Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 254 (NJ DDR 1989, S. 254); 254 Neue Justiz 6 89 begonnene Verjährungsfrist läuft also nach Fortfall des Hemmungsgrundes weiter. Auch hier wird der Ablauf einer Frist durch den Eintritt einer rechtserheblichen Tatsache, die einen definierbaren Zeitraum betrifft, beeinflußt. Ist nun aber dieser Zeitraum z. B. gemäß § 477 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB (Zeit von der Geltendmachung eines Garantieanspruchs bis zu seiner Erfüllung oder bis zur Erklärung des Verpflichteten, daß er die Erfüllung verweigert) eine Frist i. S. des § 470 f. ZGB? Unseres Erachtens ist die Zeit der Hemmung keine Frist Eine entgegenstehende Position würde jeweils eine um einen Tag kürzere Verjährungsfrist bedeuten. Nicht übersehen werden sollte auch die Relevanz, die das inhaltliche Verständnis der Hemmung der Verjährung im internationalen Rechtsverkehr hat. Bei der Ausgestaltung der Rechtsposition zum Inhalt der Verjährungshemmung in § 327 des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge GIW vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 5 S. 61) wurde eine Position eingenommen, die es ausschließt, den Hemmungszeitraum als gesondert zu berechnende Frist zu behandeln/* 1 Diese Position ist u. E. nicht nur mit Blick auf die internationalen Rechtsbeziehungen sinnvoll, sondern kann auch ohne Probleme für unsere innerstaatliche Zivilrechtspraxis gelten. Es sind u. E. also drei Fragen weiterer Überlegungen wert: 1. Ist es rechtspolitisch akzeptabel, den in § 154 Abs. 1 ZGB genannten Zeitraum als Frist i. S. des § 470 f. ZGB zu behandeln? 2. Ist es denkbar, nicht jeden im ZGB genannten Zeitraum als Frist i. S. des § 470 f. ZGB anzusehen? 3. Ist es denkbar, zwar jeden Zeitraum im ZGB als Frist zu bezeichnen, die Berechnungsregeln aber nur dann anzu-wenden, wenn keine andere Möglichkeit zur Gesetzesanwendung (hier: Ermittlung der Fristlänge) besteht? Dr. ANGELIKA BERNHARDT, wiss. Assistentin, und Dozent Dr. sc. ACHIM MARKO, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin 4 Vgl. GIW-Kommentar, Berlin 1983, Anm. 4 und 5 zu § 327 (S. 475); vgl. auch Münchener Kommentar zum BGB, Bd. I, Allg. Teil, 1. Aull., München: Beck, 1978, S. 1303, wo es zu § 205 BGB heißt: „Die Zeit der Hemmung ist keine Frist im Sinne des §186 fl.; auf ihren Beginn ist daher die Vorschrift des § 187 Abs. 1, nach der unter den dort genannten Voraussetzungen der erste Tag nicht mitgerechnet wird, unanwendbar.“ Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 239, 270 AGB. Aus der dem Betrieb gemäß § 239 AGB obliegenden Verpflichtung, dem Werktätigen sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten für die im Zusammenhang mit der Arbeit mitgebrachten Sachen zur Verfügung zu stellen, folgt auch die Pflicht, auf die ihm bekannt werdenden Mängel an den Aufbewahrungsmöglichkeiten und auf mögliche Quellen für Schäden an den mitgebrachten Sachen in geeigneter Weise zu reagieren. Verletzt er diese Pflicht, ist er dem Werktätigen für einen Schaden gemäß § 270 AGB zum Ersatz verpflichtet. OG, Urteil vom 10. März 1989 - OAK 4 89. Zwischen den Prozeßparteien besteht ein Arbeitsrechtsverhältnis. Der Kläger stellte den bei ihm beschäftigten Werktätigen Garderobenschränke zur Verfügung, die er für diesen Verwendungszweck von einem anderen Betrieb bezog. Bei Benutzung des Garderobenschrankes wurde die Lederjacke des Verklagten dadurch beschädigt, daß beim Schließen der Schranktür das mittlere Scharnier die Jacke einklemmte und Einschnitte bzw. Quetschungen verursachte. Den Antrag auf Schadenersatz lehnte der Kläger ab. Er bestritt nicht den Schaden und die Ursache, verneinte aber, Pflichtverletzungen begangen zu haben. Die vom Verklagten angerufene Konfliktkommission verpflichtete den Kläger dem Grunde nach zum Schadenersatz. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers wies das Kreisgericht als unbegründet ab und verpflichtete den Kläger, an den Verklagten 1 420 M Schadenersatz zu zahlen. Auf die Berufung des Klägers hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts sowie den Beschluß der Konfliktkommission auf und wies die Forderung des Verklagten als unbegründet ab. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Der Kläger habe keine Pflichten verletzt. Er habe darauf vertrauen können, daß der Schrank funktionsfähig ist. Den im Jahre 1986 gemeldeten gleichartigen Schaden an dem Arbeitskittel eines Mitarbeiters habe der Kläger nicht zum Anlaß nehmen müssen, eine Überprüfung der Schränke, insbesondere der Scharniere, vorzunehmen. Weitere Schadensfälle seien bis zur Beschädigung der Lederjacke des Verklagten im Mai 1987 nicht gemeldet worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Zutreffend ist das Bezirksgericht davon ausgegangen, daß die dem Betrieb gemäß § 239 AGB obliegende Verpflichtung, sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten für die im Zusammenhang mit der Arbeit mitgebrachten Sachen zur Verfügung zu stellen, die Bereitstellung gebrauchsfähiger Schränke bzw. Behältnisse einschließt. Diese Pflicht besteht bei der Anschaffung der Einrichtungsgegenstände, aber sie erfaßt auch zu- gleich die Notwendigkeit, während der Dauer des Gebrauchs Hinweise auf Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit oder auf Schäden und Gefahrenquellen zu beachten und erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Die Feststellung des Bezirksgerichts, der Kläger habe im Zusammenhang mit der Anschaffung und Aufstellung der Garderobenschränke keine Pflichten verletzt, wird durch das Beweisergebnis belegt. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts hat aber der Kläger in der Folgezeit seine Pflichten verletzt und hierdurch den dem Verklagten entstandenen Schaden verursacht. Der Zeuge B. hat als der für die Bearbeitung von Schadenersatzansprüchen gegen den Betrieb verantwortliche Mitarbeiter vor dem Bezirksgericht ausgesagt, daß im Jahre 1986 durch das mittlere Scharnier an der Tür eines Garderobenschrankes der Kittel eines Mitarbeiters beschädigt wurde. Der Betrieb hat hierfür durch Übergabe eines gleichwertigen Kittels Ersatz geleistet. Er hat aber nicht veranlaßt, der Schadensursache nachzugehen und Maßnahmen zur Verhütung gleichartiger Schäden zu treffen. Das hätte er jedoch entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts tun müssen. Nach der Aussage des Zeugen war damals als Ursache des Schadens das Scharnier genannt worden. Diesem Hinweis mußte der Kläger nachgehen. Die Art des Schadens und die Kenntnis der Ursache, die mögliche Wiederholungen nicht ausschloß, mußte für den Kläger Veranlassung sein, geeignete Maßnahmen zu treffen. Zumindest hätte er die Benutzer der Garderobenschränke auf das mittlere Scharnier an den Schranktüren als mögliche Schadensursache und auf die Notwendigkeit hinweisen müssen, Kleidungsstücke nicht unmittelbar an der Schranktür aufzuhängen. Die Einleitung dahingehender Schritte hat der Kläger nicht behauptet. Deren Unterlassung ist eine Verletzung ihm aus dem Arbeitsrechtsverhältnis obliegender Pflichten mit der Folge, daß er für später eingetretene gleichartige Schäden gemäß § 270 AGB Schadenersatz zu leisten hat. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Sachverhalts hätte das Bezirksgericht nicht die Entscheidungen des Kreisgerichts und der Konfliktkommission aufheben und die Forderung des Verklagten in vollem Umfang abweisen dürfen. Dem Grunde nach war der Anspruch zu bejahen. Allerdings hätte die Höhe der Forderung der weiteren Prüfung bedurft, da die Lederjacke zwar an Wert verloren hat, aber nicht unbrauchbar geworden ist. Insoweit wäre der Hilfsantrag des Klägers einzubeziehen gewesen. Die Berufung des Klägers war nicht begründet, soweit sie auf die vollständige Abweisung der Forderung des Verklagten gerichtet war. Inwieweit sie zur Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts und einer teilweisen Abweisung der Forderung des Verklagten führt, bedarf der weiteren Feststellung zur Höhe des tatsächlichen Schadens. Nach Aufhebung seiner mit dem Recht (§ 270 AGB) nicht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 254 (NJ DDR 1989, S. 254) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 254 (NJ DDR 1989, S. 254)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten hat auf der Grundlage der Befehle, Richtlinien und anderen Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der und des staatsfeindlichen Menschenhandels sind die für diese Delikte charakteristischen Merkmale zu beachten, zu denen gehören:. Zwischen Tatentschluß, Vorbereitung und Versuch liegen besonders bei Jugendlichen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen kein Rollen- und Stellenwechsel in bezug auf jene Erscheinungen begründbar ist, die als Faktoren und Wirkungszusammenhänge den Ursachen ode Bedingungen zuzurechnen sind.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X