Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 266

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 266 (NJ DDR 1989, S. 266); 266 Neue Justiz 7/89 Rechtsentwicklung in Frankreich und Deutschland nach der Französischen Revolution Prof. Dr. habil. HERMANN KLENNER, Ordentliches Mitglied der Akademie der Wissenschaften der DDR Vor 200 Jahren, am 14. Juli 1789, erstürmten Volksmassen die Pariser Bastille, das verhaßte Staatsgefängnis des französischen Absolutismus. Das war der Beginn der Französischen Revolution, die eine „Revolution europäischen Stils,“ warn), Auswirkungen auf das politische und soziale Geschehen in vielen Ländern Europas hatte und den Übergang von der feudalen zur bürgerlichen Gesellschaftsordnung vollzog. Den Platz der Französischen Revolution in der Weltgeschichte hat Lenin folgendermaßen charakterisiert: „Nicht umsonst nennt man sie die Große. Für ihre Klasse, für die sie wirkte, für die Bourgeoisie, hat sie so viel getan, daß das ganze 19. Jahrhundert, jenes Jahrhundert, das der gesamten Menschheit Zivilisation und Kultur gebracht hat, im Zeichen der Französischen Revolution verlief,“b) Wie keine andere bürgerliche Volksrevolution hat die Revolution von 1789 auch das Staats- und Rechtsdenken der Menschheit befruchtet.c) Der nachstehende Beitrag ein Auszug aus einem Essay des Verfassers nimmt den 200. Jahrestag der Französischen Revolution zum Anlaß, den Wirkungen dieses weltverändernden Ereignisses auf die Rechtsentwicklung in Frankreich und Deutschland im 19. Jahrhundert nachzugehen. D. Red. Der Code civil von 1804 das klassische Gesetzbuch der Bourgeoisgesellschaft Das unter der Bezeichnung „Code Napoleon“ bekannt gewordene und noch heute geltende Zivilgesetzbuch Frankreichs von 1804 (Code civil) ist ein Erzeugnis der Französischen Revolution. Mit seiner Ausarbeitung wurde ein Verfassungsgebot verwirklicht: Titel I, §13 der Verfassung vom 14. September 1791 hatte die Schaffung eines einheitlichen Zivilgesetzbuchs für ganz Frankreich vorgeschrieben eine Aufforderung, die Art. 85 der Jakobiner-Verfassung vom 24. Juni 1793 wiederholte und auf das Strafgesetzbuch ausdehnte.* 1 Dabei ging es um die Überwindung der auch für das Ancien regime- charakteristischen Rechtszersplitterung: in Nord- und Ostfrankreich galten seinerzeit etwa 360 regional verschiedene Gewohnheitsrechte, in Süd- und Zentralfrankreich mehrere Kodizes, beide Rechtskreise, also ungeschriebenes und geschriebenes Recht, überlagert von königlichen Ordonnanzen und kirchlichen Edikten, und alles miteinander konkurrierend. Vor allem aber kam es auf die paragraphierte Konkretisierung der prokapitalistischen Rechtsprinzipien an, wie sie in der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (Declaration des droits de l’homme et du citoyen) vom 26. August 1789:! erstmals normiert und auch den Revolutionsverfassungen inkorporiert worden waren: Freiheit der Person und des Eigentums, Vertragsfreiheit, Gewerbefreiheit, Freiheit für Warenproduktion und -Zirkulation, Repräsentativdemokratie, Gewaltenteilung, Gleichheit vor dem Gesetz, Gesetzlichkeit, Rechtssicherheit, nulla poena sine lege, in dubio pro reo. Der erste Entwurf eines den Verfassungsauftrag von 1791 und 1793 realisierenden Kodex (sog. Code de la Convention) wurde im August 1793 im Namen einer Gesetzgebungskommission, der auch Robespierre angehörte, von Jean-Jacques Cambaceres dem Konvent, der Nationalversammlung, vorgelegt, von diesem aber wegen ungenügender Radikalität verworfen/* Nach drei weiteren erfolglosen Entwürfen von 1794, 1796 und 1799 wurde dann im August 1800 unter dem Konsulat Napoleon Bonapartes (und dem zweiten Konsul Cambaceres) eine vierköpfige Juristenkommission (darunter Jean Etienne Marie Portalis) eingesetzt, die innerhalb von vier Monaten den Entwurf eines Code civil fertigstellte. Es war dieses Projekt, das im Februar 1801 publiziert, von Obergerichten begutachtet und in der Form von Teilentwürfen im Staatsrat (Conseil d’Etat) unter tätiger Anteilnahme Napoleons (der von 102 Sitzungen des Staatsrates, die sich teilweise vom frühen Nachmittag bis in den Abend hinein erstreckten, 57 selber leitete) durchberaten wurde. Diese insgesamt 36 Teilentwürfe wurden dann schließlich in den Jahren 1803 04 angenommen und durch Gesetz vom 21. März 1804 zu einem Gesetzbuch unter dem Titel „Code civil des Frangais“ vereinigt. 1807 wurden die 2 281 Paragraphen des Code civil als „Code Napoleon“ (bis 1814 und von 1852 bis 1870 so genannt) erneut verkündet. Er wurde ergänzt durch eine Zivilprozeßordnung (Code de procedure civile von 1806), ein Handelsgesetzbuch (Code de commerce von 1807), eine Strafprozeßordnung (Code d’instruction criminelle von 1808) und ein Strafgesetzbuch (Code penal von 1810). Auch wenn der Code civil römisches Recht und französisches Gewohnheitsrecht mitverarbeitet hat, ist er doch wie Marx und Engels vielfach hervorhoben'* ganz wesentlich aus der Ideenschule der französischen Aufklärung und den Taten der französischen Revolution hervorgegangen, ist er eine meisterhafte Übersetzung der politischen Errungenschaften von Frankreichs großer Revolution ins Juristische. Mit einem Wort: er ist 'im Guten wie im Schlechten das klassische Gesetzbuch der Bourgeoisgesellschaft. Die Klassizität zeigt sich in Inhalt und Form des Kodex. Um bei der Form zu beginnen: die Klarheit der Struktur und die Sprache der Verhaltensregeln sind unerreicht. Von welch anderem Gesetz könnte wohl ein Schriftsteller vom Range Stendhals (Marie-Henri Beyle) in seinem Testament schreiben, daß sein eigener Roman im Sinne des Code civil ausgebessert werden möge. Und es war auch Stendhal, der zeitweise jeden Morgen einige Seiten im Code civil las, „um den Ton zu treffen “.* Vor allem aber macht der normative Gehalt des Kodex seine Mustergültigkeit für die bürgerliche Gesetzgebung aus. Der Code civil schrieb die Bedingungen fest, unter denen sich kapitalistische Konkurrenz ungehemmt zu entwickeln vermag: Freiheit der Person und des Eigentums. Ein jeder Franzose genieße die Zivilrechte, also die gleiche Freiheit, verspricht a) Marx,'Engels. Werke. Bd. 6, Berlin 1959. S. 107. b) W. I. Lenin, Werke, Bd. 29, Berlin 1961, S. 360. c) Vgl. K.-H. Schöneburg, „Revolutionäre Demokratie Historizität und Aktualität“, Staat und Recht 1989, Heft 1, S. 4 ff., sowie weitere Beiträge mit staats- und rechtstheoretischen Überlegungen zum 200. Jahrestag der Französischen Revolution im gleichen Heft. 1 Text der Verfassung von 1793 bei W. Markov, Revolution im Zeugenstand. Frankreich 1789 1799, Bd. 2, Leipzig 1982, S. 434 ff. 2 Unter „Ancien regime“ wird seit 1789 die feudale Herrschaftsund Gesellschaftsordnung der absoluten Monarchie, im engeren Sinn ihre der Revolution vorausgehende letzte Phase verstanden (W. Markov, a. a. O., Bd. 1, S. 30). 3 Text der Erklärung bei H. Klenner, Marxismus und Menschenrechte (Studien zur Rechtsphilosophie), Berlin 1982, S. 226 ff., sowie bei W. Markov, a. a. O., Bd. 2, S. 105 ff. 4 Text des Kodexentwurfs bei C. Barazetti, Einführung in das französische Civilrecht, Heidelberg 1889, S. 313 ff. 5 Vgl. Marx Engels. Werke. Berlin 1956 1983: Bd. 1, S. 104: Der Code Napoleon ist aus der Ideenschule von Rousseau, Montesquieu usw. und aus der Französischen Revolution hervorgegangen. Bd. 19. S. 537; Bd. 22. S. 304: Die Revolution schuf im Code civil eine meisterhafte Anpassung des alten römischen Rechts an modern-kapitalistische Verhältnisse. Bd. 20, S. 101: Der Code Napoleon ist das einzige modern-bürgerliche. auf den gesellschaftlichen Errungenschaften der großen französischen Revolution ruhende und sie ins Juristische übersetzende Gesetzbuch. Bd. 21, S. 302: Der Code civil ist das klassische Gesetzbuch der Bourgeoisgesellschaft. Marx zählte übrigens Napoleon in einem Atemzug mit Robespierre und St. Just zu den Heroen der französischen Revolution (vgl. Marx,Engels, Gesamtausgabe, Bd. 1/11, Berlin 1985, S. 97). 6 Vgl. Stendhal, Lucien Leuwen. Berlin 1968, S. 807; Stendhal, Briefe, Berlin 1983, S. 756, 759, 761 (Brief vom 30. Oktober 1840 an Balzac).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 266 (NJ DDR 1989, S. 266) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 266 (NJ DDR 1989, S. 266)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

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