung der getroffenen Entscheidung, ist der Bürger gleichzeitig darüber zu belehren, daß er einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Kreisgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der abschließenden Entscheidung stellen kann (§§ 3, 7 Abs. 1 GNV). 35 36 35 Vgl. Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 2. Aufl., Berlin 1988, S. 152 ff. 36 Zur Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Androhung von Zwangsgeld vgl. Fußnote 2. Staat und Recht im Imperialismus Das Wirken von BRD-Juristen für Frieden und Demokratie ULF KOPPEN, Justitiar des VEB Lüftungs- und Entstaubungsanlagen Bösdorf, Leipzig Dr. KAROLA WILLE, Institut für internationale Studien der Karl-Marx-Univers.ität Leipzig Zeitungsmeldungen, die Aufmerksamkeit erregten: Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd (BRD-Land Baden-Württemberg) verurteilte Mitte März 1989 den bekannten Staats- und Verfassungsrechtler Prof. Dr. Erich Küchenhoff (Universität Münster) wegen Teilnahme an einer am 12. Dezember 1986 veranstalteten Sitzdemonstration vor dem US-amerikanischen Raketendepot in Mutlangen zu einer Geldstrafe von 3 000 DM, ersatzweise zu 20 Tagen Haft.1 Nur kurze Zeit später wurden durch dieses Amtsgericht zwei Hamburger Richter auf Grund ihres Mitwirkens an einer Demonstration im Jahre 1987 an gleicher Stelle zu hohen Geldstrafen verurteilt.2 Nach einer Presseerklärung der Initiative „Richter und Staatsanwälte für den Frieden“ sollen noch weitere BRD-Juristen in den nächsten Wochen wegen ihrer Teilnahme an Friedensdemonstrationen vor Gericht gestellt werden.3 Diese Beispiele sind Ausdruck der sich in den 80er Jahren verstärkt abzeichnenden Diffe'renzierungsprozesse innerhalb der Justiz der BRD und des zunehmenden Engagements von Juristen der BRD in der weltumspannenden Bewegung für Frieden und Abrüstung. Die historisch gewachsene relative konservative Geschlossenheit der Vertreter der Jurisprudenz wird durch diejenigen Kräfte in der Justiz, der Anwaltschaft und der Rechtswissenschaft1 aufgebrochen, deren Rechtsverständnis sich verstärkt den humanistischen und demokratischen Traditionen des bürgerlichen Rechts verpflichtet fühlt. An der Seite der seit längerem engagiert wirkenden linksorientierten Juristen in der BRD verteidigen in zunehmendem Maße auch bürgerlich-liberale Juristen solche Fortschritte des bürgerlichen Rechts wie das Friedensgebot des Grundgesetzes der BRD (Art. 26 Abs. 1) oder politische Rechte wie das Versammlungs-, Demonstrations-, Meinungs- und Vereinigungsrecht (Art. 8, 5 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Grundgesetz der BRD) gegen Bestrebungen des Monopolkapitals, sie zu unterlaufen. Diese Differenzierungsprozesse basieren besonders auf der spontanen politischen Wirkungskraft, die von der Globalität, der Menschheitsdimension und der gesellschaftlichen Reichweite der zu bewältigenden Probleme ausgeht. Zunehmend sehen sich Juristen mit gesellschaftlichen Widersprüchen und Konflikten konfrontiert. Diese Tendenz wird in der BRD noch dadurch verstärkt, daß die herrschenden Kräfte versuchen, politisch schwer durchsetzbare Entscheidungen über die Justiz zu realisieren (z. B. im Umwelt-, Arbeits- und Sozialrecht). Das bewirkt Fragen nach den humanitären Dimensionen des Rechts sowie nach Werten und Maßstäben für juristisches Handeln in der Gegenwart, auf die die herrschende bürgerliche Jurisprudenz bisher keine oder nur ungenügende Antworten zu geben vermag. Die Erkenntnis, daß sich auch Juristen aktiv im Kampf für Frieden und Demokratie engagieren müssen, widerspiegelt sich im Wirken von Juristen der BRD sowohl im politischen als auch im justitiellen Bereich.1' Die Analyse der demokratischen Tendenzen innerhalb der Justiz und unter den anderen Juristen in der BRD ist notwendig, weil sie das konkrete Maß demokratischer Handlungsmöglichkeiten für progressives Friedensengagement aufzeigt und die widersprüchliche Entwicklung des Machtsystems in der BRD nachweist. Zugleich werden jene anderen Tendenzen verdeutlicht, die die Kontinuität des traditionellen konservativen juristischen Wirkens in der BRD offenbaren. 1 2 3 4 5 6 1 ND vom 17. März 1989, S. 7. 2 Unsere Zeit (Düsseldorf) vom 1. Juni 1989, S. 2. 3 Berliner Zeitung vom 1. Juni 1989, S. 5. 4 Vgl. H. Klenner, Vom Recht der Natur zur Natur des Rechts, Berlin 1984, S. 196. 5 Zu den humanistischen Traditionen bürgerlich-liberaler Juristen im bürgerlichen Deutschland vgl. B. Engelmann. Die unsichtbare Tradition (Richter zwischen Macht und Recht 1779-1918). Köln 1988; I. Müller, Furchtbare Juristen (Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz), München 1987, S. 14 ff.; B. Schulz, Der Republikanische Richterbund, Frankfurt am Main Bern 1982. Hervorzuheben ist der historische Kampf kommunistischer Kräfte in der Justiz. Vgl. dazu V. Schöneburg, „KPD und proletarisches Erbe in der Rechtswissenschaft“, in: KPD und Staatsfrage, Berlin 1986, S. 83 ff. 6 Das friedenspolitische und demokratische Engagement im justitiellen Bereich, z. B. in Prozessen gegen Friedensdemonstranten oder in Berufsverbotsverfahren, wird im folgenden nicht dargestellt. Vgl. dazu E. Buchholz/L. Welzel, „Bestrafung gewaltfreier Sitzblockaden gegen Atomraketen in der BRD“. NJ 1988, Heft 12, S. 497 ff.; K.-H. Röder (Hrsg.), Das politische System der BRD, Berlin 1985, S. 292 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 321 (NJ DDR 1989, S. 321) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 321 (NJ DDR 1989, S. 321)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat im engen Sinne hinausgehend im Zusammenwirken zwischen den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt die gesellschaftliche Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit zu erhöhen. Neben den genannten Fällen der zielgerichteten Zusammenarbeit ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur Bekämpfung der ökonomischen Spionage der imperialistischen Geheimdienste Lektion Reg. Hempel, Die Wirksamkeit moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit den Organen der Staatssicherheit herangesogen sind und, obwohl sie keine besonderen Verbindungen zu Personen haben, die eine feindliche Tätigkeit ausüben, kraft ihrer.

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