Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 288

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 288 (NJ DDR 1989, S. 288); 288 Neue Justiz 7/89 ger- bzw. Verklagtengemein&chaft zu regeln, da hier die zugrunde liegende materiellrechtliche Beziehung berücksichtigt werden muß. Die notwendige Kläger- bzw. Verklagtengemeinschaft kennzeichnet ein unlösbarer rechtlicher Zusammenhang, so wie ihn § 433 Abs. 2 ZGB regelt.'1 Hier ist (zunächst) das einzelne Mitglied der Gemeinschaft für sich allein nicht aktiv oder passiv legitimiert. Deswegen ist nach gegenwärtiger Rechtslage die Klage nur eines Mitglieds einer notwendigen Prozeßparteiengemeinschaft nicht zulässig. Bisher wurde versucht, dieses Problem über den Umweg der Klage gegen die anderen Mitglieder der Gemeinschaft auf gerichtliche Entscheidung über deren Verpflichtung zur Klageeinreichung''1 zu lösen. Dieser Weg ist jedoch prozessual uneffektiv und außerdem verfahrensrechtlich nicht ausgestaltet. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte in Erwägung gezogen werden, bei der künftigen Regelung davon auszugehen, daß die Einreichung einer Klage nur durch einen Kläger oder nur gegen einen Verklagten zulässig ist, und zu bestimmen, daß eine solche Klage für und gegen die anderen wirkt und daß diese ebenfalls Prozeßpartei werden. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, das Verfahren zunächst einzuleiten, um die Interessen desjenigen zu wahren, der an der Klärung eines strittigen Rechtsverhältnisses bzw. an der Lösung eines Rechtskonflikts interessiert ist. Das mit der Einreichung einer solchen Klage entstandene Prozeßrechtsverhältnis erstreckt sich also auf alle nach dem materiellen Recht Berechtigten bzw. Verpflichteten. Ihnen ist die Klage zuzustellen (davon ausgenommen ist selbstverständlich der die Klage einreichende Kläger), und sie sind zur mündlichen Verhandlung zu laden. Mit diesem Vorschlag wird grundsätzlich von einem übereinstimmenden Interesse an der Klage innerhalb einer Prozeßparteiengemeinschaft ausgegangen. Jedoch wird so eine eindeutige Rechtslage auch dann geschaffen, wenn diese Übereinstimmung nicht vorliegt. Damit würde also einem Grundanliegen der ZPO, den Bürgern den Zugang zum Gericht zu erleichtern, kohsequent Rechnung getragen. Um in derartigen Verfahren auch die Interessen der anderen Mitglieder der Klägergemeinschaft zu wahren, hat das Gericht vorab (bevor das „eigentliche“ Verfahren gegen den/ die Verklagten durchgeführt wird) eine Interessenabwägung vorzunehmen, in deren Ergebnis die o. g. Wirkungen wieder beseitigt werden können. Dazu werden in den Fällen, in denen der Kläger allein gegen den Willen der anderen Berechtigten Klage eingereicht hat, folgende Anforderungen gestellt: Dem Kläger wird in analoger Anwendung des § 12 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO die Pflicht auferlegt, die anderen Mitglieder der Klägergemeinschaft genau zu benennen. Der Kläger hat darüber hinaus mit Einreichung der Klage glaubhaft zu machen, daß die anderen zur Klageeinreichung nicht bereit sind, aber an der alleinigen Klageeinreichung durch ihn ein berechtigtes Interesse besteht. Damit wird erreicht, daß zunächst innerhalb der Klägergemeinschaft die Absicht der Klageeinreichung erörtert werden muß. kein Mitglied einer Gemeinschaft von der Klageeinreichung überrascht wird, die Interessen der einzelnen Mitglieder gewahrt werden. An die Glaubhaftmachung sind die allgemeinen Anforderungen zu stellen.3 4 5 Sie hat sich darauf zu beziehen, daß die anderen Berechtigten nicht bereit sind, Klage einzureichen und daß an der alleinigen Klageeinreichung ein berechtigtes Interesse besteht. Die Prüfung dieser Kriterien bildet den Schwerpunkt dieses Verfahrensabschnitts. Über die Zulässigkeit der Klageeinreichung ist durch Beschluß, der sowohl ohne als auch nach mündlicher Verhandlung ergehen kann, zu entscheiden. Er berührt ausschließlich das Verhältnis der Kläger untereinander. (Zu diesem Zeitpunkt ist die Klage dem Verklagten auch noch nicht zugestellt.) Nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Unzulässigkeit der alleinigen Klageeinreichung festgestellt wurde, endet das Verfahren. Dieser Beschluß hätte demzufolge in analoger Anwendung des § 174 ff. ZPO eine Kostenentscheidung zu enthalten und wäre wie folgt zu tenorieren: 1. Die alleinige Klageeinreichung durch den Kläger zu 1) ist unzulässig. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1). Wird durch das Gericht die Zulässigkeit der alleinigen Klageeinreichung bejaht, sind die weiteren vorbereitenden Maßnahmen und eine Entscheidung über den Klageanspruch zu treffen (mit einheitlicher Wirkung für und gegen alle Beteiligten). Diese vorgeschlagene Neuregelung soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden: Ein Mitglied einer Miteigentumsgemeinschaft möchte an der im Miteigentum stehenden Garage die Aufhebung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs gerichtlich geltend machen, weil es einen Pkw erworben hat. Die Miteigentumsgemeinschaft ist zerstritten. Die beiden anderen Miteigentümer besitzen keinen Pkw und wollen nicht klagen. Nach der gegenwärtigen Rechtslage könnte dieser Miteigentümer weil er wegen der Unteilbarkeit des Gegenstands der Leistung (§ 433 Abs. 2 ZGB) allein nicht aktiv legitimiert ist nicht klagen bzw. müßte den Umweg über ein weiteres Klageverfahren gehen, um gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine Verpflichtung zur Klageeinreichung für die übrigen Miteigentümer besteht. Selbst wenn im Ergebnis eines solchen „Klageerzwingungsverfahrens“ die Verpflichtung zur Klageeinreichung für die anderen Miteigentümer festgestellt wird, könnten sie dieses erzwungene Verfahren nach der Klageeinreichung hintertrei-ben, indem sie z. B. die Klage wieder zurücknehmen, dem Klageantrag zuwiderlaufende Anträge stellen, zur Verhandlung nicht erscheinen (es besteht kein prozessuales Vertretungsverhältnis) oder eine Einigung abschließen wollen, die den Interessen des dritten Miteigentümers entgegensteht. Dies wären denkbare Prozeßsituationen, die zur Zeit in Ermangelung einer gesetzlichen Regeiung nicht lösbar sind. Der Miteigentümer, der Eigenbedarf gerichtlich durchsetzen möchte, befindet sich demzufolge in einer ungünstigen Position. Nach der vorgeschlagenen Neuregelung könnte der Miteigentümer zunächst allein Klage einreichen, mit Wirkung für und gegen die anderen. Er hätte die beiden anderen Miteigentümer zu benennen und glaubhaft zu machen, daß sie nicht klagen wollen und daß er Interesse an der alleinigen Klageeinreichung hat. In unserem Fall wäre durch das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die alleinige Klageeinreichung zu bejahen und ein Beschluß mit folgendem Tenor zu fassen: Die alleinige Klageeinreichung des Klägers zu 1) ist zulässig. (Da dies keine Endentscheidung ist, bedarf es keiner Kostenentscheidung.) Nach Rechtskraft dieses Beschlusses verbliebe es bei den prozessualen Wirkungen der Klageeinreichung (die im Falle der Feststellung der Unzulässigkeit der alleinigen Klageeinreichung beseitigt würden), und das Verfahren wäre fortzusetzen. Damit ist gewährleistet, daß die übrigen Kläger das Verfahren nicht hintertreiben können und eine den Konflikt lösende Entscheidung (in der Sache selbst) ergehen kann. Mit einer solchen Verfahrensweise werden u. E. die Interessen aller Mitglieder einer Klägergemeinschaft am besten gewahrt. Das o. g. Beispiel macht zugleich deutlich, daß im Falle der notwendigen Prozeßparteiengemeinschaft das Gericht zur Vermeidung widersprüchlicher Prozeßhandlungen darauf hinzuwirken hat, daß jede Prozeßparteiengemeinschaft einheitliche Anträge stellt. Ist dies nicht zu erreichen, ist der Sachverhalt in dem Umfang aufzuklären, wie es für die Entscheidung über den am weitesten gefaßten Antrag notwendig ist. Klagerücknahme, Verzicht auf die mündliche Verhandlung, Einigung, Verzicht auf den Widerruf einer Einigung und Rechtsmittelverzicht können wirksam nur von allen Klägern oder Verklagten gemeinsam erklärt werden. Diese Grundsätze für die Verfahrensdurchführung sollten in einem selbständigen Absatz des vorgeschlagenen § 11a ZPO geregelt werden. 3 Vgl. OG, Urteile vom 16. Dezember 1976 - 2 OZK 28 76 - (NJ 1977, Heft 7, S. 212) und vom 17. Juni 1983 - 2 OZK 19 83 - (NJ 1983, Heft 10, S. 422). 4 Vgl. OG, Urteil vom 9. September 1930 - 2 OZK 29 '80 - NJ 1981, Heft 2, S. 93). 5 Vgl. ZPO-Kommentar, a. a. O., Anm. 2 zu § 53 (S. 98).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Bmittlungs-verfahrens Pahndung. Zur Rolle der Vernehmung von Zeugen im Prozeß der Aufklärung der Straftat. Die Erarbeitung offizieller Beweismittel durch die strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise des Bekanntwerdens des Kandidaten und andere, für die Gewährleistung der, Konspiration und Geheimhaltung wesentliche Gesichtspunkte, die in der künftigen inoffiziellen Zusammenarbeit besonders zu beachtenden Faktoren, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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