Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 252 (NJ DDR 1989, S. 252); 252 Neue Justiz 6/89 bühr zu hoch, besteht die Möglichkeit, sich an den Vorstand des Kollegiums zu wenden, der gemäß § 3 Abs. 2 RAGO im Einzelfall veranlassen kann, auf die Berechnung oder Geltendmachung von Gebühren ganz oder teilweise zu verzichten. Ohne diesen Verzicht bleibt der Vorsitzende des Gerichts an die Vereinbarung nach § 14 Abs. 1 RAGO gebunden. Eine abweichende Feststellung, die in das Vertragsverhältnis eingreift, ist nicht zulässig. Gleiche Voraussetzungen liegen auch bei einer Gebührenvereinbarung nach § 15 Abs. 1 RAGO vor, soweit die Höchstsätze nach § 11 RAGO nicht überschritten werden. Wurde jedoch ohne Bewilligung nach § 11 Abs. 5 RAGO eine höhere Gebühr vereinbart, dann sind die Kosten bis zur Höchstgebühr nach § 11 RAGO erstattungsfähig. Die aufgezeigten Konsequenzen treten allerdings nur dann ein, wenn die Gebührenvereinbarung vom Vertragspartner des Anwaltsvertrags dem Freigesprochenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet wurde. Eine Gebührenvereinbarung, die ausschließlich mit einem Dritten abgeschlossen wurde, bindet nicht den Freigesprochenen und damit auch nicht das Gericht. Diese Darlegungen gelten auch nicht im Falle einer Beiordnung. Hier bestimmt das Gericht die Höhe der Gebühr auf Antrag des Rechtsanwalts. Zum Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Kostenerstattung einerseits und der Entschädigung andererseits Rieger/Willamowski treffen richtige Feststellungen zur Unterscheidung von Erstattungsansprüchen hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Kostenerstattung bzw. der Entschädigung. Zu beachten ist jedoch, daß eine Auslagenentscheidung des Gerichts nur im Falle einer das Hauptverfahren abschließenden Entscheidung getroffen wird. Endet das Verfahren in einem früheren Stadium, gibt es keine Auslagenentscheidung und damit auch keinen Erstattungsanspruch. Das gilt bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§§ 143, 148 StPO), Ablehnung der Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens (§ 192 StPO) und Einstellung des Verfahrens vor der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 189 StPO). Wird in diesen Fällen dem Betroffenen ein Entschädigungsanspruch für Untersuchungshaft zugebilligt, dann ist es selbstverständlich, daß auch die bis dahin entstandenen Verteidigerkosten im Rahmen dieses Entschädigungsanspruchs mit abgegolten werden. Ansonsten sind die Verteidigerkosten im Rahmen des Erstattungsanspruchs und nicht des Entschädigungsanspruchs geltend zu machen. Zutreffend gehen Rieger/Willamowski davon aus, daß die Gebühren für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des Entschädigungsanspruchs stets innerhalb des Entschädigungsanspruchs geltend zu machen sind. Zu berücksichtigen ist allerdings, in welchen Fällen diese Gebühren entstehen. Rieger/Willamowski ist zuzustimmen, daß der Rechtsanwalt als Verteidiger keine gesonderte Gebühr erhält, wenn er beim Staatsanwalt oder Gericht beantragt, dem Grunde nach über den Anspruch des Mandanten auf Entschädigung für Untersuchungshaft zu entscheiden. Diese Tätigkeit ist durch die Gebühr nach § 11 Abs. 1 oder 2 RAGO mit abgegolten. Stellt dagegen der nicht mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt einen Antrag auf Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft, weil der Staatsanwalt oder das Gericht verabsäumt haben, von Amts wegen über den Entschädigungsanspruch zu entscheiden (§ 374 StPO), entsteht m. E. für diese Tätigkeit eine Gebühr in Höhe von 20 bis 200 M gemäß § 12 Abs. 2 RAGO. Wird der Rechtsanwalt in einem Rechtsmittelverfahren nach §375 StPO (Beschwerde gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch) tätig, ist § 12 Abs. 2 RAGO analog heranzuziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt vorher bereits als Verteidiger tätig war. Bis dahin entstandene Gebühren sind nicht anzurechnen. Stellt der Rechtsanwalt einen Antrag auf Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs beim Generalstaatsanwalt oder beim Obersten Gericht (§ 376 StPO), ent- steht gemäß § 12 Abs. 2 RAGO eine Gebühr in Höhe von 20 bis 200 M. Auch in diesem Fall ist es unerheblich, ob der Rechtsanwalt früher bereits als Verteidiger tätig war. Gebühren, die bisher nach §§11 und 12 RAGO entstanden sind, werden nicht angerechnet, ausgenommen eine eventuell entstandene Gebühr für den nicht mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalt für einen Antrag, dem Grunde nach über den Entschädigungsanspruch zu entscheiden. Für die konkrete Bestimmung der hier behandelten Gebühren ist der Aufwand maßgebend, der z. B. zur Begründung eines Rechtsmittels oder zur Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Entschädigung erforderlich ist. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs selbst spielt ebenfalls eine Rolle. Auch vorher entstandene Gebühren, die nicht anzurechnen sind, können sich auf die Höhe später entstehender Gebühren auswirken. Rechtsanwalt Dr. GREGOR GYSI, Vorsitzender des Kollegiums der Rechtsanwälte in Berlin und des Rates der Vorsitzenden der Kollegien der Rechtsanwälte in der DDR Zum Charakter und zur Berechnung von Fristen im Zivilrecht i Die kontroversen Auffassungen über die Verlängerung der Garantiezeit bei Nachbesserung (§ 154 Abs. 1 ZGB)1 geben Veranlassung, allgemein der Frage nach dem Charakter und der Berechnung von Fristen gemäß §§ 470, 471 ZGB nachzugehen. W. Huribeck kennzeichnet den in § 154 Abs. 1 ZGB beschriebenen Zeitraum, um den die Garantiezeit verlängert wird, als Frist und schlußfolgert logisch, daß ihr Beginn nach § 470 Abs. 1 ZGB zu berechnen ist; zur Begründung stützt er sich auf den ZGB-Kommentar (Berlin 1985, Anm. 1.1. zu § 470 [S. 498]), in dem eine Frist als ein genau bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum definiert wird. Dieser Auffassung, der Zeitraum der Garantiefristverlängerung sei selbst eine Frist, möchte ich widersprechen. Fristen dienen ähnlich wie Terminsbestimmungen auf verschiedenartige Weise der Gestaltung von Rechtsbeziehungen. Sie sind ein Zeitrahmen für die Wahrnehmung von Rechten, die Erfüllung von Pflichten, den Eintritt von Rechtswirkungen, den Bestand von Rechtsverhältnissen u. ä. Unabhängig von Unterschieden, die in einer Klassifizierung der Fristen Ausdruck finden (z. B. die Einteilung in Ausschluß-und Verjährungsfristen), muß eine Frist die Eigenschaft haben, eingehalten werden zu können oder hinsichtlich der mit ihrem Ablauf eintretenden Rechtswirkungen (z. B. bei einer Kündigungsfrist) zeitlich berechenbar zu sein. Dies ist aber nur möglich, wenn eine Frist von vornherein, also grundsätzlich von Beginn an, einen dem Kalender nach bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum umfaßt. Davon wird auch bei der Fristberechnung nach §§ 470, 471 ZGB ausgegangen. Bei den im ZGB geregelten Fristen ist deshalb auch von vornherein ihr Beginn und ihr Ende zeitlich bestimmbar. Eine Ausnahme hiervon könnte in der Regelung des § 471 Abs. 2 ZGB gesehen werden, die festlegt, daß das Ende einer Frist auch durch den Eintritt eines Ereignisses bestimmt werden kann. Der ZGB-Kommentar (a. a. O., Anm. 2 zu § 471 [S. 499]) nennt als Beispiel hierfür ein Garagenmietverhältnis, das vereinbarungsgemäß dann enden soll, wenn der Vermieter einen Pkw erwirbt. Dieses Beispiel ist m. E. unzutreffend. Es hätte als Fall eines auflösend bedingten Vertrags gekennzeichnet werden müssen, dessen Abschluß nach § 45 Abs. 3 ZGB rechtlich zulässig ist.1 2 Wollte man insoweit der im ZGB-Kommentar vertretenen Auffassung folgen, wäre 1 Vgl. A. Bemhardt/A. Marko, „Garantiezeitverlängerung bei Nachbesserung", NJ 1987, Heft 11, S. 462; W. Börner/T. Theel (I) und W. Huribeck (II), „Nochmals: Garantiezeltverlängerung bei Nachbesserung“, NJ 1988, Heft 6. S. 230. 2 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 219 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 252 (NJ DDR 1989, S. 252) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 252 (NJ DDR 1989, S. 252)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei verstärkt zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung von Aktionen gegen Gruppen deren Mitglieder erfordert eins exakte Vorbereitung durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung während der Durchführung der OPK. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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