Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 251 (NJ DDR 1989, S. 251); Neue Justiz 6/89 251 Solche Vorkaufsberechtigten haben oft auch noch dann ein besonderes, gesellschaftlich anerkennenswertes Interesse am Erwerb des betreffenden Grundstücks, wenn dieses nach einer Schenkung oder nach einem Tauch verkauft werden soll. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß ein vor dem Inkrafttreten des ZGB (1. Januar 1976) eingetragenes Vorkaufsrecht erlischt, wenn das Grundstück infolge Schenkung oder Tausches einen anderen Eigentümer erhält. Ein solches Vorkaufsrecht erlischt aber beim Wechsel des Grundstückseigentümers dann nicht, wenn aus der Grundbucheintragung ersichtlich ist, daß es für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt wurde. Diese Rechtslage folgt aus § 6 Abs. 1 EGZGB i. V. m. § 1097 BGB.“ GERD JANKE, toiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz 5 Vgl. G. Janke'H. Menzke, „Ausübung, Übertragung und Löschung von vor Inkrafttreten des ZGB entstandenen Grundstücksrechten“, NJ 1989, Heft 3, S. 99 ff. (insbes. S. 101, 1. Sp., und Fußnote 24). Überlegungen zur Anwendung der Rechtsanwaltsgebührenordnung In einer Anmerkung zum Urteil des Obersten Gerichts vom 17. Juni 1988 - OSEK 7 88 - (NJ 1989, Heft 1, S. 45 ff.) haben sich W. Rieger/H. Willamowski zu einigen gebührenrechtlichen Fragen geäußert. Dazu möchte ich einige ergänzende Bemerkungen machen. Zur Gebühr bei einer Tätigkeit des Rechtsanwalts zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung nach § 136 StPO fällt aus dem Rahmen üblicher Verteidigungstätigkeit. Die Abwendung der Untersuchungshaft durch eine Sicherheitsleistung ist nur für Ausländer ohne ständigen Wohnsitz in der DDR möglich. Mit den Gebühren nach § 11 RAGO soll jedoch in erster Linie die Tätigkeit erfaßt werden, die bei der Verteidigung von DDR-Bürgern geleistet wird. Ihre Höhe kann daher eine Tätigkeit zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung nicht mit erfassen. In der Regel ist eine solche Tätigkeit auch sehr umfassend und mit großer Verantwortung verbunden. Sie setzt u. a. Korrespondenz und Besprechungen mit ausländischen Rechtsanwälten, mit dem inhaftierten Mandanten und seinen Angehörigen sowie zusätzliche Haftbesuche voraus. Hinzu kommen Besprechungen und zusätzliche Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, Einreisegenehmigungen für Angehörige oder ausländische Rechtsanwälte zu besorgen. Nicht selten nehmen die Rechtsanwälte selbst die Geldbeträge entgegen und tragen insoweit eine große Verantwortung. Unabhängig davon, ob der betreffende Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt ist oder nicht, ist deshalb davon auszugehen, daß für eine Tätigkeit zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung eine gesonderte Gebühr entsteht. Diese ist mit dem Mandanten nach § 15 RAGO zu vereinbaren. Die Gebühr ist dann vom konkreten Arbeitsaufwand abhängig und dürfte in der Regel über 400 M liegen. Nur dann, wenn es verabsäumt wurde, eine Gebühr nach § 15 RAGO zu vereinbaren, muß eine andere gesetzliche Bestimmung analog herangezogen werden, um dennoch eine Gebühr festsetzen zu können. In Betracht kommen kann §11 Abs. 2 RAGO. Aus dieser Feststellung ergibt sich, daß eine angemessene Gebühr nach § 15 RAGO im Falle eines Freispruchs auch dann erstattungsfähig ist, wenn sie über 400 M liegt. Vertritt das Gericht die Auffassung, daß die vereinbarte Gebühr nach § 15 RAGO durch den Leistungsumfang im konkreten Fall , nicht gerechtfertigt ist, könnte eine Herabsetzung erfolgen. Diese Herabsetzung findet ihre Grenze jedoch bei 400 M, weil bis zu diesem Betrag zumindest die Gebühr ohne Vereinbarung gesetzlich zulässig ist. Aus den dargelegten Gründen ist für eine Anwendung des § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 RAGO kein Raum. Zur Überprüfung der Erstattungsfähigkeit von Verteidigerkosten durch das Gericht Zutreffend gehen Rieger Willamowski davon aus, daß ein Freigesprochener Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen aus dem Staatshaushalt hat. Zu diesen notwendigen Auslagen gehören auch seine Verteidigerkosten. Zum Prüfungsumfang des Vorsitzenden des Gerichts bestehen jedoch unterschiedliche Auffassungen. Der Vorsitzende hat zu prüfen, ob der Rechtsanwalt als Verteidiger tätig war, d. h. ob ein Anwaltsvertrag zwischen ihm und dem Freigesprochenen abgeschlossen wurde. Ferner hat der Vorsitzende des Gerichts zu prüfen, ob die Gebühren entstanden sind, also ob der Verteidiger z. B. am ersten oder zweiten Hauptverhandlungstag teilnahm bzw. sich durch einen Unterbevollmächtigten vertreten ließ. Außerdem hat das Gericht zu prüfen, ob die Gebührenhöchstsätze des §11 Abs. 1 RAGO bei der Abrechnung eingehalten wurden. Eine Überschreitung ist nur im Falle des § 11 Abs. 5 RAGO (bei außergewöhnlichem Arbeitsaufwand in umfangreichen und schwierigen Strafsachen) erstattungsfähig. Der Vorsitzende des Gerichts ist darüber hinaus verpflichtet, die konkrete Höhe der Gebühr festzulegen, wenn keine Gebührenvereinbarung nach den §§ 14 oder 15 RAGO vorliegt. Das ergibt sich schon daraus, daß das Gericht nach § 18 Abs. 2 RAGO in einem solchen Fall auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Mandanten die Gebühren festsetzt. Liegt dagegen eine Gebührenvereinbarung nach § 14 RAGO vor, die die Höchstgebühr nach § 11 RAGO nicht überschreitet, ist diese für das Gericht verbindlich. Dabei ist von folgenden rechtlichen Überlegungen auszugehen: Die Gebührenvereinbarung ist ein Vertrag, der den Mandanten bindet. Er ist in dieser Höhe zur Zahlung verpflichtet. Nimmt der Rechtsanwalt nicht selbst eine Reduzierung vor, bleibt die Zahlungspflicht im Rahmen der Gebührenvereinbarung bestehen. Es handelt sich auch in jedem Fall um eine gesetzliche Gebühr. Wenn der Freigesprochene zur Zahlung verpflichtet ist, kann das Gericht nicht davon ausgehen, daß es sich zumindest teilweise nicht um notwendige Kosten handelt. Für den Freigesprochenen sind die Kosten notwendig, die er verpflichtet ist zu zahlen. Anderenfalls könnte das Gericht auch die Erstattung der Verteidigerkosten gänzlich mit der Begründung ablehnen, daß der Freigesprochene auch ohne Verteidiger das gleiche Ergebnis erzielt hätte, kurzum der Verteidiger überhaupt nicht notwendig gewesen wäre. Da eine solche Entscheidung nicht möglich ist, muß andererseits der Freigesprochene Anspruch auf Erstattung der Verteidigerkosten haben, zu deren Zahlung er gesetzlich verpflichtet ist. Dagegen könnte eine abweichende Festsetzung durch den Vorsitzenden des Gerichts dazu führen, daß auch der Freigesprochene an den Rechtsanwalt nur noch die reduzierte Gebühr zu bezahlen braucht. Verträge können aber nach § 77 ZGB nur durch übereinstimmenden Willen der Vertragspartner geändert werden. Ausnahmsweise kann nach § 78 Abs. 1 ZGB auch das Gericht auf Klage eines Partners einen Vertrag ändern. Der Antrag des Verteidigers, seinem Mandanten Kosten aus dem Staatshaushalt zu erstatten, ist jedoch mit Sicherheit keine Klage auf Vertragsänderung. Abgesehen davon ist aus dem Vertrag hier nur noch die erbrachte Leistung (Verteidigung) zu bezahlen, so daß das Gericht gemäß § 78 Abs. 2 ZGB zur Änderung des Vertrags auch im Klagewege nicht mehr befugt wäre. Eine Änderung oder Aufhebung der Zahlungspflicht des Freigesprochenen käme daher nur unter den Voraussetzungen für die Nichtigkeit bzw. erfolgreiche Anfechtung des Vertrags (§§ 68 und 70 ZGB) in Frage. Solche Voraussetzungen liegen in der Regel nicht vor. Im übrigen kann eine solche Überprüfung durch das Gericht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auch nicht erfolgen. Scheint dem Vorsitzenden des Gerichts die berechnete Ge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

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