Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 26

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 26 (NJ DDR 1989, S. 26); 26 Neue Justiz 1/89 Kennzeichnend für die Arbeitsbeziehungen in Japan ist, daß es erst- und zweitklassige Beschäftigungsverhältnisse und so gut wie keine Übergänge von Rand- zu Kernbelegschaften und von Klein- zu Großbetrieben gibt. Der Arbeitsmarkt ist scharf segmentiert. Entweder gelingt es einem jungen Menschen gleich zu Anfang, in 'die erste Klasse einzusteigen, oder er ist auf Dauer gesehen in die Randbelegschaft abgedrängt. Der sog. Seitenanstieg ist zwar vor allem für diejenigen, die sich durch andere Bildungswege eine hohe Qualifikation erworben haben möglich, bleibt aber die Ausnahme. Kein gesetzlicher Kündigungsschutz Die „Freisetzung“ von Arbeitskräften wird dadurch erleichtert, 'daß es unter Hinweis auf das Prinzip der lebenslangen Beschäftigung keinen gesetzlichen Kündigungsschutz gibt. Das Arfoeitsstandarügesetz gestattet grundsätzlich die Kündigung mit 30tägager Frist (Art. 20) außer nach Arbeitsunfällen, bei berufsbedingter Erkrankung und bei Schwangerschaft (Art. 19). Eine Kündigung ist nur dann unwirksam, wenn sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Werktätigen verstößt (Art. 3). Schließlich verbietet das Gewerkschaftsgesetz eine Kündigung wegen Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft (Art. 7). Nach ständiger Rechtsprechung wird zwischen „betriebsbedingter“ und „verhaltensbedingter“ Kündigung unterschieden. Für die betriebsbedingte Kündigung, zumeist als Massenentlassung praktiziert, sind folgende Merkmale erforderlich: 1. der Bestand des Unternehmens muß gefährdet sein, wenn nicht von Entlassungen Gebrauch gemacht wird; 2. der Unternehmer muß alle änderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben (dazu gehören vor allem der Abbau von Überstunden, die Anordnung von Kurzarbeit, die Versetzungen in andere Unterpehmensteile und die Werbung für den frühzeitigen Eintritt in den Ruhestand); 3. die Kriterien, nach denen die zu Entlassenden unter den Werktätigen ausgewählt werden, müssen „gerecht“ sein; 4. der Unternehmer ist verpflichtet, vorher die Gewerkschaften und die Beschäftigten zu informieren. Die verhaltensbedingte Kündigung wird auch als disziplinarische Kündigung bezeichnet, weil mit ihr die Pension bzw. Abfindungen ganz oder teilweise entzogen werden können. Der Katalog der Kündigungsgrünide ist hier ziemlich umfangreich, so z. B. Widerspruch des Werktätigen gegen eine Versetzung in einen anderen Unternehmensteil19 20, Störung des Vertrauensverhältnisses zum Unternehmer (u. a durch Kritik an dessen Maßnahmen), falsche Angaben im Lebenslauf (dazu zählt auch die nicht exakte Wiedergabe „gedanklicher Prinzipien“).29 * Automatisches Erlöschen des Avbeitsverhältnisses Zu den Besonderheiten des japanischen Ärbedtsrechts gehört auch, daß das Arbeitsverhältnis automatisch erlischt, wenn der Werktätige ein bestimmtes Alter erreicht hat (es ist 'lediglich eine formelle Vorankündigung durch den Unternehmer erforderlich). Diese Altersgrenze wird von den Unternehmern unter dem Gesichtspunkt der „Rationalität des Unternehmens“ selbst festgelegt (in der Regel 55 Jahre). Da die staatliche Altersversorgung nicht ausreichend ist und in der Regel erst nach dem 65. Lebensjahr eintritt, kämpfen die Werktätigen darum, daß die betriebliche Altersgrenze nach oben hinausgeschoben wird. Sofern 'die Unternehmen dieses Verlangen akzeptieren, setzen sie das Beschäftigungsverhält-nis unter einer der folgenden Voraussetzungen fort: a) sie nehmen dafür staatliche Subventionen in Anspruch; b) ' sie stellen den Werktätigen neu ein, wobei ein geringerer Lohn als vorher (im Durchschnitt etwa 20 Prozent weniger) gezahlt wird; c) mit dem Werktätigen wird eine Teilbeschäftigung vereinbart und zugleich ein endgültiger Termin für das Ausscheiden aus dem Betrieb festgelegt. Die Werktätigen sind in diesen Fällen zusätzlich dadurch benachteiligt, daß die Beschäftigung nach dem Erreichen' der betrieblichen Altersgrenze bei der Berechnung des Ruhestandsgeldes unberücksichtigt bleibt. Mit. dem revidierten Beschätftigungsstabilisierungsgesetz für ältere Beschäftigte, das zum 1. Oktober 1986 in Kraft trat21, versucht der Siaat, die Unternehmer dazu zu bewegen, das Firmenpensionsalter auf 60 Jahre anzuheben. Sanktionen im Falle der Nichtbefolgung des Gesetzes sind allerdings nicht vorgesehen, so daß sich nur wenig an dem bisherigen Zustand ändern wird. Ob die Unternehmer stärker die Möglichkeit nutzen, vom Staat finanzielle Subventionen zu erhalten, wenn sie über 55jährige weiterbeschäftigen oder befristet neuein-stellen bleibt abzuwarten. Das Senioritätsprinzip und die Unternehmenspraxis Auch das für Japan typische Senioritätsprinzip, 'das auf dem Lebensalter, dem Dienstalter und der Schulbildung der Beschäftigten beruht, wird heute nicht mehr durchgängig eingehalten. Nach diesem Prinzip wird ein niedriges Anfangsgehalt gezahlt, das kontinuierlich ansteigt und am Ende des Arbeitslebens am höchsten ist. Die Einkommensunterschiede können (bei gleicher Arbeit) so hoch sein, daß der ältere Werktätige gegenüber dem jüngeren das Dreifache des Lohns erhält. Auch die Beförderung verläuft nach diesem Prinzip. Gewichtige Unternehmerinteressen stehen aber seiner Beibehaltung seit längerem entgegen.- Die Unternehmer haben in den letzten Jahren den Anteil des Leistungslohns am Gesamtlohn beträchtlich erhöht, so daß die altersbedingtSn Unterschiede im Lohngefüge geschrumpft sind. Das Verhältnis von Alter und Leistung liegt heute etwa . bei 70 'zu 30. Die Leistungsbewertung wird nach einem Kriterienkatalog (Punktesystem) durch den Vorgesetzten vor-genommen; die Gewerkschaft ist daran nicht beteiligt. Zu den positiven Kriterien zählen neben hohen Arbeitsleistungen die Bereitschaft zur Weiterbildung und zur Arbeit im Team. Negativ wirkt sich auf die Leistungsbewertung z. B. aus, wenn der Werktätige seinen Jahresurlaub vollständig oder zum größten Teil in Anspruch nehmen will, geringe Bereitschaft zur Leistling von Überstunden zeigt oder „überzogene Individualität“ an den Tag legt.22 Junge,'hochqualifizierte Werktätige (sog. Seiteneinsteiger) beziehen von vornherein höhere Gehälter, die sich aber dann mit zunehmendem Alter nur noch geringfügig ändern. Die Praxis zeigt, daß das höchste Gehalt heute schon nicht mehr erst am Ende der betrieblichen Altersgrenze erreicht wird, sondern in der Regel zwischen dem 45. und dem 50. Lebensjahr, und dann wieder abgebaut wird. Das hat auch negative Auswirkungen auf die staatliche Rente (die an sich schon sehr gering ist) und auf idie Firmenpension, deren Höhe nach dem letzten Gehalt bemessen wird. Organisation der Gewerkschaften auf Betriebs- bzw. Unternehmensebene 1-------------;------------“-------------------m---------- Die sog. Betriebsbezogenheit ist ein hervorstechendes Merkmal der Arbeitsbeziehungen und der Gewerkschaftsstruktur in Japan. Es gibt keine einheitlichen Gewerkschaften, die die Gesamtinteressen der japanischen Arbeiterklasse vertreten kpnnten. Jede der auf Betriebs- bzw. Unternehmensebene organisierten Gewerkschaften hat ihre eigene Satzung, eigene Funktionäre (auf Dauer eingestellte Arbeiter und Angestellte des Betriebes) und eigene Finanzmittel. Sie besitzt die vollständige Autonomie bezüglich der Leitung der Betriebsgewerkschaft, ihrer politischen Willensbildung und -entscheidung sowie bei Tarifverhandlungen und Streiks. Japanische Arbeiter und Angestellte, die in großen Privatfirmen oder im öffentlichen Dienst einschließlich der öffentlichen Unternehmen arbeiten/sind in der Regel zu 10.Ö Prozent Mitglieder der Gewerkschaft. Das Gewerkschaftsgesetz (Art. 7 Zifi. 1) erkennt in gewissem Umfang,das Prinzip der vollständigen gewerkschaftlichen Organisiertheit an (ähnlich dem angloamerikanischen dosed-shop-System). Tatsächlich liegt der Organisationsgrad zur Zeit (1987) nur bei insgesamt 27,6 Prozent, da die Betriebsgewerkschaften ausschließlich die Stammbeschäftigten vor allem der größeren Betriebe umfassen. Zugleich erweiterte sich der Ddenstleistungsbereich, der in Japan traditionell eine geringere Organisationsbereitschaft aufweist, so daß zu befürchten ist, daß die Organisationsquote weiter sinkt (Mitte der 70er Jahre belief sie sich noch auf 35 Prozent). Die „Randarbeiter“ sind von vornherein nicht gewerkschaftlich organisiert; ihnen ist der Zugang zur Betriebsgewerkschaft versperrt. In den Klein- und Mittelbetrieben ist die gewerkschaftliche Organisationsquote extrem niedrig. Falls es dort überhaupt eine Gewerkschaft gibt, folgt sie dem Vorbild der Gewerkschaft des Großunternehmens, dem der Kleinbetrieb als 19 Vgl. Die Arbeitswelt ln Japan und in der Bundesrepublik Deutschland a. a. O., S. 55 f. 20 Vgl. Studien „zumNfapanisöhen Arbeitsrecht, a. a. O., S. 210 ff. 21 Basis dafür ist das Gesetz über besondere Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Personen mittleren Alters und älterer Personen vom 25. Mai 1371, in: Labour Laws of Japan, a. a. O., S. 304 ff. , 22 Vgl. W. LeCher, „Japan im Umbruch“, WSI-Mitteilungep (Köln) 1988, Heft 3, S. 187.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 26 (NJ DDR 1989, S. 26) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 26 (NJ DDR 1989, S. 26)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der selbst oder über das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen von Feindeinrichtungen in der genutzt werden können. Die von Verhafteten gegenüber den Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Armeeangehörigen der Großbritanniens und Frankreichs, die die Hauptstadt der von Berlin aus aufsuchen. Die beim Grenzübertritt erkannten oder getroffenen.

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