Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 283

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 283 (NJ DDR 1989, S. 283); Neue Justiz 7/89 283 Staat und Recht im Imperialismus Rechtsbeugung durch Absprachen im Strafprozeß der BRD Prof. Dr. sc. ERICH BUCHHOLZ, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz und vor Gericht hatte die Bourgeoisie für ihre Justiz von Anfang an verkündet. Die Wirklichkeit sieht aber anders aus: Die sozialökonomisch bedingten Gegensätze treten in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung immer deutlicher hervor; die Angehörigen der Herrschenden entgehen kraft ihres Geldes und ihrer Beziehungen mit Hilfe ihrer Rechtsanwälte unter Ausnutzung vielfältiger prozessualer Möglichkeiten allzuoft der Gerechtigkeit. Allerdings ist man besonders auch in der BRD bestrebt, die Form zu wahren und den Streit um Wahrheit und Gerechtigkeit in einer gerichtlichen Hauptverhandlung vor der Öffentlichkeit und mit den gesetzlichen Mitteln auszutragen. Distanziert hat man sich ausdrücklich von den offen an der Wahrheitsfindung vorbeigehenden „Absprachen“ zwischen Staatsanwalt und Strafverteidiger (plea bargaining), wie sie besonders in den USA üblich sind. Nach anfänglichem Verleugnen und Vertuschen hat aber auch in der BRD vor allem im Bereich der Wirtschaftsund Steuerstrafsachen der Handel mit der Gerechtigkeit, der Freikauf von der Bestrafung ein nicht mehr zu übersehendes Ausmaß angenommen. Angesichts dieser weiten Verbreitung wird offen darüber gesprochen und geschrieben. Man spricht von 20 Prozent aller Strafverfahren (bei Wirtschaftsstrafsachen sogar zumindest in einigen Territorien von 50 Prozent), die auf diese Art erledigt werden. Das spiegelt sich auch in einer zunehmenden Literatur zu diesem Gegenstand in den letzten drei/vier Jahren wider. Aufschluß darüber gaben u. a. kürzlich K.-D. Bußmann und C. Lüdemann in einer Analyse unter der bemerkenswerten Überschrift „Rechtsbeugung oder rationale Verfahrenspraxis?“1, nachdem B. Schünemann auch in Bremen Anfang Mai 1988 entsprechende Forschungsergebnisse über „Informelle Absprachen und Sanktionsbemessung im Strafverfahren“ vorgestellt hatte. Selbst Fortbildungsseminare für Strafverteidiger werden dazu durchgeführt, und auch der diesjährige Strafverteidigertag befaßte sich mit dem Thema „Der Vergleich im Strafverfahren Sumpf oder Möglichkeit für die Verteidigung“. Über diese unter den Juristen in der BRD kontrovers erörterte Problematik wird auch in der Großen Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes und auf dem nächsten Juristentag diskutiert werden.1 2 Gegenwärtig kommt es unter einer mehr als fragwürdigen Nutzung des § 153 a StPO/BRD („Millionärsschutzparagraph“) anstelle des ordentlichen Verfahrens im Einvernehmen der Beteiligten bei Entrichtung eines „angemessenen“ Geldbetrags3 zur zunächst vorläufigen Verfahrenseinstellung, oder das Gericht erkennt „absprachegemäß“ auf eine entsprechend niedrigere Strafe bzw. eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 ff. StGB/BRD. Vielfach wird dann nur in einem Strafbefehl eine Geldstrafe ausgesprochen. Solche Geldsummen stellen jedoch im Verhältnis zu den Riesengewinnen, die aus dem kriminellen Wirtschaftsgebaren erzielt wurden, lediglich „Spesen“ dar. Aber auch andere Erleichterungen, wie z. B. sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, werden mit diesen Methoden herbeigeführt. Warum ließ sich die auf ihre Rechtsstaatlichkeit und ihren guten Namen bedachte bundesdeutsche Justiz in einem so ernstzunehmenden und bedrohlichen Umfang auf solche unzweifelhaft gesetzwidrige Verfahrenserledigung ein?4 Deutlich erhebt sich hier auch die Frage, ob sich in der BRD Staatsanwälte und Richter so direkt von den Monopolen korrumpieren lassen. Bekanntlich sind dort nicht wenige Kriminalisten und Staatsanwälte bemüht, im Interesse der Öffentlichkeit, der Steuerzahler, auch unter Nutzung der Straftatbestände der beiden Gesetze zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (WiKG) von 1976 und 1986, Wirtschaftsstraftaten5 6 aufzuklären und zu verfolgen, um die „Kriminellen mit weißem Kragen“ ihrer gerechten Strafe zuzuführen. Allerdings sind das vergebliche Bemühungen. Je weiter sie in die kriminelle Verseuchung der Wirtschaft vorstoßen, desto schwieriger wird es, dieses Knäuel von Schwindel, Betrug, Korruption und Veruntreuung3 mit justitiellen Formen und Instrumentarien zu bewältigen, zumal der Justizapparat vornehmlich auf den Einzeltäter traditioneller Delikte ausgerichtet ist. In Wirtschafts-, Steuer- und Umweltstrafsachen wachsen die Aktenberge, die Beweisschwierigkeiten nehmen zu, die Dauer der Verfahren wird immer länger (mehrere Jahre). Auch die psychische Belastung der mit solchen Verfahren von Amts wegen Befaßten wird immer größer. Die finanziell besser ausgestattete „Gegenseite“ verfügt über ausreichende, gut honorierte und renommierte Rechtsexperten zur Verteidigung der Wirtschaftskriminellen.7 1 K.-D. Bußmann/C. Lüdemann in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform (Köln) 1988, Heft 2, S. 81 ff. (inzwischen ergänzt durch „Diversionschancen der Mächtigen? Eine empirische Studie über Absprachen im Strafprozeß“, Kriminologisches Journal [München] 1989, Heft 1, S. 54 ff.) Wohl als erster hatte K. F. Schumann (Bremen) dieses sich in der BRD herausbildende Phänomen aufgespürt in seinem Buch „Der Handel mit Gerechtigkeit“ (Frankfurt a. M. 1977, bes. S. 201 ff.). W. Schmidt-Hieber („Vereinbarungen in Strafverfahren“, Neue Juristische Wochenschrift [Frankfurt a. M./München) 1982, Heft 19, S. 1017 ff.) berichtet über die Zunahme solcher Vereinbarungen, wobei er Vereinbarungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung unterscheidet. Er kommt auf S. 1021 zu dem Ergebnis, daß „Absprachen im Strafverfahren grundsätzlich zulässig sind, ihrem Inhalt jedoch durch Prozeßrecht und materielles Recht Schranken gesetzt sind. Im Einzelfall ist vor allem zu prüfen, ob einer Vereinbarung nicht das Legalitätsprinzip, die rechtliche Aufklärungspflicht oder Grundsätze der Strafzumessung entgegenstehen“. Die in Rede stehende Praxis verletzt aber gerade all diese Grundsätze! Vgl. dazu auch „BRD: Absprachen im Strafprozeß ein Handel mit der Gerechtigkeit“, NJ 1988, Heft 1, S. 16. 2 Dazu H.-H. Günter, „Der Gesetzgeber muß notfalls Konsequenzen ziehen“, Deutsche Richterzeitung (Köln/Berlin [West]/Bonn'München) 1989, Heft 4, S. 151. 3 § 153 a StPO/BRD sieht in Abs. 1 Ziff. 2 die Möglichkeit vor, „einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen“, um dadurch ein vorläufiges Absehen von der öffentlichen Klage zu erreichen. 4 Der Bundesgerichtshof hat in den die Strafzumessung betreffenden Zusagen des Gerichts ein „unzulässiges Verhalten“ erblickt (Der Strafverteidiger 1984, S. 449 f.) und findet es „bedenklich“, „dem Beschuldigten für den Fall seines Geständnisses ein Versprechen abzugeben, d. h. eine Erklärung zu machen, die als bindende Zusage aufgefaßt werden kann“. Das sei ein Verstoß gegen § 136 a StPO BRD, vgl. BGH St 14/189 (191). Inzwischen hält es das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom Januar 1987 (Neue Zeitschrift für Strafrecht [München/Frankfurt a. M.] 1987, S. 449, sowie Neue Juristische Wochenschrift 1987, S. 2662 f.) für durchaus zulässig, „außerhalb der Hauptverhandlung eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der Verhandlung herbeizuführen“. Dagegen seien jedoch „Absprachen“ und ein „Handel mit der Gerechtigkeit“ verfassungswidrig! Vgl. auch K.-D. Bußmann/ C. Lüdemann, „Diversionschancen a. a. O. 5 Das sind vor allem Subventions-, Kredit-, Kapitalanlagen- und Kursbetrug sowie Computerdelikte nach §§ 202 a, 263 a, 264, 264 a, 265 a, 303 a und 303 b StGB/BRD, also vielfach Straftaten, bei denen sich Unternehmen zu Lasten der Allgemeinheit, der Steuerzahler Riesensummen aus dem Staatshaushalt erschwindeln. 6 Vgl. D. Seidel/G. Wiesel, Krimineller Profit profitable Kriminalität, Berlin 1982; D. Bohndorf/R. Gelbhaar, Mord, Raub, Terror, Drogen-Kriminalität im Imperialismus heute, Berlin 1987. 7 K.-D. Bußmann/C. Lüdemann („Rechtsbeugung a. a. O., S. 91) bemerken zutreffend, daß die Interessen dieser Kriminellen sehr häufig von hochqualifizierten und einschlägig erfahrenen Strafverteidigern wahrgenommen werden, „die auf Grund der sozialen Stellung und der finanziellen Ressourcen ihrer Mandantschaft über eine erhebliche Beschwerdemacht verfügen, die es ihnen ermöglicht, das gesamte Spektrum prozeduraler Waffen jederzeit nutzen zu können. Interessanterweise sind in dieser hochspezialisierten Gruppe von Strafverteidigern . relativ häufig Strafrechtslehrer vertreten, was unter Umständen als Indikator für die straf- und verfahrensrechtliche Komplexität derartiger Fälle zu interpretieren wäre“. Eine bemerkenswerte Verbreitung muß auch eine solche Praxis angenommen haben, nach der sich Manager eines kriminellen Geschäfts nicht nur danach im Falle einer Strafverfolgung durch besonders geeignete Rechtsanwälte verteidigen lassen, sondern sich bereits vorher von renommierten Firmen rechtsgutachtlich bestätigen lassen, daß das Geschäft vielleicht gewagt ist, sich aber doch im Rahmen der Gesetze bewegt; wie soll in einem solchen Fall ernsthaft ein Bewußtsein der Rechtswidrigkeit des Angeklagten bewiesen werden? Vgl. dazu K.-L. Kunz, „Strafausschluß oder -milderung bei Tatveranlassung durch falsche Rechtsauskunft?“, Goldammers Archiv (Heidelberg) 1983, Heft 10, S. 457 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 283 (NJ DDR 1989, S. 283) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 283 (NJ DDR 1989, S. 283)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Inforraationsbedarfs-kompiezen mid der richtigen Bewertung der Informationen. Grundanforderungen an den Einsatz aller? - zur Erarbeitung und Verdichtung von Ersthinweisen, Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräfte, Mittel und Methoden bearbeitet. Die Funlction der entspricht in bezug auf die einzelnen Banden der Funlction des für die Bandenbelcämpfung insgesamt. Mit der Bearbeitung der sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft die Wahrnehmung ihrer Rechte entsprechend den Bestimmungen dieser Anweisung gesichert. Dem Verhafteten ist zu gewährleisten: die Wahrnehmung seiner strafprozessualen Rechte, insbesondere das Recht auf Verteidigung nur noch formal Man köut auch sagen, Rechtsanwaltschaft stelle eine Art demokratisches Deckmänt eichen für die Rechtsstaatlichkeit im realen Sozialismus der dar.

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