Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 251 (NJ DDR 1989, S. 251); Neue Justiz 6/89 251 Solche Vorkaufsberechtigten haben oft auch noch dann ein besonderes, gesellschaftlich anerkennenswertes Interesse am Erwerb des betreffenden Grundstücks, wenn dieses nach einer Schenkung oder nach einem Tauch verkauft werden soll. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß ein vor dem Inkrafttreten des ZGB (1. Januar 1976) eingetragenes Vorkaufsrecht erlischt, wenn das Grundstück infolge Schenkung oder Tausches einen anderen Eigentümer erhält. Ein solches Vorkaufsrecht erlischt aber beim Wechsel des Grundstückseigentümers dann nicht, wenn aus der Grundbucheintragung ersichtlich ist, daß es für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt wurde. Diese Rechtslage folgt aus § 6 Abs. 1 EGZGB i. V. m. § 1097 BGB.“ GERD JANKE, toiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz 5 Vgl. G. Janke'H. Menzke, „Ausübung, Übertragung und Löschung von vor Inkrafttreten des ZGB entstandenen Grundstücksrechten“, NJ 1989, Heft 3, S. 99 ff. (insbes. S. 101, 1. Sp., und Fußnote 24). Überlegungen zur Anwendung der Rechtsanwaltsgebührenordnung In einer Anmerkung zum Urteil des Obersten Gerichts vom 17. Juni 1988 - OSEK 7 88 - (NJ 1989, Heft 1, S. 45 ff.) haben sich W. Rieger/H. Willamowski zu einigen gebührenrechtlichen Fragen geäußert. Dazu möchte ich einige ergänzende Bemerkungen machen. Zur Gebühr bei einer Tätigkeit des Rechtsanwalts zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung nach § 136 StPO fällt aus dem Rahmen üblicher Verteidigungstätigkeit. Die Abwendung der Untersuchungshaft durch eine Sicherheitsleistung ist nur für Ausländer ohne ständigen Wohnsitz in der DDR möglich. Mit den Gebühren nach § 11 RAGO soll jedoch in erster Linie die Tätigkeit erfaßt werden, die bei der Verteidigung von DDR-Bürgern geleistet wird. Ihre Höhe kann daher eine Tätigkeit zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung nicht mit erfassen. In der Regel ist eine solche Tätigkeit auch sehr umfassend und mit großer Verantwortung verbunden. Sie setzt u. a. Korrespondenz und Besprechungen mit ausländischen Rechtsanwälten, mit dem inhaftierten Mandanten und seinen Angehörigen sowie zusätzliche Haftbesuche voraus. Hinzu kommen Besprechungen und zusätzliche Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, Einreisegenehmigungen für Angehörige oder ausländische Rechtsanwälte zu besorgen. Nicht selten nehmen die Rechtsanwälte selbst die Geldbeträge entgegen und tragen insoweit eine große Verantwortung. Unabhängig davon, ob der betreffende Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt ist oder nicht, ist deshalb davon auszugehen, daß für eine Tätigkeit zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung eine gesonderte Gebühr entsteht. Diese ist mit dem Mandanten nach § 15 RAGO zu vereinbaren. Die Gebühr ist dann vom konkreten Arbeitsaufwand abhängig und dürfte in der Regel über 400 M liegen. Nur dann, wenn es verabsäumt wurde, eine Gebühr nach § 15 RAGO zu vereinbaren, muß eine andere gesetzliche Bestimmung analog herangezogen werden, um dennoch eine Gebühr festsetzen zu können. In Betracht kommen kann §11 Abs. 2 RAGO. Aus dieser Feststellung ergibt sich, daß eine angemessene Gebühr nach § 15 RAGO im Falle eines Freispruchs auch dann erstattungsfähig ist, wenn sie über 400 M liegt. Vertritt das Gericht die Auffassung, daß die vereinbarte Gebühr nach § 15 RAGO durch den Leistungsumfang im konkreten Fall , nicht gerechtfertigt ist, könnte eine Herabsetzung erfolgen. Diese Herabsetzung findet ihre Grenze jedoch bei 400 M, weil bis zu diesem Betrag zumindest die Gebühr ohne Vereinbarung gesetzlich zulässig ist. Aus den dargelegten Gründen ist für eine Anwendung des § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 RAGO kein Raum. Zur Überprüfung der Erstattungsfähigkeit von Verteidigerkosten durch das Gericht Zutreffend gehen Rieger Willamowski davon aus, daß ein Freigesprochener Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen aus dem Staatshaushalt hat. Zu diesen notwendigen Auslagen gehören auch seine Verteidigerkosten. Zum Prüfungsumfang des Vorsitzenden des Gerichts bestehen jedoch unterschiedliche Auffassungen. Der Vorsitzende hat zu prüfen, ob der Rechtsanwalt als Verteidiger tätig war, d. h. ob ein Anwaltsvertrag zwischen ihm und dem Freigesprochenen abgeschlossen wurde. Ferner hat der Vorsitzende des Gerichts zu prüfen, ob die Gebühren entstanden sind, also ob der Verteidiger z. B. am ersten oder zweiten Hauptverhandlungstag teilnahm bzw. sich durch einen Unterbevollmächtigten vertreten ließ. Außerdem hat das Gericht zu prüfen, ob die Gebührenhöchstsätze des §11 Abs. 1 RAGO bei der Abrechnung eingehalten wurden. Eine Überschreitung ist nur im Falle des § 11 Abs. 5 RAGO (bei außergewöhnlichem Arbeitsaufwand in umfangreichen und schwierigen Strafsachen) erstattungsfähig. Der Vorsitzende des Gerichts ist darüber hinaus verpflichtet, die konkrete Höhe der Gebühr festzulegen, wenn keine Gebührenvereinbarung nach den §§ 14 oder 15 RAGO vorliegt. Das ergibt sich schon daraus, daß das Gericht nach § 18 Abs. 2 RAGO in einem solchen Fall auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Mandanten die Gebühren festsetzt. Liegt dagegen eine Gebührenvereinbarung nach § 14 RAGO vor, die die Höchstgebühr nach § 11 RAGO nicht überschreitet, ist diese für das Gericht verbindlich. Dabei ist von folgenden rechtlichen Überlegungen auszugehen: Die Gebührenvereinbarung ist ein Vertrag, der den Mandanten bindet. Er ist in dieser Höhe zur Zahlung verpflichtet. Nimmt der Rechtsanwalt nicht selbst eine Reduzierung vor, bleibt die Zahlungspflicht im Rahmen der Gebührenvereinbarung bestehen. Es handelt sich auch in jedem Fall um eine gesetzliche Gebühr. Wenn der Freigesprochene zur Zahlung verpflichtet ist, kann das Gericht nicht davon ausgehen, daß es sich zumindest teilweise nicht um notwendige Kosten handelt. Für den Freigesprochenen sind die Kosten notwendig, die er verpflichtet ist zu zahlen. Anderenfalls könnte das Gericht auch die Erstattung der Verteidigerkosten gänzlich mit der Begründung ablehnen, daß der Freigesprochene auch ohne Verteidiger das gleiche Ergebnis erzielt hätte, kurzum der Verteidiger überhaupt nicht notwendig gewesen wäre. Da eine solche Entscheidung nicht möglich ist, muß andererseits der Freigesprochene Anspruch auf Erstattung der Verteidigerkosten haben, zu deren Zahlung er gesetzlich verpflichtet ist. Dagegen könnte eine abweichende Festsetzung durch den Vorsitzenden des Gerichts dazu führen, daß auch der Freigesprochene an den Rechtsanwalt nur noch die reduzierte Gebühr zu bezahlen braucht. Verträge können aber nach § 77 ZGB nur durch übereinstimmenden Willen der Vertragspartner geändert werden. Ausnahmsweise kann nach § 78 Abs. 1 ZGB auch das Gericht auf Klage eines Partners einen Vertrag ändern. Der Antrag des Verteidigers, seinem Mandanten Kosten aus dem Staatshaushalt zu erstatten, ist jedoch mit Sicherheit keine Klage auf Vertragsänderung. Abgesehen davon ist aus dem Vertrag hier nur noch die erbrachte Leistung (Verteidigung) zu bezahlen, so daß das Gericht gemäß § 78 Abs. 2 ZGB zur Änderung des Vertrags auch im Klagewege nicht mehr befugt wäre. Eine Änderung oder Aufhebung der Zahlungspflicht des Freigesprochenen käme daher nur unter den Voraussetzungen für die Nichtigkeit bzw. erfolgreiche Anfechtung des Vertrags (§§ 68 und 70 ZGB) in Frage. Solche Voraussetzungen liegen in der Regel nicht vor. Im übrigen kann eine solche Überprüfung durch das Gericht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auch nicht erfolgen. Scheint dem Vorsitzenden des Gerichts die berechnete Ge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lage sind, den ihnen von der Arbeiterklasse übertragenen Klassenauftrag unter allen Lagebedingungen zu erfüllen. Lenin, Gegen den Boykott, Werke, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit. Die hier thesenhaft aufgestellten Seb-aüptungen sollen im folgenden bewiesen werden. Die Beweist ;St raf Verfahrens recht der und in der lebenden ausländischen Bürgern bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, die sich aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz der ergeben, Beratung und Unterstützung zu gewähren.

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