Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 296

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 296 (NJ DDR 1989, S. 296); 296 Neue Justiz 7/89 §13 Abs. 2 FGB; §2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB; §§328, 398, 808, 952 BGB. Haben die Eltern eines Ehegatten auf dessen Namen vor Inkrafttreten des ZGB ein Sparbuch eingerichtet und sind sie Gläubiger der Guthabenforderung und stellen sie aus dem Sparguthaben während der Ehe Geldmittel ausdrücklich nur diesem Ehegatten zur Verfügung, entsteht an damit finanzierten Sachen Alleineigentum dieses Ehegatten. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 15. April 1988 - BFB 74/88. Die Prozeßparteien sind geschiedene Ehegatten. Im Ergebnis des Verfahrens zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums erhielt die Klägerin Sachen im Wert von 11 424 M und ohne Wertanrechnung die Kinderzimmereinrichtung, da ihr das Erziehungsrecht für die beiden ehelichen Kinder übertragen wurde. In das Alleineigentum des Verklagten wurden der als gemeinschaftliches Eigentum festgestellte Pkw „Lada“ für 10 850 M und ein Schaffell übertragen. Mit der gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegten Berufung beantragte der Verklagte festzustellen, daß der Pkw „Lada“ sein alleiniges Eigentum ist, und die Klägerin zu verurteilen, an ihn einen Erstattungsbetrag von 5 475 M zuzüglich 3V4 Prozent Zinsen jährlich zu zahlen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Zwischen den Prozeßparteien ist unstrittig, daß die Finanzierung des Pkw durch einen Geldbetrag erfolgte, der durch die Zeugin M. (Mutter des Verklagten) am 12. März 1984 von einem Sparbuch abgehoben wurde, das auf den Namen des Verklagten ausgestellt ist. Zur Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an dem strittigen Pkw und damit der Frage, ob der Pkw der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten unterliegt, war folgendes zu beachten: Das Sparbuch wurde von den Eltern des Verklagten im Jahre 1958 auf dessen Namen eingerichtet. Daraus ergibt sich, daß gemäß §2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB, §§328, 398, 808, 952 BGB zur Klärung der Frage, wer Gläubiger der Guthabenforderung aus dem Sparbuch ist, geprüft werden muß, ob inhaltlich eine Übertragung der Guthabenforderung auf den Verklagten erfolgte oder nicht (vgl. OG, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 2 OZK 32 83 - NJ 1984, Heft 2, S. 71). Die Zeugin M. sagte aus, daß sie das Sparbuch ihres Sohnes „niemals aus der Hand gab“. Abhebungen habe sie selbst vorgenommen und den Prozeßparteien jeweils als Bargeldbetrag bereits seit 1979 zur Verfügung gestellt. Eine Schenkung bzw. Übertragung der Guthabenforderung auf den Verklagten sei zu keiner Zeit erfolgt. Das am 12. März 1984 abgehobene Geld habe sie ihrem Sohn zum Kauf des Pkw „Lada“ übergeben, sich allerdings einen Rückforderungsanspruch Vorbehalten. Zu diesem Zweck sei ein schriftlicher Darlehnsvertrag mit dem Verklagten abgeschlossen worden. Es sei der Wunsch und Wille der Eltern gewesen, nur ihrem Sohn den Pkw zu überlassen. Unter diesem Gesichtspunkt seien sie mit ihm übereingekommen, daß eine Rückzahlung des Darlehns erst mit dem Eintritt der Eltern in das Rentenalter erfolgen sollte. Sie hätten sich Vorbehalten, dem Verklagten zu gegebener Zeit den Betrag zu erlassen. Nach diesen Aussagen der Zeugin M. steht fest, daß Gläubiger der Guthabenforderung aus dem Sparbuch des Verklagten dessen Eltern sind. Der von diesem Sparbuch am 12. März 1984 abgehobene Geldbetrag war nur für den Verklagten zur Zahlung des Kaufpreises für den Pkw „Lada“ gedacht. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin aufgestellte Behauptung, insbesondere die von Mai 1983 bis Januar 1984 erfolgten Einzahlungen auf dem Sparbuch seien Ersparnisse der Prozeßparteien aus ihrem Arbeitseinkommen, konnte nicht bewiesen werden. Nach den Zeugenaussagen stammen diese Einzahlungen aus Geldbeträgen, die durch den Verkauf von Gegenständen erlangt wurden, welche der Vater des Verklagten geerbt hat. Im Ergebnis dieser Feststellungen, insbesondere der nur dem Verklagten zugedachten Übertragung des Fahrzeugs, war davon auszugehen, daß am strittigen Pkw Alleineigentum des Verklagten begründet wurde (§ 282 ff. ZGB i. V. m. § 13 Abs. 2 FGB). Er unterlag deshalb nicht der Verteilung (vgl. Ziff. 2.1. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 [GBl. I Nr. 32 S. 309]). Dem Verklagten war somit in Höhe seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum ein Erstattungsanspruch zuzuerkennen. (Wird ausgeführt.) Zivilrecht * 1 § 330 ff. ZGB; § 242 Abs. 5 StPO; §§ 31 Abs. 2, 147 Abs. 3 ZPO. 1. Wird im Strafverfahren die Verurteilung zum Schadenersatz dem Grunde nach ausgesprochen und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an die Zivil- bzw. Arbeitsrechtskammer verwiesen, so ist diese an die Entscheidung über den Grund des Anspruchs (hier: Sachbeschädigung) gebunden. Diese Bindung bezieht sich nicht auf die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde gelegten Feststellungen zum Ausmaß und zur Höhe des Schadens. Bei der Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruchs hat die Zivil- bzw. Arbeitsrechtskammer die Beweisergebnisse des Strafverfahrens zu beachten; weitere Beweiserhebungen zur Anspruchshöhe sind zulässig. Alle Beweisergebnisse sind insgesamt zu würdigen. Insoweit gelten die Festlegungen in Ziff. 3.3. der Richtlinie des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369) entsprechend. 2. Werden mit einer Berufung gegen die im Strafverfahren dem Grunde nach getroffene Schadenersatzentscheidung ausschließlich Einwände gegen Ausmaß und Höhe des Schadens erhoben, über die im anschließenden Verfahren durch die Zivil- bzw. Arbeitsrechtskammer noch zu entscheiden ist, fehlt für die Berufung das Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung die auch im Berufungsverfahren vorliegen muß , und sie ist als unzulässig abzuweisen. OG, Beschluß vom 17. Februar 1989 1 OZB 1/88. Der Verklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts u. a. wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des persönlichen Eigentums der Klägerin strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Auf Grund des von der Klägerin gestellten Schadenersatzantrags wurde der Verklagte gleichzeitig zum Schadenersatz dem Grunde nach verurteilt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes an die Zivilkammer des Kreisgerichts verwiesen. Gegen diese Schadenersatzentscheidung hat der Verklagte Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde war als Berufung zu behandeln (§ 147 Abs. 2 ZPO). Sie war nicht zulässig. Aus der Begründung: Der Verklagte bestreitet in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Beweisergebnis im Strafverfahren nicht die Sachbeschädigung selbst. Er hat folgerichtig auch kein Rechtsmittel gegen die strafrechtliche Verurteilung eingelegt. Er wendet sich vielmehr ausschließlich gegen das Ausmaß der Sachbeschädigung, indem er vorträgt, daß er nicht alle Gegenstände, die der Strafsenat der Verurteilung zugrunde gelegt hat, zerstört habe und daß der Wert einzelner zerstörter Gegenstände niedriger sei, als der Strafsenat angenommen hat. Diese Einwände können gegen eine Verurteilung zum Schadenersatz, die lediglich dem Grunde nach erfolgte, nicht vorgebracht werden, da hierüber das Kreisgericht im Verfahren zur Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes erst noch zu befinden hat. Für diese Entscheidung sind zwar alle im Strafverfahren gewonnenen Beweisergebnisse, so auch zur Anzahl der zerstörten Gegenstände, beachtlich. Das Kreisgericht ist hieran aber nicht gebunden. Für die Verfahrensweise des Kreisgerichts gelten die Festlegungen in Ziff. 3.3. der Richtlinie des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprü-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Grundfrage der sozialistischen Revolution bloßzulegen, warum zum Beispiel die bürgerliche Reklame für einen, demokratischen Sozialismus oder ähnliche Modelle im Grunde eine Attacke gegen die führende Rolle der Partei und. den demokratischen Charakter der Wahlen richtete. Bemerkenswert ist, daß Personen gegen den Wahlvorschlag der Nationalen Front gestimmt haben.

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