Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 297

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 297 (NJ DDR 1989, S. 297); Neue Justiz 7 89 297 chen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369) entsprechend. Dasselbe trifft im Hinblick auf den Wert einzelner zerstörter Gegenstände zu. Das Bezirksgericht hat den Zeitwert der zerstörten Sachen geschätzt, um damit den Schweregrad der Sachbeschädigung zu konkretisieren. Es hat dabei die definitive Feststellung der Schadenshöhe, für die der Verklagte zivilrechtlich ersatzpflichtig zu machen ist, insgesamt für die verursachten Schäden offengelassen und' der Zivilkammer des Kreisgerichts zur Entscheidung zugewiesen, die eine dahingehende Entscheidung noch zu treffen hat. Die Zivilkammer ist bei ihrer Entscheidung an die Entscheidung über den Grund des Anspruchs gebunden. Diese Bindung bezieht sich nicht auf die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde gelegte Feststellung der Höhe des Schadens (§242 Abs. 5 StPO, vgl. auch StPO-Kommentar, 3. Auf 1., Berlin 1989, Anm. 5.8. zu § 242 [S. 294]). Festlegungen zur Höhe der zivilrechtlich begründeten Schadenersatzleistung, gegen die sich-der Verklagte mit der Berufung wendet, liegen damit noch nicht vor. Der Verklagte ist deshalb durch die Verurteilung zur Schadenersatzleistung dem Grunde nach bezogen auf sein Vorbringen nicht beschwert (nicht belastet). Er kann seine Ein wände dem Kreisgericht gegenüber noch Vorbringen. Für seine Berufung fehlt somit ein Rechtsschutzbedürfnis, das als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung (vgl. ZPO-Kommentar, Berlin 1987, Anm. 1.5. zu § 31 [S. 66]) auch für ein Rechtsmittel vorliegen muß. Die Berufung war daher als unzulässig abzuweisen’ (entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 2 i. V. m. § 147 Abs. 3 ZPO). § 46 Abs. 1 ZPO; § 312 Abs. 1 ZGB. 1. Die für'den Abschluß einer gerichtlichen Einigung maßgeblichen Umstände sind in das Protokoll aufzunehmen. 2. Die für den Abschluß eines Nutzungsvertrags über eine Bodenfläche vorgeschriebene Schriftform dient dem Schutz des Nutzungsberechtigten. Das Schrifterfordernis ist auch dann gewahrt, wenn der Vertrag zwar nur mündlich abgeschlossen wurde, aber der Überlassende schriftlich erklärt hat, die Bodenfläche dem Berechtigten zur Nutzung überlassen zu wollen, und dies tatsächlich auch geschehen ist. OG, Urteil vom 24. Januar 1989 2 OZK 24 88. Die Verklagten haben im Jahre 1976 auf dem Grundstück der Klägerin eine Wellblechgarage errichtet und seitdem gegen Zahlung eines jährlichen Nutzungsentgelts genutzt. Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe den Verklagten damals das Aufstellen der Garage gestattet, weil das Grundstück zum Abriß für die Baufreimachung zum Zwecke des Wohnungsneubaus vorgesehen gewesen sei. Die Verklagten hätten deshalb nur eine befristete Baugenehmigung erhalten. Da das gesellschaftliche Erfordernis der Inanspruchnahme des Grundstücks später weggefallen sei, wolle sie dieses nun- mehr anderweitig nutzen. Sie habe die Verklagten schriftlich auf gefordert, die Garage abzubauen. Dieser Kündigung hätten die Verklagten widersprochen. Ein schriftlicher Nutzungsvertrag über die Stellfläche der Garage sei nicht abgeschlossen worden. Ihr Räumungsverlangen sei daher berechtigt. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagten zu verurteilen, die von ihnen auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Blechgarage zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Die Klägerin hätte auf Grund der zwischen den Prozeßparteien abgeschlossenen Vereinbarung dem Rat der Stadt mit Schreiben vom 1. November 1976 mitgeteilt, den Verklagten erlaubt zu haben, nach Genehmigung der zuständigen Behörde auf ihrem Grundstück eine Wellblechgarage aufzustellen und zu nutzen. Diese schriftliche Erklärung enthalte keine Befristung und sei die Grundlage für die vom Rat der Stadt erteilte Bauzustimmung gewesen. Auf die Nutzung dieser Garage seien sie dringend angewiesen. Das Kreisgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen Eur Begründung dieser Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Prozeßparteien bestehe ein Nutzungsverhältnis, das nur durch gerichtliche Entscheidung beendet werden könne. Trotz gerichtlichen Hinweises sei eine entsprechende Änderung des Klageantrages nicht erfolgt. Eigenbedarf der Klägerin könne nicht durchgreifen. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts die Verklagten zur Räumung der auf ihrem Grundstück errichteten Blechgarage zu verurteilen. ■ Die Verklagten haben beantragt, die Berufung abzuweisen. Sie haben ergänzend dargelegt,, die ehemals befristete Bauzustimmung vom Rat der Stadt sei zwischenzeitlich in eine unbefristete Zustimmung umgewandelt worden. In der Rechtsmittelverhandlung haben die Prozeßparteien vor dem Bezirksgericht eine Einigung abgeschlossen, mit der sich die Verklagten verpflichten, die Fläche auf der sich die von ihnen auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Garage befindet, bis zum 31. Dezember 1989 zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Gegen diese, seit dem 14. September 1988 verbindliche Einigung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Mit dem Kassationsantrag wird zutreffend darauf hingewiesen, daß eine Einigung gemäß § 46 Abs. 1 ZPO vom Gericht nur dann durch Aufnahme in das Protokoll bestätigt werden darf, wenn sie mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht. Dabei sind die für die Einigung maßgeblichen Umstände in das Protokoll aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat das Bezirksgericht nicht erfüllt. Weder aus dem Verhandlungsprotokoll noch aus dem Wortlaut der protokollierten Einigung ist ersichtlich, weshalb sich die Verklagten im Widerspruch zu ihren ausführlichen Stellungnahmen und den gestellten Anträgen zur Räumung der umstrittenen Bodenfläche verpflichtet haben. Da Anhaltspunkte hinsichtlich der Umstände fehlen, die erkennen lassen, daß die Einigung trotz des Vorbringens der Verklagten mit den Grundsätzen des Rechts im Einklang steht, muß davon ausgegangen werden, daß die Verklagten vom Bezirksgericht nicht ausreichend über die Rechtslage belehrt worden sind und sie die Einigung in Verkennung ihrer Rechte und Pflichten abgeschlossen haben (vgl. OG, Urteile vom 16. Dezember 1976 - 2 OZK 28 76 - [NJ 1977, Heff7, S. 212], vom 27. Juni 1978 - 2 OZK 18 78 - [NJ 1979, Heft 1, S. 45], vom 8. März 1983 - 2 OZK 2 83 [NJ 1983, Heft 6, S. 254] und vom 11. Juni 1985 - 2 OZK 12 85 - [NJ 1985, Heft 10, S. 425]). Ob die Einigung der Prozeßparteien mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht, kann mithin aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht ausreichend beurteilt werden. Schon aus diesem Grunde muß sie aufgehoben werden. Im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtslage sei noch auf folgendes hingewiesen: Die von den Prozeßparteien abgeschlossene Einigung enthält allein die Verpflichtung der Verklagten zur Räumung und Herausgabe der von ihnen mit der Garage genutzten Bodenfläche der Klägerin. Das setzt voraus, daß die Verklagten die Bodenfläche unberechtigt genutzt haben (§ 33 ZGB). Ein vertragliches Nutzungsverhältnis der Prozeßparteien hätte dagegen durch übereinstimmende Erklärungen beendet werden müssen, da die Beendigung eines NutzungsVerhältnisses gegen den Willen des Nutzungsberechtigten gemäß § 314 Abs. 4 ZGB durch Kündigung nicht zulässig, sondern seine Aufhebung nur durch gerichtliche Entscheidung möglich ist (vgl. OG, Urteil vom 11. Juni 1985 - 2 OZK 12 85 a. a. O.); Während die Klägerin ihren Räumungsanspruch maßgeblich darauf gestützt hat, daß der Nutzungsvertrag entgegen der Regelung in §312 Abs. 1 ZGB von den Prozeßparteien nicht schriftlich abgeschlossen worden und daher nichtig sei, haben die Verklagten auf die schriftliche und unterschriebene Erklärung der Klägerin vom 1. November 1976 hingewiesen, die zur Erteilung der von den Verklagten beantragten Baugenehmigung durch den Rat der Stadt geführt hat. Sie lautet: „Hiermit bescheinige ich Herrn Ernst H., wohnhaft , daß ich ihm erlaube, nach Genehmigung der zuständigen Behörde auf meinem Grundstück eine Wellblechgarage aufzustellen.“ Auf dieser Grundlage haben die Verklagten die Bodenfläche langjährig im Einverständnis mit der Klägerin und entsprechend den weiteren mündlich getroffenen Vereinbarungen entgeltlich und ordnungsgemäß genutzt. Tatsache ist;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 297 (NJ DDR 1989, S. 297) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 297 (NJ DDR 1989, S. 297)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist immer davon auszugehen, daß ein Handeln, sei in mündlicher oder schriftlicher Form, welches den Boden des Eingabengesetzes nicht verläßt, im Regelfall keine schädigenden Auswirkungen für die sozialistische Staats- und Gesellschafts-ordnung und bringt den spezifischen antisozialen Charakter der Verbrechen zum Ausdruck. Die kann im Einzelfall ein unterschiedliches Ausmaß annehmen. Das findet seinen Niederschlag bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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