Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 285

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 285 (NJ DDR 1989, S. 285); Neue Justiz 7/89 285 Zur Diskussion Für und wider eine Änderung der Kostenregelungen in Ehesachen i Mit seinen Ausführungen zur Kostenerstattung in Ehesachen hat H. Kellner (NJ 1988, Heft 10, S. 420 f.) eine Problematik aufgegriffen, die grundsätzliche Fragen nach dem Verhältnis und dem Zusammenwirken von Familienrecht und Zivilprozeßrecht aufwirft. Im Zusammenhang mit Überlegungen zur Wirksamkeit und zur Anwendung des Ehescheidungsrechts1 sowie zur Verfahrenskomponente im Familienrecht2 sind Probleme des Eheverfahrensrechts dargelegt worden, die für die Weiterentwicklung des Prozeßrechts von Bedeutung sind. Zur Debatte steht dabei auch die Vereinfachung der Kostenerstattung in Ehesachen3. Hemmnisse in der Wirksamkeit des Scheidungsrechts beziehen sich gegenwärtig vor allem auf die kontradiktorische Konzeption des Verfahrens, auf seine Zweiteilung in Aussöh-nungs- und streitige Verhandlung und auf die Kostenregelungen. Hierbei geht es auch um solche Fragen, die die Stellung der Ehegatten als Kläger und Verklagter berühren. Die im Zusammenhang mit dem Kostenrecht aufgetretenen Probleme spitzen sich zu, wenn z. B. von einer gemeinsamen Klagemöglichkeit beider Ehegatten zur Auflösung ihrer Ehe ausgegangen wird, wenn also die bisherige Konzeption der ZPO aufgegeben wird, wonach eine Klage immer gegen jemanden zu richten ist. Im Prinzip richtet sich auch das Begehren nur eines Ehegatten zur Auflösung seiner Ehe nicht gegen den anderen, sozusagen im Sinne der Vertragsaufhebung, sondern es richtet sich an den Staat, das Rechtsverhältnis aufzuheben, u. U. auch gegen den Willen des anderen Ehegatten. Die Klage ist ein Antrag zur Eheaufhebung; es soll der staatliche Akt der Eheschließung, der die Ehe begründete, aufgehoben werden. Die Kostenregelungen (§ 173 ff. ZPO) sind de lege lata Beleg für das kontradiktorische Verfahren. Sie gehen davon aus, daß es stets eine obsiegende und eine unterliegende Prozeßpartei gibt (§ 174 Abs. 1 ZPO)/* In Ehesachen ist die Kostenentscheidung unter Würdigung der getroffenen Feststellungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten zu treffen (§ 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der ZPO-Kommentar, Berlin 1987, nennt in Anm. 3.2. zu § 174 (S. 276) als Grundlage für die Kostenentscheidung u. a. „die Feststellungen des Gerichts zur Ehezerrüttung, insbesondere darüber, in welchem Maße die Prozeßparteien hierzu beigetragen haben“. Man kann § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO drehen und wenden wie man will, er ist mit § 24 FGB nicht in Einklang zu bringen; er setzt die Prüfung des Anteils eines Ehegatten am Scheitern der Ehe voraus, und damit sind Reste des Verschuldensprinzips Gegenstand der Kostenregelung. Bleibt § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO unverändert, ist die Schlußfolgerung von Kellner zum Kostenvorschuß problematisch. Zuzustimmen ist der Aussage, daß die Eigentumsverteilung die Kosten und so auch die Kostenvorschüsse mit erfaßt. Nicht gefolgt werden könnte jedoch u. E. der Forderung, daß der Kostenvorschuß demjenigen Ehegatten, der ihn eingezahlt hat, als ein Voraus auf den ihm zukommenden Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum anzurechnen ist. Damit bliebe die Bewertung des Eheverlaufs, des Verhaltens beider Ehegatten außer acht. Ein solches Herangehen kann unter der Prämisse des § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO ad absurdum geführt werden, z. B., wenn der Kostenvorschuß von der die Klage einreichenden Ehefrau eingezahlt wurde, die gesamten Verfahrenskosten jedoch dem Ehemann auferlegt werden. Die Beibehaltung des § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO und die Verknüpfung der Kostenfrage mit dem Eigentumsrecht führt u. E. nicht weiter, denn es bliebe immer die Notwendigkeit zu prüfen, ob die Kosten aus gemeinschaftlichen oder persönlichen Mitteln gezahlt worden sind. Das Gericht müßte klären, ob das Arbeitseinkommen (aus dem in der Regel die Kosten be- glichen werden) noch oder schon nicht mehr gemeinschaftliches Eigentum war. Die von Kellner verworfene Variante, die Kosten des Verfahrens dem gemeinschaftlichen Eigentum aufzuerlegen, bietet u. E. die einfache Lösung des Problems: die Aufgabe der Regelung des § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO zugunsten des Zerrüttungsprinzips des §24 FGB und damit die Aufhebung der Quotelung der Kostenentscheidung. Wenn davon ausgegangen werden würde, daß die Eheleute als Gesamtschuldner für die Kosten haften, sind auch Vorschüsse als aus gemeinschaftlichen Mitteln gezahlt anzusehen. Die Klage eines Ehegatten wird als eine die Ehe insgesamt betreffende Angelegenheit betrachtet, und deshalb wird auch bei der Gebührenwertberechnung vom Bruttoeinkommen beider Ehegatten ausgegangen (§ 172 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO).3 Die Klage eines oder beider Ehegatten betrifft immer die Ehe als Ganzes, ihren Bestand, so daß die Kosten ebenfalls als Ganzes zu behandeln wären. Es wäre deshalb überzeugend, die Kosten immer als Eheschulden aufzufassen, für die die Haftung des gemeinschaftlichen Eigentums gilt. Sollte ausnahmsweise einmal kein gemeinschaftliches Eigentum vorhanden sein, dann müßte im Innenverhältnis zu gleichen oder ungleichen Teilen für die Kostenausgleichung eingestanden werden. Auch für diesen Fall kann § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO im Hinblick auf § 24 FGB nicht fortbestehen. Hier böte sich an, die Gerichtskosten ähnlich wie die fixen Kosten bei Getrenntleben der Ehegatten 6 im Verhältnis der Einkommen der Ehegatten zu verteilen. Und auch die wirtschaftlichen Verhältnisse sind solange die Ehe besteht immer solche der Ehe, also beider Ehegatten, weshalb ja auch § 172 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO eben vom Einkommen beider Ehegatten ausgeht. Unsere Überlegungen führen im Ergebnis dazu, daß eine Änderung des § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO aus der Sicht des Kostenfestsetzungsverfahrens bei der Novellierung der ZPO notwendig ist. Dozent Dr. KLAUSPETER ORTH und Dr. ILONA STOLPE, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin 1 A. GrandkeK. Orth/W. Rieger, „Wirksamkeit des Ehescheidungsrechts“, NJ 1980, Heft 9, S. 399 ff. (insb. S. 403); A. Grandke, „Zur Anwendung des Ehescheidungsrechts“, NJ 1981, Heft 2, S. 56 ff. 2 A. Grandke/K. Orth, Zur Verfahrenskomponente im Familienrecht, in; Konferenzmaterialien, Protokolle, Informationen des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Materialien des VII. Berliner Rechtstheoretischen Symposiums Nr. 10 1988, S. 169 ff. (insb. S. 114). 3 Vgl. G.-A. Lübchen/I. Vehmeier, „Überlegungen zur Weiterentwicklung des Zivilprozeßrechts“, NJ 1988, Hefts, S. 331 f.; D. Weber (IJ/K.-H. Eberhardt (II), „Kostenerstattung in Ehesachen“, NJ 1989, Heft 4, S. 151 f.; P. Wallis, „Bedarf es wirklich keiner Änderung der kostenrechtlichen Bestimmungen für Ehesachen?", NJ 1989, Heft 5, S. 198. 4 Vgl. u. a. OG, Urteil vom 4. August 1988 - OFK 13/88 - (NJ 1989, Heft 3, S. 116). 5 Dieser Ausgangspunkt für die Gebührenwertberechnung ist u. E. auch überdenkenswert. 6 Vgl. U. Rohde, „Familienaufwand und Unterhalt bei bestehender Ehe“, NJ 1915, Heft 10, S. 299 f. II Ausgangspunkt meiner Überlegungen soll sein, daß das Problem der Behandlung von Kostenvorschüssen im materiellen Familienrecht angesiedelt und nicht primär prozessualer Art ist.1 Das Oberste Gericht hat in der Begründung seines Urteils vom 10. August 1982 - 3 OFK 21 '82 - (NJ 1983, Heft 6, S. 251) folgendes ausgeführt: „Erfolgt die Zahlung des Kostenvor-schusses in Ehesachen aus gemeinschaftlichen Mitteln der Ehegatten, sind beide entsprechend dem Grundsatz des § 39 FGB zur Hälfte wertmäßig an der Vorschußzahlung beteiligt.“ Es kann nicht bezweifelt werden, daß dieser materiellrechtliche Ausgangspunkt zutreffend ist. Wurde der Kostenvorschuß tatsächlich aus gemeinschaftlichen Mitteln der Ehe- 1 Vgl. H. Kellner in NJ 1988, Heft 10, S. 420.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 285 (NJ DDR 1989, S. 285) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 285 (NJ DDR 1989, S. 285)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der zur kam es im, als zwei Angehörige des Bundesgrenzschutzes widerrechtlich und vorsätzlich unter Mitführung von Waffen im Raum Kellä Krs. Heiligenstadt in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit in einem Ermittlungsverfahren oder bei der politisch-operativen Vorkommnis-Untersuchung bestimmt und ständig präzisiert werden. Die Hauptfunktion der besteht in der Gewährleistung einer effektiven und zielstrebigen Untersuchungsführung mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung notwendige Beweismittel als Anlagen zur Anzeige enthalten. Diese Forderungen resultieren nicht zuletzt aus den innerdienstlichen Regelungen im Staatssicherheit , wonach Ermittlungsverfahren zu Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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