Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 259

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 259 (NJ DDR 1989, S. 259); Neue Justiz 6/89 259 und nur rechtlich anders zu beurteilen war, hat der Senat im Wege der Selbstentscheidung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO über die Berufung der Verklagten befunden und sie abgewiesen. Strafrecht §§ 61, 238, 239, 300 Ziff. 5, 293 Abs. 3 StPO. 1. Tritt das Gericht nach den Schlußvorträgen und dem letzten Wort des Angeklagten (§§ 238, 239 StPO) wieder in die Beweisaufnahme ein, so ist dem Angeklagten erneut die Möglichkeit zu einem Schlußvortrag einzuräumen und ihm das letzte Wort zu erteilen. Geschieht dies nicht, ist das Recht auf Verteidigung verletzt. Das in diesem Fall ergangene Urteil ist im Rechtsmittelverfahren wegen Verletzung der Vorschriften über das Recht auf Verteidigung gemäß § 300 Ziff. 5 StPO aufzuheben. 2. Eine Berufung ist nicht als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn prozessuale Mängel vorliegen, die eine Hauptverhandlung notwendig machen. OG, Urteil vom 9. September 1988 2 OSK 11/88. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes auf Bewährung. Das Bezirksgericht hat die Berufung, mit der Freispruch angestrebt wurde, als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Hauptverhandlung des Kreisgerichts fand am 9., 20. und 25. Mai 1988 statt. Nach dem Schluß der Beweisaufnahme am 20. Mai 1988 erhielten der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte das Wort zu ihren Ausführungen und Anträgen. Der Angeklagte erhielt das letzte Wort. Danach trat das Gericht erneut in die Beweisaufnahme ein. Nach Schluß der erneuten Beweisaufnahme äußerten sich ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung Staatsanwalt, Verteidiger urid Angeklagter nicht und stellten keine Anträge. Gegen die Entscheidungen des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Rechf'auf Verteidigung wird durch die Verfassung der DDR (Art. 102 Abs. 2), das Strafgesetzbuch (Art 4) und die Strafprozeßordnung (§§ 61, 238, 239) gewährleistet. Die Gerichte haben den Angeklagten im jeweiligen Verfahrensstadium über seine Rechte zu belehren und Voraussetzungen zu schaffen, daß er sie wahrnehmen kann. Nachdem das Kreisgericht nach den Schlußvorträgen und dem letzten Wort des Angeklagten erneut in die Beweisaufnahme eingetreten war und den Angeklagten zu Detailfragen vernommen hatte, wurde die Beweisaufnahme wieder geschlossen. Das Protokoll über diesen Teil der Hauptverhandlung entspricht nicht den Anforderungen des § 253 StPO; insbesondere ergibt sich daraus nicht der Nachweis über die Einhaltung aller zwingenden Verfahrensvorschriften, namentlich der Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung, denn über Schlußvorträge und das letzte Wort des Angeklagten ist nichts protokolliert. Nach Schluß der erneuten Beweisaufnahme ist jedoch gemäß §§ 238, 239 StPO zu verfahren. Selb.st dann, wenn Staatsanwalt und Verteidiger nicht anwesend gewesen sein sollten, war dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, in einem Schlußvortrag nochmals zu seiner Verteidigung zur sprechen. Ihm gebührte das letzte Wort als Ausdruck seines Rechts auf gerichtliches Gehör und Bestandteil seines Rechts auf Verteidigung, unabhängig davon, ob ihm zu einem früheren Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon die Möglichkeit dazu ein-geräumt worden war. Mit der 10. Plenartagung des Obersten Gerichts und dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 19. Dezember 1984 (OG-Informationen 1984, Nr. 6 S. 3 ff.) wurde auf die besondere Verantwortung der Rechtsmittelgerichte für die strikte Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Durchführung der Strafverfahren hingewiesen. Danach muß das Rechtsmittelverfahren garantieren, daß alle materiellen und prozessualen Normen richtig angewandt, fehlerhafte Entscheidungen korrigiert werden, daß jeder Schuldige zur Verantwortung gezogen, aber kein Unschuldiger bestraft wird (Ziff. 1 des Beschlusses). Es wurden auch Kriterien für die Verwerfung einer Berufung als offensichtlich unbegründet fixiert (Ziff. 7 des Beschlusses). Danach darf eine Beschlußfassung gemäß § 293 Abs. 3 StPO u. a. nicht erfolgen, wenn prozessuale Mängel vorliegen, die eine Hauptverhandlung notwendig machen. Das Bezirksgericht ist seiner Verantwortung nicht gerecht geworden. Obwohl Voraussetzungen für die notwendige Aufhebung des angefochtenen Urteils Vorlagen, weil die Vorschriften über das Recht auf Verteidigung verletzt wurden (§ 300 Ziff. 5 StPO), erfolgte eine Verwerfung der Berufung. Diese Beschlußfassung stellt eine weitere grobe Gesetzesverletzung dar. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR war daher gemäß §§ 321 Abs. 1, 322 Abs. 3 StPO zu entscheiden. Nach erneuter Verhandlung wird das erstinstanzliche Gericht zu beachten haben, daß die bisherigen Auslagen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens der Staatshaushalt zu tragen hat und über die Auslagen des erneut durchgeführten erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 362 ff. StPO zu entscheiden ist. Buchumschau * Materialien der1 „Berliner Rechtstheoretischen Symposien“ Reihe „Konferenzmaterialien, Protokolle, Informationen“ des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Mit den neuen Rechtsvorschriften über die Erweiterung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung bestimmter Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 wurde der Rechtsschutz für die Bürger planmäßig ausgebaut. Der Gesetzgeber hat mit dem Erlaß dieser Rechtsvorschriften eine Frage entschieden, die seit einigen Jahren in der Wissenschaft mit unterschiedlichen Standpunkten diskutiert worden war. Sie spielte auch eine beachtliche Rolle auf dem VII. Berliner Rechtstheoretischen Symposium (BRS) vom November 1987, das sich mit der Wechselwirkung zwischen Verfahrensrecht und materiellem Recht als einer Effektivitätskomponente des sozialistischen Rechts beschäftigte. Die soeben erschienenen, von K. A. Mollnau herausgegebenen gesamten Materialien des VII. BRS enthalten neben Beiträgen, die die Problematik aus rechtstheoretischer und forschungsstrategischer Sicht behandeln, auch viele konkrete, rechtszweigbezogene Untersuchungen und Überlegungen zum Verfahrensrecht in seinem Verhältnis zum materiellen Recht. Wie schon auf den bisherigen BRS stellte Mollnau Basisthesen mit inhaltlich richtungweisenden Schwerpunkten für eine an den Bedürfnissen der Praxis orientierte Weiterentwicklung und Theoriebildung der Rechtswissenschaft voran. In bezug auf die Verfahrensfrage betonte er insbesondere das rechtspolitische Gewicht, das ihr für die Qualität der sozialistischen Rechtsordnung, für Rechtssicherheit, Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit zukommt. In diesem Kontext stehen auch jene Beiträge, die sich speziell mit verwaltungsrechtlichen Aspekten befassen. Hier sei auf die Diskussionsbeiträge zu einigen Elementen eines allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (W. Bernet), zu den Arten von Verwaltungsverfahren und den an sie zu stellenden Anforderungen (K. Bönnin-ger), zum Verhältnis zwischen materiell- und verfahrensrechtlichen Regelungen im Verwaltungsrecht (R. Brachmann), zur Problematik der Interessen im Verwaltungsverfahren (N. Frank) sowie zum Verwaltungszwangsverfahren (A. Schöwe) hingewiesen. Die Themenwahl für das VII. BRS verdeutlicht in besonderem Maße, was für die 1975 ins Leben gerufenen Symposien insgesamt kennzeichnend ist: die Orientierung auf solche Themen, mit deren Bearbeitung der wissenschaftliche Vorlauf für künftige rechtspraktische Entwicklungen zu schaffen ist;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 259 (NJ DDR 1989, S. 259) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 259 (NJ DDR 1989, S. 259)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, Unterstützung beim Erreichen persönlicher Ziele und Hilfe bei persönlichen Sorgen. Als negative, belastende Folgen sollten - Verzicht auf bestimmte Gewohnheiten, Bewegen nach den Regeln der Konspiration und Geheimhaltung sowohl durch die Mitarbeiter als auch durch die neugeworbenen eingehalten? Die in diesem Prozeß gewonnenen Erkenntnisse sind durch die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der sozialistischen Menschenführung zu vermitteln, damit sie die Initiative der verstärkt zur Entfaltung bringen können. Das Hauptfeld der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, vor konterrevolutionären Angriffen, gebieten die Untersuchungshaft als ein unverzichtbares staatliches Mittel für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden.

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