Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 279

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 279 (NJ DDR 1989, S. 279); Neue Justiz 7/89 279 Zwangsgeld als Einheit zu sehen sind. Die Androhung selbst ist noch keine Verwaltungsentscheidung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel auf dem Verwaltungswege möglich, und es kann darüber demzufolge auch keine gerichtliche Nachprüfung erfolgen. Rechtsmittel und gerichtliche Nachprüfung sind nur bezüglich der Festsetzung des Zwangsgeldes zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Zugang der Entscheidung und unter Angabe der Gründe schriftlich bei dem Staatsorgan einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat. ' , Generell hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung. Eine Ausnahme davon bildet die Anordnung der Räumung von Wohnraum, der ohne Zuweisung bezogen wurde. Hier hat das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung (§ 37 Abs. 2 Satz 2 WLVO). Über die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird ihr nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist von Amts wegen bei Entscheidungen des Rates an den übergeordneten Rat, bei Entscheidungen von Bürgermeistern an den Vorsitzenden des übergeordneten Rates, bei Entscheidungen von Ratsmitgliedern für Wohnungspolitik sowie Leitern der Fachorgane Wohnungspolitik an das Ratsmitglied für Wohnungspolitik des übergeordneten Rates weiterzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist darüber zu informieren. Der übergeordnete Rat bzw. Leiter hat innerhalb weiterer zwei Wochen abschließend zu entscheiden. Bei gerichtlich nachprüfbaren Entscheidungen ist der Bürger in der abschließenden Entscheidung darüber zu belehren, daß innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang ein entsprechender Antrag beim zuständigen Kreisgericht gestellt werden kann (§§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 GNV). Die Antragstellung hat aufschiebende Wirkung, so daß die Verwaltungsentscheidung noch nicht durchgesetzt werden kann. In allen übrigen Fällen ist die Entscheidung über die Beschwerde endgültig (§ 37 Abs. 3 WLVO). Der Kommunalvertrag als Instrument zur Leitung und Planung kultureller Prozesse Prof. Dr. sc. ARTUR-AXEL WANDTKE, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Dr. sc. REGINE KADEN, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Die Entwicklung des geistig-kulturellen Lebens im Territorium ist eine wichtige Aufgabe der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte (vgl. §§ 3 Abs. 4 Satz 4, 34, 52, 75 GöV). Es geht vor allem darum, die kulturellen Prozesse in ihrem Zusammenhang mit den politischen und ökonomischen Prozessen im Territorium zu leiten und zu planen und dazu ein abgestimmtes, wirksames kulturpolitisches Instrumentarium zu entwickeln. Dabei spielt in verstärktem Maße die Ausnutzung der für die kulturelle Entwicklung zur Verfügung stehenden materiellen und finanziellen Fonds sowie der Kapazitäten eine wesentliche Rolle. Wichtige Instrumente zur Leitung und Planung kultureller Prozesse durch die örtlichen Staatsorgane sind die langfristigen Konzeptionen und die Jahreskulturpläne (§§ 34 Abs. 2, 52 Abs. 2, 75 Abs. 1 GöV). Die in der Regel für den Zeitraum eines Fünf jahrplanes geltenden Konzeptionen werden durch die Jahreskulturpläne konkretisiert. Beide Dokumente haben sich als spezifische Planungsinstrumente im staatlich geleiteten Kulturbereich herausgebildet und sind verbindliche Arbeitsgrundlage der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte. Zwischen diesen Dokumenten zur staatlichen Leitung kultureller Prozesse und den Kommunalverträgen1 als Instrumenten der Kommunalpolitik in den Städten und Gemeinden besteht ein enger Zusammenhang. In §§ 4 Abs. 1 und 63 Abs. 4 GöV ist als Rechtspflicht der Räte der Städte und Gemeinden ausdrücklich vorgesehen, auch Aufgaben zur Entwicklung des geistig-kulturellen Lebens in die Kommunalverträge aufzunehmen. Zusammenarbeit im Territorium auf kulturellem Gebiet Die Verantwortung der Betriebe, auch auf diesem Gebiet mit den örtlichen Staatsorganen eng zusammenzuarbeiten, ergibt sich zum einen aus der verfassungsrechtlichen Stellung der Betriebe als eigenverantwortliche Gemeinschaften, die ein vielfältiges geistig-kulturelles Leben zu sichern haben (Art. 41 Verf.). Zum anderen sind Kombinatsbetriebe und andere volkseigene Betriebe gemäß §§ 21 Abs. 5, 34 Abs. 7 der KombinatsVO auch für die Verbesserung der kulturellen Betreuung der Werktätigen verantwortlich. Sie haben das gesellschaftliche Leben in den Städten und Gemeinden u. a. durch die gemeinsame Nutzung kultureller Einrichtungen zu fördern. Da mit dem Kommunalvertrag auf den effektiven Einsatz der zur Verfügung stehenden materiellen und finanziellen Fonds und Kapazitäten orientiert wird und dafür alle Initiativen und Reserven zu nutzen sind1 2 3 4, ist er auch stärker für die Gestaltung des kulturellen Lebens im Territorium anzuwenden. Die Räte der Städte und Gemeinden sind deshalb darauf hingewiesen worden, die Bereitschaft der Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen zur Zusammenarbeit und vertraglichen Vereinbarung auch in dieser Hinsicht zu entwickeln.2 Der Beschluß des XIII. Bauernkongresses der DDR Anlage zum Beschluß des Ministerrates vom 11. Juni 1987 zur Auswertung des Beschlusses des XIII. Bauernkongresses (GBl. I Nr. 15 S. 167) unterstreicht die Notwendigkeit, Kommunalverträge zur schöneren Gestaltung des sozialistischen Dorfes abzuschließen. Dazu sollen die im Territorium vorhandenen Fonds und Kapazitäten auch zur Pflege kulturhistorischer Traditionen, zur Organisierung von Dorf- und Kooperationsfestspielen, von Heimat-, Ernte- und Blütenfesten, zur Freizeitgestaltung der Jugend und zur Unterstützung des kulturellen und künstlerischen Volksschaffens genutzt werden. Es gehört zu den in § 75 Abs. 3 Satz 1 GöV fixierten Aufgaben der Räte der Städte und Gemeinden, eine wirksame kulturpolitische Arbeit der unterstellten Kultureinrichtungen, der Klubs der Werktätigen und der Dorfklubs zu sichern sowie die Tätigkeit der Jugendklubs der FDJ zu unterstützen. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 GöV sind sie zur Realisierung ihrer Verantwortung für die Gestaltung des kulturellen Lebens im Territorium berechtigt, die wirksame Nutzung aller für kulturelle Zwecke geeigneten Einrichtungen und Kapazitäten unabhängig von deren Unterstellung zu verlangen. Diese Forderung ist auch in den Dokumenten der SED wiederholt erhoben worden/1 Das Instrumentarium zur Durchsetzung der in § 75 Abs. 3 GöV festgelegten Aufgabe ist jedoch nicht juristisch ausgestaltet. Es wird nur auf bewährte Formen der kameradschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Räten und Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen orientiert. So bilden mündliche Vereinbarungen oder kurzfristige Abstimmungen die Grundlage für die gemeinsame bzw. gegenseitige Nutzung von Räumlichkeiten, die Durchführung von Veranstaltungen u. a. m. Das Fehlen eines konkreten rechtlichen Instrumentariums sowie die Unterschiede in der Unterstellung der einzelnen kulturellen Einrichtungen bringen für die Leitung und Planung der Kulturprozesse im Territorium zuweilen Schwie- 1 Vgl. dazu K. Schubert, „Der Kommunalvertrag als Rechtsform zur Lösung kommunalpolitischer Aufgaben“, Staat und Hecht 1985, Heft 3, S. 221 ff.; Die sozialistische Gemeinschaftsarbeit im Territorium Erfahrungen, Probleme, Rechtsfragen, Aktuelle Beiträge der Staats- und Rechtswissenschaft, Heft 326, Potsdam-Babelsberg 1986, S. 120 ff.; L. Boden/K. Gläß, „Der Kommunalvertrag im Planungs- und Vertragssystem der Volkswirtschaft“, NJ 1987, Heft 11, S. 447 ff.; W. WeicheltH. Krüger, „Wirksame Arbeit mit Kommunalverträgen (Untersuchungsergebnisse des Verfassungsund Rechtsausschusses der Volkskammer)“, NJ 1988, Heft 6, S. 234 f. 2 Vgl. K. Schubert, a. a. O., S. 224. 3 Vgl. das Referat des Ministers für Kultur. H. J. Hoffmann, auf der Konferenz des Ministeriums für Kultur mit den Mitgliedern der Räte für Kultur der Bezirke, Kreise, Städte und Stadtbezirke in Dresden 1986; in: Konferenzmaterialien des Ministeriums für Kultur, Teil I, 1986, S. 66. 4 E. Honecker, Mit dem Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wohle der Menschen (Aus dem Referat auf der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der SED mit den l. Sekretären der Kreisleitungen am 12. Februar 1988), Berlin 1988, S. 74.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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