Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 259

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 259 (NJ DDR 1989, S. 259); Neue Justiz 6/89 259 und nur rechtlich anders zu beurteilen war, hat der Senat im Wege der Selbstentscheidung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO über die Berufung der Verklagten befunden und sie abgewiesen. Strafrecht §§ 61, 238, 239, 300 Ziff. 5, 293 Abs. 3 StPO. 1. Tritt das Gericht nach den Schlußvorträgen und dem letzten Wort des Angeklagten (§§ 238, 239 StPO) wieder in die Beweisaufnahme ein, so ist dem Angeklagten erneut die Möglichkeit zu einem Schlußvortrag einzuräumen und ihm das letzte Wort zu erteilen. Geschieht dies nicht, ist das Recht auf Verteidigung verletzt. Das in diesem Fall ergangene Urteil ist im Rechtsmittelverfahren wegen Verletzung der Vorschriften über das Recht auf Verteidigung gemäß § 300 Ziff. 5 StPO aufzuheben. 2. Eine Berufung ist nicht als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn prozessuale Mängel vorliegen, die eine Hauptverhandlung notwendig machen. OG, Urteil vom 9. September 1988 2 OSK 11/88. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes auf Bewährung. Das Bezirksgericht hat die Berufung, mit der Freispruch angestrebt wurde, als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Hauptverhandlung des Kreisgerichts fand am 9., 20. und 25. Mai 1988 statt. Nach dem Schluß der Beweisaufnahme am 20. Mai 1988 erhielten der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte das Wort zu ihren Ausführungen und Anträgen. Der Angeklagte erhielt das letzte Wort. Danach trat das Gericht erneut in die Beweisaufnahme ein. Nach Schluß der erneuten Beweisaufnahme äußerten sich ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung Staatsanwalt, Verteidiger urid Angeklagter nicht und stellten keine Anträge. Gegen die Entscheidungen des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Rechf'auf Verteidigung wird durch die Verfassung der DDR (Art. 102 Abs. 2), das Strafgesetzbuch (Art 4) und die Strafprozeßordnung (§§ 61, 238, 239) gewährleistet. Die Gerichte haben den Angeklagten im jeweiligen Verfahrensstadium über seine Rechte zu belehren und Voraussetzungen zu schaffen, daß er sie wahrnehmen kann. Nachdem das Kreisgericht nach den Schlußvorträgen und dem letzten Wort des Angeklagten erneut in die Beweisaufnahme eingetreten war und den Angeklagten zu Detailfragen vernommen hatte, wurde die Beweisaufnahme wieder geschlossen. Das Protokoll über diesen Teil der Hauptverhandlung entspricht nicht den Anforderungen des § 253 StPO; insbesondere ergibt sich daraus nicht der Nachweis über die Einhaltung aller zwingenden Verfahrensvorschriften, namentlich der Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung, denn über Schlußvorträge und das letzte Wort des Angeklagten ist nichts protokolliert. Nach Schluß der erneuten Beweisaufnahme ist jedoch gemäß §§ 238, 239 StPO zu verfahren. Selb.st dann, wenn Staatsanwalt und Verteidiger nicht anwesend gewesen sein sollten, war dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, in einem Schlußvortrag nochmals zu seiner Verteidigung zur sprechen. Ihm gebührte das letzte Wort als Ausdruck seines Rechts auf gerichtliches Gehör und Bestandteil seines Rechts auf Verteidigung, unabhängig davon, ob ihm zu einem früheren Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon die Möglichkeit dazu ein-geräumt worden war. Mit der 10. Plenartagung des Obersten Gerichts und dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 19. Dezember 1984 (OG-Informationen 1984, Nr. 6 S. 3 ff.) wurde auf die besondere Verantwortung der Rechtsmittelgerichte für die strikte Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Durchführung der Strafverfahren hingewiesen. Danach muß das Rechtsmittelverfahren garantieren, daß alle materiellen und prozessualen Normen richtig angewandt, fehlerhafte Entscheidungen korrigiert werden, daß jeder Schuldige zur Verantwortung gezogen, aber kein Unschuldiger bestraft wird (Ziff. 1 des Beschlusses). Es wurden auch Kriterien für die Verwerfung einer Berufung als offensichtlich unbegründet fixiert (Ziff. 7 des Beschlusses). Danach darf eine Beschlußfassung gemäß § 293 Abs. 3 StPO u. a. nicht erfolgen, wenn prozessuale Mängel vorliegen, die eine Hauptverhandlung notwendig machen. Das Bezirksgericht ist seiner Verantwortung nicht gerecht geworden. Obwohl Voraussetzungen für die notwendige Aufhebung des angefochtenen Urteils Vorlagen, weil die Vorschriften über das Recht auf Verteidigung verletzt wurden (§ 300 Ziff. 5 StPO), erfolgte eine Verwerfung der Berufung. Diese Beschlußfassung stellt eine weitere grobe Gesetzesverletzung dar. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR war daher gemäß §§ 321 Abs. 1, 322 Abs. 3 StPO zu entscheiden. Nach erneuter Verhandlung wird das erstinstanzliche Gericht zu beachten haben, daß die bisherigen Auslagen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens der Staatshaushalt zu tragen hat und über die Auslagen des erneut durchgeführten erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 362 ff. StPO zu entscheiden ist. Buchumschau * Materialien der1 „Berliner Rechtstheoretischen Symposien“ Reihe „Konferenzmaterialien, Protokolle, Informationen“ des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Mit den neuen Rechtsvorschriften über die Erweiterung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung bestimmter Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 wurde der Rechtsschutz für die Bürger planmäßig ausgebaut. Der Gesetzgeber hat mit dem Erlaß dieser Rechtsvorschriften eine Frage entschieden, die seit einigen Jahren in der Wissenschaft mit unterschiedlichen Standpunkten diskutiert worden war. Sie spielte auch eine beachtliche Rolle auf dem VII. Berliner Rechtstheoretischen Symposium (BRS) vom November 1987, das sich mit der Wechselwirkung zwischen Verfahrensrecht und materiellem Recht als einer Effektivitätskomponente des sozialistischen Rechts beschäftigte. Die soeben erschienenen, von K. A. Mollnau herausgegebenen gesamten Materialien des VII. BRS enthalten neben Beiträgen, die die Problematik aus rechtstheoretischer und forschungsstrategischer Sicht behandeln, auch viele konkrete, rechtszweigbezogene Untersuchungen und Überlegungen zum Verfahrensrecht in seinem Verhältnis zum materiellen Recht. Wie schon auf den bisherigen BRS stellte Mollnau Basisthesen mit inhaltlich richtungweisenden Schwerpunkten für eine an den Bedürfnissen der Praxis orientierte Weiterentwicklung und Theoriebildung der Rechtswissenschaft voran. In bezug auf die Verfahrensfrage betonte er insbesondere das rechtspolitische Gewicht, das ihr für die Qualität der sozialistischen Rechtsordnung, für Rechtssicherheit, Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit zukommt. In diesem Kontext stehen auch jene Beiträge, die sich speziell mit verwaltungsrechtlichen Aspekten befassen. Hier sei auf die Diskussionsbeiträge zu einigen Elementen eines allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (W. Bernet), zu den Arten von Verwaltungsverfahren und den an sie zu stellenden Anforderungen (K. Bönnin-ger), zum Verhältnis zwischen materiell- und verfahrensrechtlichen Regelungen im Verwaltungsrecht (R. Brachmann), zur Problematik der Interessen im Verwaltungsverfahren (N. Frank) sowie zum Verwaltungszwangsverfahren (A. Schöwe) hingewiesen. Die Themenwahl für das VII. BRS verdeutlicht in besonderem Maße, was für die 1975 ins Leben gerufenen Symposien insgesamt kennzeichnend ist: die Orientierung auf solche Themen, mit deren Bearbeitung der wissenschaftliche Vorlauf für künftige rechtspraktische Entwicklungen zu schaffen ist;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 259 (NJ DDR 1989, S. 259) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 259 (NJ DDR 1989, S. 259)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der neuen Lage und Aufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Schwerpunkte bereits zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Leiter durch zielgerichtete Planaufgaben höhere Anforderungen an die Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle forderte -,sie darf nicht losgelöst von der politisch-operativen Lage, von den politisch-operativen Schwe?-punktbereichen und politisch-operativen Schwerpunkten, von, der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge und konkret widerspiegeln. Auch die zur Erhöhung der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit notwendigen Erfordernisse der Erziehung und Befähigung der sind mit der Auftragserteilung und Instruierung ungenügende Beachtung. Hemmend für die Entwicklung der Arbeit wirkt sich auch aus, daß nicht immer mit der notwendigen Konsequenz die Realisierung solcher gegebenen personengebundenen Aufträge durch die operativen Mitarbeiter selbst mit einigen Grundsätzen der Überprüfung von vertraut sind vertraut gemacht werden. Als weitere spezifische Aspekte, die aus der Sicht der Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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