Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 256

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 256 (NJ DDR 1989, S. 256); 256 Neue Justiz 6/89 währt. Nach § 11 Abs. 3 der DB ist der Werktätige dann zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet, wenn er aus dem Betrieb vor Ablauf der vereinbarten Frist aus Gründen ausscheidet, die nicht gesellschaftlich gerechtfertigt sind. Im Verfahren war zu beurteilen, ob der Verklagte aus gesundheitlichen oder aus anderen persönlichen Gründen sein Arbeitsrechtsverhältnis beendet hat. Der Verklagte hat im Berufungsverfahren bestätigt, daß er gegenüber den leitenden Mitarbeitern der Klägerin im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses nicht zum Ausdruck brachte, daß für ihn gesundheitliche Gründe entscheidend sind. Durch die Vernehmung des ihn seinerzeit behandelnden Arztes vor dem Kreisgericht wurde zwar eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Verklagten bestätigt, jedoch ist ärztlicherseits ein Wohnungswechsel nicht ausdrücklich empfohlen worden. Nach Auffassung des Senats ist davon auszugehen, daß der Verklagte bestrebt war, seinen Wohnort in der Nähe des Wohnorts seiner Bekannten zu begründen. Die Verbesserung seines Gesundheitszustandes ist für den Verklagten in der Folgezeit erfreulicherweise eingetreten, war jedoch zur Zeit des Abschlusses des Aufhebungsvertrags nicht der Ausgangspunkt für die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses. Von diesen Umständen haben sich beide Prozeßparteien offensichtlich auch leiten lassen, als sie beim Abschluß des Aufhebungsvertrags davon ausgingen, daß kein Anspruch auf anteilige Jahresendprämie besteht, und der Verklagte im gleichen Zusammenhang auch die Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses für den Eigenheimbau übernahm. Aus diesem Grund ist der Rückzahlungsanspruch der Klägerin, der in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 3 der (1.) DB zur EigenheimVO und der Vereinbarung zwischen den Prozeßparteien vom 20. März 1979 steht, gerechtfertigt. Zivilrecht § 122 ZGB. Ein Mietverhältnis über eine Wohnung darf durch das Gericht nur dann aufgehoben werden, wenn das Interesse des Vermieters an der Erlangung des Wohnraums das Interesse des Mieters an der Beibehaltung des Wohnraums überwiegt. Die Interessenabwägung erfordert, bereits im Erkenntnisverfahren im Zusammenwirken mit dem zuständigen Wohnraumlenkungsorgan zu klären, ob dem Mieter in absehbarer Zeit anderer, entsprechend den gegenwärtigen Bedingungen gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung gestellt werden kann. OG, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 2 OZK 20 88. Die Kläger zu 1) und 2) sind gemeinschaftliche Eigentümer eines Wohnhauses. Die Verklagten sind seit 1971 Mieter der in der 1. Etage dieses Hauses gelegenen 3-Raum-Wohnung. Die Klägerin zu 1) bewohnt die im unteren Geschoß des Hauses gelegene 3-Raum-Wohnung, der Kläger 2u 2) bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau und einem 5jährigen Kind die im Dachgeschoß ausgebaute l'VZimmer-Wohnung. Die Kläger haben unter Hinweis auf die beengten Wohnverhältnisse der Familie des Klägers zu 2) und eine Erkrankung des Kindes Eigenbedarf an der von den Verklagten bewohnten Wohnung geltend gemacht. Die Verklagten haben dargelegt: Den Klägern stehe unter Berücksichtigung der Wohnung der Klägerin zu 1) insgesamt ausreichender Wohnraum zur Verfügung. Den Verklagten könne wegen der erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Verklagten zu 1) und der beruflichen Belastungen nicht zugemutet werden, die langjährig gewohnten und auf ihre Belange abgestimmten Wohnbedingungen aufzugeben. Das Kreisgericht hat die Klage auf Aufhebung des zwischen den Prozeßparteien bestehenden Mietverhältnisses und Räumung abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und unter Aufhebung des Mietverhältnisses zum 30. April 1988 die Verklagten verurteilt, die von ihnen im Grundstück der Kläger bewohnte Wohnung zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Das Bezirksgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausge- führt: Der Kläger zu 2) und seine Familie hätten Wohnbe-darf, der durch die Inanspruchnahme der von den Verklagten bewohnten Wohnung befriedigt werden könne. Das Interesse der Verklagten als langjährige Mieter, insbesondere das des im fortgeschrittenen Alter befindlichen und gesundheitlich beeinträchtigten Verklagten zu 1). sei zwar zu berücksichtigen, überwiege jedoch nicht das Interesse der Kläger, zumal den Verklagten im benachbarten Wohngebiet in absehbarer Zeit gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung gestellt werde. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts ist das Kreisgericht bei der Interessenabwägung zwischen den Prozeßparteien auf der Grundlage des § 122 ZGB sowie in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts und der Literatur zutreffend davon ausgegangen, daß ein Mietverhältnis über eine Wohnung durch das Gericht nur dann aufgehoben werden darf, wenn das Interesse des Vermieters an der Erlangung des Wohnraums das Interesse des Mieters an dessen Beibehaltung überwiegt (vgl. G. Hejhal in NJ 1980, Heft 8, S. 371; OG, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 2 OZK 28 87 - [NJ 1988, Heft 10, S. 432]; ZGB-Kommentar, 2. Aufl., Berlin 1985, Anm. 1.2. zu § 122 ZGB [S. 168]). Die dem entgegenstehenden Bewertungskriterien des Bezirksgerichts bei der Interessenabwägung widersprechen den hohen Anforderungen an die gerichtliche Aufhebung von Wohnungsmietverhältnissen wegen Eigenbedarfs, für die als wesentliches Element des Grundrechts auf Wohnraum Kündigungsschutz besteht. Bereits deshalb ist das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Das Bezirksgericht wird die Interessenabwägung nunmehr unter dem richtigen Ausgangspunkt vorzunehmen haben. Hierzu bedarf es der weiteren Aufklärung des Sachverhalts, wobei folgendes zu beachten sein wird: Den Gerichten ist zuzustimmen, daß der Wohnbedarf der Familie des Klägers zu 2) mit der im Dachgeschoß befindlichen l1 2-Zimmer-Wohnung nicht befriedigt ist. Da jedoch die Klägerin zu 1) über erheblich unterbelegten Wohnraum verfügt, ist zu prüfen, ob eine Lösung zwischen den beiden Eigentümern vertretbar ist, ohne die Interessen der langjährigen Mieter zu berühren. (Wird ausgeführt.) Auf seiten der Verklagten ist die enge Bindung an die bestehenden Wohnverhältnisse, die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Verklagten zu 1), seine Berufstätigkeit über das Rentenalter hinaus, die günstige Lage der W'ohnung zu Garage und Garten der Verklagten sowie das Vorhandensein eines Telefonanschlusses zu beachten. Die Interessenabwägung erfordert daher weiterhin entscheidend, bereits im Erkenntnisverfahren im Zusammenwirken mit dem zuständigen Wohnraumlenkungsorgan zu klären, ob der Verklagten tatsächlich in absehbarer Zeit den gegenwärtigen Bedingungen entsprechender gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung gestellt werden kann (vgl. Bericht des Präsidiums an die 16. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Wohnungsmietrechtsprechung, Abschn. IV Ziff. 1 [NJ 1980, Heft 8, S. 347]; OG, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 2 OZK 28'87 -[a. a. O.]). (Wird ausgeführt.) Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts das Urteil des Bezirksgerichts gemäß § 162 Abs. 1 ZPO wegen Verletzung von § 122 ZGB aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §§ 363, 402 f., 409, 411 Abs. 4, 418 ZGB; § 33 Abs. 3 NG. 1. Die rechtswirksame Ausschlagung einer Erbschaft setzt die Kenntnis des Erben vom Erbfall voraus. Diese Kenntnis liegt erst dann vor, wenn der betreffende Bürger weiß, daß der Erblasser verstorben ist und daß er selbst Erbe bzw. Miterbe geworden ist. Im Falle testamentarischer Erbfolge kann diese Kenntnis nicht vor Eröffnung des Testaments erlangt werden. Die Annahme einer Erbschaft kann vor der Kenntnis vom Erbfall und mithin vor Beginn der Ausschlagungsfrist nicht stattfinden. 2. Den Erbfall betreffende Handlungen eines Bürgers (z. B. Ausrichtung der Bestattung mit Nachlaßgeldern) vor An-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen sowie der Täterpersönlichkeit als Voraussetzung dafür, daß jeder Schuldige konsequent und differenziert strafrechtlich zur Voran twortvmg gezogen werden kann, aber kein Unschuldiger verfolgt wird, die weitere Vervollkommnung der Zusammenarbeit der tschekistischen Bruderorgane im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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