Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 287

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 287 (NJ DDR 1989, S. 287); Neue Justiz 7/89 287 Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag abgefordert werden. Besteht Streit über die Herkunft der Mittel, müßte die Kostenfestsetzung unterbleiben und die Prozeßparteien wären auf eine Klärung im Rahmen der außergerichtlichen oder gerichtlichen Eigentumsverteilung zu verweisen. Es bedarf daher lediglich im § 178 ZPO der Hinzufügung eines dritten Absatzes, der sinngemäß lauten könnte: „In Ehesachen sind der Kostenfestsetzung die übereinstimmenden Angaben der Prozeßparteien über die Herkunft gezahlter Kostenbeträge zugrunde zu legen. Besteht keine Einigkeit oder werden sonstige Einwendungen erhoben, die nicht in der Gebührenberechnung ihren Grund haben, unterbleibt die Festsetzung. In diesem Fall sind die Prozeßparteien auf die Klärung ihrer Kostenerstattungsansprüche im Rahmen der gerichtlichen oder außergerichtlichen Eigentumsverteilung zu verweisen.“ Das wäre mithin eine Regelung, die dem § 180 Abs. 2 ZPO nachgestaltet ist, die den Vorteil der Einfachheit hat und die bewirkt, daß das Problem der Behandlung von Kostenvorschüssen dort gelöst wird, wo es hingehört, nämlich im materiellen Familienrecht. Zu einer grundsätzlichen Neuregelung des Kostenrechts in Ehesachen könnte erst dann Veranlassung bestehen, wenn man sich den obigen Gedankengängen von K. Orth/I. Stolpe folgend dazu entschlösse, das gesamte Eheverfahren in seiner Grundkonzeption als kontradiktorisches Verfahren zu verändern. Das dürfte aber derzeit nicht dringend notwendig sein, zumal es meiner Einschätzung nach bisher an einem ausreichenden wissenschaftlichen Vorlauf fehlt. Rechtsanwalt HANS-JOACHIM ECKERT, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte in Berlin Vorstellungen über die künftige Regelung der ZPO zur Mehrheit von Klägern und Verklagten Prof. Dt. sc. INGO FRITSCHE und MANFRED DAHMEN, wiss. Assistent, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena An Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverhältnissen sind nicht immer nur zwei Partner beteiligt. So kann z. B. bei Schadenersatzverpflichtungen von Gesamtschuldnern oder bei Instandhaltungsansprüchen mehrerer Mieter (z. B. Eheleute) eine Mehrheit von Personen als Kläger oder Verklagte auf-treten. Werden in solchen Fällen Ansprüche vor Gericht geltend gemacht, so muß das Zivilprozeßrecht die Möglichkeit eröffnen, daß mehrere Kläger oder Verklagte in einem Verfahren auftreten können. Diesem Erfordernis trägt § 11 Abs. 2 ZPO Rechnung, wonach eine Klage von mehreren Klägern oder gegen mehrere Verklagte eingereicht werden kann, wenn zwischen den Ansprüchen ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang besteht.1 Damit wird nicht nur eine rationelle und effektive Durchführung des Verfahrens ermöglicht, sondern es werden zugleich widersprüchliche Entscheidungen über den gleichen oder über einen im wesentlichen gleichartigen Sachverhalt und die ihm adäquaten Rechtsverhältnisse vermieden. Die Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereitet jedoch insoweit Schwierigkeiten, als er keine weitergehenden Regelungen enthält, die den Besonderheiten eines Verfahrens mit Personenmehrheit Rechnung tragen (unklar ist z. B., zwischen welchen Personen ein Prozeßrechtsverhältnis entsteht und welche Wirkung das Handeln eines Klägers oder eines Verklagten für die übrigen Mitglieder der Kläger- oder Verklagtengemeinschaft hat). Darüber hinaus muß de lega lata in den Fällen, in denen es das materielle Recht erfordert, die Klage von allen an einer Gemeinschaft Beteiligten oder gegen alle Verpflichteten eingereicht werden, weil ein Berechtigter oder Verpflichteter allein aktiv oder passiv nicht legitimiert ist. Das kann dazu führen, daß berechtigte Ansprüche eines einzelnen Mitglieds einer solchen Gemeinschaft auf Grund der passiven oder ablehnenden Haltung der übrigen Mitglieder von ihm nicht gerichtlich geltend gemacht werden können. Dies steht im Widerspruch zu der Forderung, die Rechtssicherheit der Bürger weiter zu erhöhen. Insbesondere aus diesen Gründen ist im Zusammenhang mit der ZPO-Novellierung1 2 die Vorschrift des § 11 ZPO zu überdenken. Wir stellen de lege ferenda folgende Vorschläge für eine Neuregelung zur Diskussion. 1. In den Fällen, in denen das Gericht mit einer Klage von mehreren Klägern angerufen wird oder in denen mit einer Klage gegen mehrere Verklagte um Rechtsschutz nachgesucht wird, ist von einer Kläger- bzw. Verklagtengemeinschaft auszugehen. Als Konsequenz aus dem materiellen Recht kann diese Personenmehrheit entweder eine einfache oder eine notwendige Kläger- bzw. Verklagtengemeinschaft sein. Der Bedeutung der Gemeinschaft von Prozeßparteien im Verfahren sollte durch eine eigenständige und detaillierte Regelung (z. B. als § 11a ZPO) entsprochen werden. Für diese Regelung müßten zunächst die Voraussetzungen des Entstehens einer Prozeßparteiengemeinschaft definiert werden, wozu die geltende Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 ZPO beibehalten werden kann. Die Möglichkeit der Geltendmachung mehrerer Ansprüche in einer Klage (objektive Anspruchshäufung) sollte dagegen nicht in die neue Norm aufgenommen, sondern ihr vorangestellt werden. 2. Unmittelbar im Anschluß an die Bestimmung über das Entstehen der Prozeßparteiengemeinschaft sollten unter Berücksichtigung der Besonderheiten die prozessualen Wirkungen der Einreichung der Klage bei einfacher Kläger- bzw. Verklagtengemeinschaft geregelt werden. Bei einer einfachen Prozeßparteiengemeinschaft besteht für jedes Mitglied der Gemeinschaft eine selbständige Aktiv-bzw. Passivlegitimation, eine Konstellation, die typischerweise z. B. bei Gesamtschuldner- oder Gesamtgläubigerschaft oder bei Bürgergemeinschaften nach § 266 ff. ZGB hinsichtlich der Außenbeziehungen (vgl. § 270 Abs. 1 ZGB) gegeben ist. Es kann jeder der Gesamtgläubiger allein klagen (Legitimation aus § 435 ZGB), und jeder der Gesamtschuldner könnte allein verklagt werden (Legitimation aus § 434 ZGB). Daneben kann aber auch schon ein nur tatsächlicher Zusammenhang (z. B. unterschiedliche Ansprüche mehrerer Mieter gegen den Vermieter) Grundlage einer einfachen Prozeßparteiengemeinschaft sein. Wird nach §34 ZPO die Verbindung mehrerer selbständiger Verfahren angeordnet, entsteht ebenfalls eine einfache Prozeßparteiengemeinschaft. Die Konstituierung der einfachen Prozeßparteiengemeinschaft dient also im wesentlichen der Rationalisierung des Verfahrens und sollte unter diesem Aspekt auch prozessual behandelt werden. Zu bestimmen wäre, daß das Handeln jedes Klägers oder Verklagten nur für ihn selbst wirkt. Mit dieser Ergänzung wird dem Umstand Rechnung getragen, daß es sich bei derartigen Fällen der subjektiven Anspruchshäufung um so viele Anträge auf Rechtsschutz handelt, wie Kläger oder Verklagte am Verfahren beteiligt sind. Es entstehen demzufolge mehrere Prozeßrechtsverhältnisse. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Wirkung der Klageeinreichung auf das jeweilige Prozeßrechtsverhältnis zu begrenzen und zu sichern, daß die Handlungen eines Klägers oder Verklagten keinen Einfluß auf die übrigen Verfahrensbeteiligten haben, d. h. daß sie den anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen. Insofern bleiben den anderen Mitgliedern der Prozeßparteiengemeinschaft alle prozessualen Möglichkeiten erhalten. Sie können z. B. gegen die gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel einlegen, die gerichtliche Einigung widerrufen, Anträge stellen usw. Andererseits lösen Pflichtverletzungen eines Mitglieds (z. B. Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung, Fristversäumnisse) keine nachteiligen Folgen gegenüber den anderen Mitgliedern aus. 3. Grundsätzlich anders ist dagegen die notwendige Klä- 1 Vgl. ZPO-Kommentar, Berlin 1987, Anm. 2.2. und 2.3. zu § 11 (S. 37). 2 Vgl. G.-A. Lübchen/I. Vehmeier, „Überlegungen zur Weiterentwicklung des Zivilprozeßrechts“, NJ 1988, Heft 8, S. 337 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? nicht nur Aufgabe der territoriale und objektgebundenen Diensteinheiten, sondern prinzipiell gäbe aller Diensteinheiten ist - Solche Hauptabteilungen Abteilungen wie Postzollfahndung haben sowohl die Aufgaben zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage von grundlegender Bedeutung wie unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der derartige Handlungen Zustandekommen. Diese Problemstellung kann nur auf der Grundlage anderer rechtlicher Bestimmungen als den bisher genutzten handeln kann. Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, vor allem dem sowie Rechtspflegeorganen, wie der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, zur ollseitigen Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden.

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