Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 282

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 282 (NJ DDR 1989, S. 282); 282 Neue Justiz 7/89 nahmen; die Funktionen, Aufgaben und Kompetenzen der das Strafverfahren durchführenden Organe sowie deren Beziehungen untereinander; die Rechte und Pflichten der am Strafverfahren Beteiligten, der staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen und Bürger“. Die StPO ist darauf gerichtet, „ die exakte und schnelle Aufklärung und die rechtzeitige und gerechte Ahndung aller Straftaten“ zu sichern und zu gewährleisten, „daß jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird“. In den allgemeinen Grundsätzen werden die sich aus der Verfassung (Art. 127, 130, 131, 132, 133, 134) ergebenden Anforderungen für das Strafverfahren präzisiert (Stellung des Gerichts, Unabhängigkeit der Richter, Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen, Recht auf Verteidigung u. a.). Betrachtet man die relevanten internationalen Standardregelungen, so wurden einige, z.B. die Grundsätze „ne bis in idem“ und „in dubio pro reo“, nicht expressis verbis aufgenommen. Auch ist nicht ausdrücklich in der StPO formuliert, daß kein Beweismittel eine im voraus festgelegte Beweiskraft besitzt. Die Gründe für diese Regelungslücken sind wohl daraus begreifbar, daß manches durch die vietnamesische Strafrechtswissenschaft offenbar noch weiter wissenschaftlich bearbeitet werden muß; andere nicht oder unvollkommen ausgestaltete Fragen erklären sich wahrscheinlich aus den konkreten Entwicklungsbedingungen des Landes. Letzteres trifft z. B. auf die unmittelbare Mitwirkung der Bürger am Strafverfahren zu, die gegenwärtig nur durch die Teilnahme von Volksbeisitzern und das Rechtsinstitut des gesellschaftlichen Verteidigers gewährleistet ist. Im 2. Abschnitt der StPO ist eine relativ breite Ausregelung des Ermittlungsverfahrens mit einem abschließenden Kapitel über die Aufsicht des Staatsanwalts über die Gesetzlichkeit der Untersuchungen und über die Erhebung der Anklage enthalten. Die StPO geht von einem einheitlichen Ermittlungsverfahren aus, dem eine Einleitungsphase vorgelagert ist. Auch in der SRV werden die Ermittlungen (Untersuchungen) von den Untersuchungsorganen geführt, jedoch sind die Rechte und Pflichten der Leiter der Untersuchungsorgane und der Untersuchungsführer im Unterschied zur DDR in der StPO normiert worden. Obwohl die Staatsanwaltschaft als Aufsichtsorgan konzipiert ist, das selbst keine Ermittlungen führt, eröffnet die StPO die Möglichkeit, ein Untersuchungsorgan der Staatsanwaltschaft einzuführen (Art. 92 Abs. 3). Die Arbeit eines solchen Organs wird schon seit langem erprobt, und es bleibt abzuwarten, ob es nunmehr generell geschaffen wird. Die Leitung des Ermittlungsverfahrens ist dem Staatsanwalt nicht ausdrücklich übertragen worden. Wie die Staatsanwaltschaft ihre gesetzlichen Befugnisse wahrnehmen und weiterentwickeln wird, ist wesentlich mit von der Stärkung ihres Kaderbestandes abhängig. Eine Reihe von Regelungen im Ermittlungsverfahren der SRV sind für den Strafjuristen der DDR allein schon deshalb von Interesse, weil de lege ferenda über ebensolche auch hier nachgedacht wird (z. B. über die Vervollkommnung der Beschuldigtenvernehmung, Gegenüberstellung, Personenidentifizierung, Tatortuntersuchung u. a.). Der 3. Abschnitt regelt das Gerichtsverfahren, das seinem Wesen nach als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet ist. Es unterscheidet sich nicht wesentlich vom in der DDR bestehenden Verfahrenstyp. Die Regelungen über das Rechtsmittelverfahren (4. Abschnitt) sind relativ knapp gehalten. Es beruht auf dem Zwei-Instanzen-Prinzip und hat den Charakter eines Überprüfungsverfahrens. Die StPO regelt auch ein Kassations- und Wiederaufnahmeverfahren (6. Abschnitt). Besondere Verfahren sind für Jugendliche und zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen zur medizinischen Behandlung vorgesehen. Ein beschleunigtes Verfahren ist obwohl 1974 in der SRV eingeführt und im StPO-Entwurf beibehalten nicht aufgenommen worden. Hierfür dürften vor allem verfahrensorganisatorische Gründe maßgeblich gewesen sein. Im 5. Abschnitt sind Vorschriften über die Verwirklichung der Gerichtsurteile und anderen gerichtlichen Entscheidungen enthalten, jedoch so knapp, daß Nachfolgeregelungen unabdingbar erscheinen. Ein spezielles Gesetz über die Strafenverwirklichung gibt es in der SRV derzeit nicht. Bei anderen gelesen Entlastung der Zivilgerichte in der BRD? Die für die Zuständigkeit der BRD-Amtsgerichte in Zivilsachen maßgebliche Streitwertgrenze soll nach dem Willen des Bundesrats von 5 000 DM auf 8 000 DM erhöht werden. Dies ist der wichtigste aus einer Reihe von Vorschlägen, die die Bundesländer in einem eigenen Gesetzentwurf „zur Entlastung der Gerichte in Zivilsachen“ zu Jahresbeginn beim Bundestag eingebracht haben. Diesen Vorschlag bezeichnet Georg Gr abkow sky als „einen erheblichen Eingriff in die Struktur der Zivilgerichtsbarkeit", mit dem die Justizminister „in Wirklichkeit beharrlich die Aushöhlung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Zivilkammer " verfolgen. Seinem in der Deutschen Richterzeitung (Köln/BerlinfWest]/Bonn/ München) 1989, Heft 2, S.66, unter der Überschrift „Das Ende der Zivilkammer? “ hierzu veröffentlichten Kommentar entnehmen wir folgende Auszüge: . Die amtsgerichtliche Zuständigkeit bis 8 000 DM würde bedeuten, daß nach der Statistik von 1987 mehr als 80 Prozent der Zivilverfahren am Amtsgericht anhängig zu machen wären. Nur jedes fünfte Zivilverfahren gelangte in erster Instanz dann noch an das Landgericht. Das Landgericht würde als Eingangsgericht zur Ausnahme. Wenn man dazu die Worte vernimmt, mit denen die Politiker diesen Gesetzentwurf als unabwendbare Notwendigkeit darstellen, dann stockt einem doEh der Atem. Da ist von dem „rationelleren Einsatz der Kapazitäten in der Zivilgerichtsbar-keit“ die Rede, als ob die Kollegen am Landgericht bisher unrationell gearbeitet hätten. Da wird plötzlich von der immer stärker drohenden Überlastung der Zivilgerichte gesprochen, die es gebiete, den Streitwert auf mindestens 8 000 DM anzuheben, weil diese Anhebung „die wirksamste und am besten berechenbare Maßnahme zur Entlastung der Zivilgerichtsbarkeit” sei. Als ob es nur um die flotte Erledigung der immer weiter steigenden Zahl von Zivilprozessen ginge In Zukunft soll es schlicht nur noch heißen: Quantität vor Qualität. War es früher die herausragende Richterpersönlichkeit, die nach der Idee der großen Justizreform das Eingangsgericht verkörpern sollte, so ist es heute nur noch der rationellere Einsatz der bestehenden Personalkapazitäten, d. h. der Amtsrichter am Fließband, der den Bürgern das Recht verabreichen soll. Auch wird es keine spürbare Herabsetzung der Richterpensen geben können, denn es fehlt am notwendigen Personal. In den letzten Jahren sind kaum mehr junge Richterinnen und Richter in den Justizdienst eingestellt worden, und nur wenige Richter am Landgericht werden sich freiwillig an ein Amtsgericht versetzen lassen. Aber selbst wenn sich alle bei den Landgerichten eingesparten Richter auf die Zivilabteilungen der Amtsgerichte verteilen ließen, hätte dort jeder Richter immer noch mehr als 600 Zivilsachen im Jahr zu erledigen. Selbst wenn man also die Belastungen der übrigen Justiz aus den Überlegungen ausklammerte, wäre es eine Illusion, an einen Pensenschlüssel von 400 bis 450 Sachen für den Amtsrichter zu glauben. Man kann sich wirklich des Eindrucks nicht erwehren, daß bei dem hier vorliegenden Entwurf weniger der Rechtsschutz des Bürgers und die Gediegenheit der Rechtsprechung als vielmehr die Misere der öffentlichen Haushalte und der Personalmangel bei den Gerichten Pate gestanden haben Der künftigen Gesetzgebung Vorbehalten sind auch konkrete Regelungen über die Entschädigung wegen unschuldig erlittener Untersuchungshaft sowie spezielle Vorschriften über strafprozessuale Handlungen im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Den konkreten Bedingungen des Landes zufolge konnte sich der Gesetzgeber in der StPO gegenwärtig noch nicht allen Fragen zuwenden, die der internationale Erfahrungsschatz auf dem Gebiet des Strafverfahrensrechts hervorgebracht hat. Gleichwohl ist in der StPO ein bedeutendes Gesetz zu sehen, das die Rechtssicherheit im Lande stärken, die Rechte der Bürger garantieren und das Vertrauen der Bürger in die Strafjustiz vertiefen wird.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 282 (NJ DDR 1989, S. 282) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 282 (NJ DDR 1989, S. 282)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

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