Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 31 (NJ DDR 1989, S. 31); Neue Justiz 1/89 31 anspruchs za Falsch wäre es indessen, diese Art des Vermögenserwerbs als „Erbschaft“ i. S. des § 362 ff. ZGB zu bezeichnen. - Bereits beim Vorhandensein nur eines Erben ist die Rechtslage bei Eintritt des Erbfalls nur in zwei Fällen eindeutig bestimmt: 1. Ist der Erbberechtigte DDR-Bürger, nicht Eigentümer eines anderen Eigenheims und lebt er im Eigenheim des Erblassers, dann erwirbt er das Nutzungsrecht am volkseigenen Grundstück und das Eigentumsrecht am Haus. 2. Ist der Erbberechtigte kein DDR-Bürger oder ist er Eigentümer eines Eigenheims, dann erwirbt er die beiden in Rede stehenden Rechte nicht.- An diese so oder So gegebene Rechtslage* ist der Rat des Kreises, dem die Feststellung über den Übergang des Nutzungsrechts obliegt, gebunden, d. h. sie ist von ihm im positiven oder negativen Sinne zu bestätigen. Dem Erben ist eine auf seinen Namen lautende Urkunde aus'zustellen, aus der Sich der Übergang des Nutzungsrechts ergibt (§ 5 Abs. 3 NRG). \ . Wohnt hingegen der Erbe, der DDR-Bürger und nicht Eigentümer eines Eigenheims ist, nicht in dem vom Erblasser hiniterlassenen Eigenheim, besteht immer dann eine- unklare rechtliche Situation, wenn er sich nicht vor Eintritt des Erbfalls dazu geäußert hat, ob er in das Eigenheim einzuziehen gedenkt oder nicht. Wie die Praxis zeigt, werden derartige Willenserklärungen sehr selten abgegeben (wobei im übrigen offen ist, in welcher Form dies zu geschehen hat).-Für den Zeitraum zwischen dem Tod des Nutzungsrechtsinhabers und der Feststellung des Rates des Kreises, daß das Nutzungsrecht am volkseigenen Grundstück auf den Erben übergegangen' bzw. nicht übergegangen ist, vermag nach der gegenwärtigen rechtlichen Regelung niemand zu sagen, wer Inhaber des staatlich verliehenen Nutzungsrechts und damit Eigentümer des Eigenheims ist; Bodennutzungsrecht und Ge-bäudeedgentumsrdcht verschwinden zeitweilig.4 5 6 Die momentan geübte Praxis, die besagte Feststellung des Rates des Kreises aUff den Zeitpunkt des Erbfalls zurückzubeziehen, stellt m. E. nicht mehr als eine Notlösung dar5 und vermag eine Neuregelung auf Dauer nicht zu ersetzen. Die Rechtssicherheit gebietet es, daß jederzeit (ohne jegliche Unterbrechung) die Rechtsverhältnisse eindeutig feststehen oder anhand der Rechtsnormen zweifelsfrei feststellbar sein müssen (hier- nicht zuletzt wegen der weiteren Erfüllung der mit dem Gebäudeeigentum verbundenen Rechtspflichten, z. B. der Zahlung der Grundsteuer). ■. / . Die in der jetzigen rechtlichen Regelung steckende Grundidee entweder Erwerb des Bodennutzungsrechts und des Gebäudeeigentumsrechts durch den Erben oder Nichterwerb dieser Rechte . ist dann, wenn mehrere Erben vorhanden sind, off nicht durchführbar. Eine von dieser Grundidee ab-~ weichende Regelung wird'für alle die Fälle benötigt, bei denen die in §5 Abs. 2 NRG fixierten Voraussetzungen von einigen. Miterben erfüllt ynd von den übrigen Miterben nicht erfüllt werden. Um zu rechtlich vernünftigen Ergebnissen zu gelangen, kann § 6 Abs. 2 NRG (Eigentumserwerb zugunsten des Staates und Entschädigung) hier überhaupt nicht angewendet werden. Im weiteren ist unklar, ob die Nutzungsrechtsverhältnisse am volkseigenen Grundstück und die am Eigenheim beste- -henden Eigentumsrechtsverhältnisse bezüglich der Berechtigten (Nutzungsinhaber, Gebäudeeigentümer) stets deckungsgleich sein müssen. Dieses Problem tritt nur bei Erbengemeinschaften auf, bei denen nicht sämtliche Beteiligte die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 NRG erfüllen bzw. nicht erfüllen. Unstreitig ist, daß das Nutzungsrecht am volkseigenen Grundstück nur auf die Erben übergeht, die in ihrer. Person die gesetzlichen Forderungen erfüllen. Wie verhält es sich aber hinsichtlich des Gebäudeeigentumsrechts? Erwerben es nur ■diejenigen Erben, die die neuen Nutzungsrechtsinhaber geworden sind? Bejaht man dies, dann Wären weder die Gemeinschaft der Nutzungsrechtsinhaber und die Erbengemeinschaft noch die Erbengemeinschaft und Gebäudeeigentümer-Gemeinschaft (weil eine spezielle Eigentumsgemeinschaft bildend) personell identisch. Ein solcher Standpunkt liefe auf die Annahme einer Sonderrechtsnächfolge (Spezialsukzessiön) beim Eigentumsrecht . am Eigenheim hinaus und würde zudem die Frage aufkommen lassen, welche Rechtsansprüche 'die übrigen Erben gegen die privilegierten Erben (Sondererben) haben sollen. In der Praxis wird seit langem davon ausgegangen, daß alle zu einer (ungeteilten) Erbengemeinschaft gehörenden Personen gemeinschaftliche Inhaber des Gebäudeeigentumsrechts . I geworden sind (mit Eintritt des Erbfalls). Das zeigt sich u. a. darin, daß bei der Veräußerung des Nachlaßgebäudes auch die Miterben, auf die das Bodennutzungsrecht nicht übergegangen ist, direkt am Abschluß des Vertrages (z. B. Kaufvertrages) beteiligt werden (z. B. als Verkäufer bzw. Veräußerer). Da auch diese Erben die Ubereignungserklärung gemäß § 297 Abs. 1 ZGB abgeben, werden sie offensichtlich als voll verfügungsberechtigt angesehen. Damit nehmen die staatlichen Organe in Kauf, daß auf volkseigenem Grund und Böden befindliche Eigenheime zum Teil Bürgern als Eigentum gehören, die nicht in ihnen wohnen. Die nachfolgenden Darlegungen befassen sich mit einigen typischen Rechtslagen und bezwecken eine den praktischen Lebenserfordemissen gerecht werdende Interpretation des geltenden Rechts. ----------------------------------------------------- w- Rechtslage, wenn der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist War der überlebende Ehegatte gemeinsam mit dem Erblasser Inhaber eines staatlich verliehenen Nutzungsrechts und zugleich Eigentümer des auf dem volkseigenen Grundstück befindlichen Eigenheims, dann geht das Bodennutzungsrecht nicht auf den überlebenden Ehegatten über, sondern wandelt sich unter der Voraussetzung, daß keine weiteren Erben existieren aus einem gemeinschaftlichen Nutzungsrecht in ein Allednnutzungsrecht um. In Übereinstimmung damit wird hinsichtlich des Eigenheims aus Gesamteigentum (gemeinschaftlichem ehelichem Eigentum) Alleineigentum. Die Grundbuchblätter sind entsprechend zu berichtigen.7 Rechtslage bei einer aus dem überlebenden Ehegatten und einem Kind bestehenden Erbengemeinschaft Erbt neben dem überlebenden Ehegatten ein Kind des Erblassers, gilt m. E. folgendes: 1. Wohnt das Rind, egal ob minder- oder volljährig, mit im elterlichen Eigenheim, werden beide Erben stets gemeinschaftliche Inhaber (des staatlich verliehenen Nutzungsrechts. ■ Diesem bodenrechtldchen Verhältnis sind aber die eigentumsrechtlichen Beziehungen hinsichtlich des Eigenheims insofern nicht adäquat, als dem überlebenden Ehatten von vornherein i. d. R, 50 Prozent des Gebäudewertes allein zustehen; das gemeinschaftliche Eigentumsrecht von überlebendem Ehegatten und Kind bezieht sich nur" auf den (ideellen) Teil, der dem Erblasser 'gehörte, also nur auf den zum Nachlaß gehörenden Wertanteil am Wohnhaus. Diese faktisch gegebenen Wertverhältnisse werden in den geltenden rechtlichen Vorschriften nicht klar widergespiegelt. Während das Eigenheim vor dem Erbfall im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten stand (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 1. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 1 FGB), ist es danach gemeinschaftliches Eigentum des überlebenden Ehegatten und des anderen Erben (§ 400 Abs. 1 ZGB). Mit dem Tode eines Ehegatten endet die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. Der Anteil des überlebenden Ehe- 4 Diese ist ferner dann rechtsnormativ eindeutig bestimmt,, wenn alle Erben einer Erbengemeinschaft Bürger der DDR sind und keiner bereits Eigentümer eines Eigenheims ist oder aber wenn , jeder von ihnen zumindest einer dieser Voraussetzungen nicht gerecht wird. 5 Da es keine subjektlosen Rechte gibt, können das Nutzungsrecht am volkseigenen Boden und das Eigentumsrecht am Gebäude sich nicht mehr beim Rechtsvorgänger dem Erblasser befinden. Wegen der noch ausstehenden Entscheidung des. Erben, ob das Eigenheim seinen persönlichen Wohnbedürfnissen dienen soll, kann er die beiden subjektiven Rechte im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht erworben haben. Von einem Anfall des Gebäudeeigentums an den Staat (§ 6 Abs. 2 NRG) kann aber auch nicht die Rede sein, weil sich der Erbe noch zum Einzug in das Eigenheim entschließen kann. Die augenblickliche Unsicherheit in den nach dem Erbfall bestehenden Rechtsverhältnissen ergibt sich zwangsläufig daraus, daß in § 5 Abs. 2 NRG der Übergang- des Nutzungsrechts nicht durchgängig von objektiven Kriterien abhängig gemacht wurde, “sondern auch von einem subjektiven Moment (Willensentscheidung des Erben). 6 Immerhin, ist es denkbar, daß vor der Feststellung des /Rates des Kreises zum Nutzungsrechtsübergang der Erbe, der sich noch nicht zur Frage des Einzugs in das Nachlaß-Eigenheim geäußert hat, stirbt. Was soll der Rat des Kreises in einem solchen Fall feststellen? Eine solche Feststellung muß aber getroffen werden, um sagen zu können, ob das Nutzungsrecht vom Erben, der nunmehr selbst Erblasser geworden ist, auf dessen Erben übergegangen ist. 7 Das betrifft das Grundbuchblatt des-volkseigenen Grundstücks, in das das Nutzungsrecht. eingetragen ist (§ 4 Abs. 3 NRG) sowie das besonders angelegte Gebäudegrundbuchblatt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 NRG). Vgl. Grundbuchverfahrensordnung vom 30. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 3 S. 42).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 31 (NJ DDR 1989, S. 31) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 31 (NJ DDR 1989, S. 31)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X