Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 248

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 248 (NJ DDR 1989, S. 248); 248 Neue Justiz 6/89 erstinstanzliche Verfahren erreicht. In der 2. Instanz abgeschlossene Einigungen müßten weiterhin zwangsläufig mit dem Erlaß des Urteils verbindlich werden, auch wenn dies unmittelbar im Anschluß an die mündliche Verhandlung erfolgt. Ausgangspunkt für eine andere Regelungsvariante, mit der das Anliegen von Grutza besser verwirklicht werden könnte, soll die Frage sein, ob es Gründe gibt, die in Ehesachen die Regelung der Bestätigung von Einigungen im Urteil zwingend erfordern. Es erscheint denkbar, auch in Ehesachen Einigungen, die für den Fall der Auflösung der Ehe eingegangen wurden, unter dieser Bedingung mit der Aufnahme in das Protokoll zu bestätigen. Ob diese Bedingung eingetreten ist, steht mit der Rechtskraft des Urteils fest, mit dem über die Eheauflösungsklage entschieden wird. Durch ein klageabweisendes Urteil wäre klargestellt, daß die bedingte Einigung, die auch nur bedingt bestätigt wurde, nicht wirksam geworden ist. Die Abkopplung der Bestätigung vom Ehescheidungsurteil ermöglicht, diese Einigung nach den allgemeinen Grundsätzen zu widerrufen, also auch nach dem Erlaß des Urteils. Eine Ausnahme müßte für die Einigung über das Erziehungsrecht geregelt werden, weil davon die Regelung der weiteren, mit der Eheauflösung in Verbindung stehenden Ansprüche abhängt. Das Erziehungsrecht muß daher zu dem Zeitpunkt, zu dem Einigungen über den Unterhalt, die Ehewohnung usw. verbindlich oder Entscheidungen darüber rechtskräftig werden, auf jeden Fall bereits verbindlich geregelt sein. Davon ausgehend, daß die Übertragung des Erziehungsrechts mit dem Eintritt der Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils verbindlich geregelt sein muß (vgl. §25 FGB; § 153 Abs. 2 ZPO), erhebt sich die Frage, ob es überhaupt ein Bedürfnis für den Ausbau der Widerrufsmöglichkeit bei der Einigung über das Erziehungsrecht gibt. Eine erweiterte Widerrufsmöglichkeit wäre nur zu bedenken, wenn die Ehegatten bis zum letzten Verhandlungstermin keinen gemeinsamen Standpunkt erzielt hatten und in der Verhandlung nun den Vorschlag des Gerichts aufgreifen, sich aber noch nicht endgültig darauf festlegen wollen. In diesem Fall könnten die Prozeßparteien auch dem Gericht die Entscheidung überlassen und sich die Rechtsmittelfrist offenhalten. Daraus würde ihnen kein Nachteil entstehen, zumal die Kostenfrage beim Erziehungsrecht keine Rolle spielt. Folgt man dieser Überlegung, so bedarf es keiner erweiterten Widerrufsmöglichkeit. Der Widerruf von Einigungen über das Erziehungsrecht wäre demnach ähnlich wie nach der jetzigen Regelung (§ 46 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz ZPO) bis zum Erlaß des Eheauflösungsurteils zuzulassen. Wenn mit Urteilserlaß auch die Regelung des Erziehungsrechts unwiderruflich feststeht, bleibt der inhaltliche Zusammenhang der mit der Eheauflösung in Verbindung stehenden Ansprüche auch gewahrt, wenn die weiteren Ansprüche später geregelt werden. Für solche Einigungen kann daher die zweiwöchige Widerrufsfrist gewährt werden, auch wenn das Urteil vor Ablauf dieser Frist bereits rechtskräftig wird, z. B. bei Rechtsmittelverzicht. Nach der geltenden wie auch nach der von Grutza vorgeschlagenen Regelung sind Einigungen bzw. Entscheidungen über diese weiteren Ansprüche nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenfalls möglich, wenn sich die Berufung nur gegen die Bestätigung einer solchen Einigung, nicht aber gegen die Eheauflösung selbst richtet, da die Rechtskraft des Urteils dann nur in diesem begrenzten Umfang gehemmt wird (§ 153 Abs. 3 ZPO). Nach diesen Überlegungen könnte die neue Fassung des § 46 letzter Absatz ZPO folgendermaßen lauten: „Einigungen über mit der Ehesache in Verbindung stehende Angelegenheiten (§ 13) sind für den Fall der'Auflösung der Ehe abzuschließen. Ihre Bestätigung nach Abs. 2 erfolgt unter der gleichen Bedingung. Einigungen über das Erziehungsrecht können bis zum Erlaß des die Ehe auflösenden Urteils widerrufen werden. Einigungen über die weiteren Ansprüche können innerhalb der in Abs. 3 geregelten Frist10 11, mindestens aber bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils widerrufen werden." § 83 Abs. 4 ZPO wäre dahingehend zu ergänzen, daß Einigungen in Ehesachen verbindlich werden, wenn die Widerrufsfrist abgelaufen und das die Ehe auflösende Urteil rechtskräftig geworden ist. Letzteres ergibt sich daraus, daß die Auflösung der Ehe die aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit dieser Einigungen ist. Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs der Regelung von Kindes- und Ehegattenunterhalt müßte die Regelung des § 153 Abs. 3 ZPO über die Wirkung der Berufung auch auf den Widerruf von Unterhaltseinigungen ausgedehnt werden. Sollte jedoch die Notwendigkeit bejaht werden, für Einigungen über das Erziehungsrecht die gleiche Widerrufsfrist wie für alle anderen Einigungen einzuräumen, wäre künftig der Erlaß des Urteils bis zum Ablauf der Widerrufsfrist hinauszuschieben. Anfechtung gerichtlicher Einigungen Die Verantwortung des Gerichts im Prozeß des Zustandekommens gerichtlicher Einigungen erstreckt sich auch darauf zu gewährleisten, daß die Einigungserklärungen der Prozeßparteien deren tatsächlichen Willen zum Ausdruck bringen. Willensmängel sind deshalb zwar weitgehend, nicht aber absolut auszuschließen. Daß auch bei einer gerichtlichen Einigung Anfechtungsgründe i. S. des § 70 ZGB vorliegen können, ergibt sich sowohl aus dem Vereinbarungscharakter der gerichtlichen Einigung als auch aus der Möglichkeit einer nicht vollständigen Sachaufklärung.11 Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der gerichtliche Anteil am Zustande-kommen der Einigung hoch sein kann.12 Dem Gericht können Willensmängel verborgen bleiben, z. B. dann, wenn die Prozeßparteien eine selbständig außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffene Einigung zur Bestätigung unterbreiten, oder dann, wenn eine Prozeßpartei die andere Prozeßpartei und das Gericht mit einer Tatsachenbehauptung oder einem manipulierten Beweismittel täuscht und auf dieser Grundlage mit Unterstützung des Gerichts eine Einigung zustande kommt. In solchen Fällen muß es der betroffenen Prozeßpartei möglich sein, die Einigung anzufechten. Da die Anfechtung nach § 70 ZGB i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 ZGB auch für familienrechtliche außergerichtliche Vereinbarungen für zulässig gehalten wird13, wäre auch die Anfechtung familienrechtlicher gerichtlicher Einigungen möglich. Im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung ist über die bisherigen Vorstellungen hinausgehend zu erwägen, eine prozessuale Regelung der Anfechtbarkeit von gerichtlichen Einigungen zu schaffen. Damit könnten auch Unsicherheiten darüber, wie im Fall der Anfechtung von gerichtlichen Einigungen zu verfahren ist, beseitigt werden. Da eine mit Erfolg angefochtene Einigung nichtig ist, hat das Verfahren keinen Abschluß mehr. Das Gericht erfährt das, wenn beantragt wird, das Verfahren fortzusetzen, oder wenn Klage im Falle des Widerspruchs gegen die Anfechtung erhoben wird. Es entsteht also eine ähnliche Prozeßlage wie bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Deshalb wäre zu erwägen, eine entsprechende, generell anwendbare Regelung im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens zu schaffen. 10 Gemeint ist die z. Z. in § 46 Abs. 2 ZPO geregelte zweiwöchige Frist, die künftig erst mit Zustellung der Einigung beginnen soll. 11 Vgl. H. Kellner, „Können gerichtliche Einigungen mit einer Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochten werden?“, NJ 1979, Heft 8, S. 370; G. Janke, „Anfechtung gerichtlicher Einigungen nach § 70 ZGB“, NJ 1981, Heft 6, S. 270. 12 Mit dieser Begründung wollten H. Walpert/G. Schmidt („Können gerichtliche Einigungen nach § 70 ZGB angefochten werden?“, NJ 1980, Heft 6, S. 266 f.) die gerichtliche Einigung mehr in die Nähe einer gerichtlichen Entscheidung rücken und verneinten daher die Anfechtbarkeit. 13 Vgl. K.-H. Eberhardt, „Die Anwendung von ZGB-Bestimmungen auf familienrechtliche Beziehungen“, NJ 1979, Heft 8, S. 350 ff.; FGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 1.4.3. zu §39 (S. 113); Ziff. 3.5. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 28 S. 309).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der für sie festgelegten konkreten Einsatzrichtungen zu erfolgen. Die eingesetzten haben die für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlichen Informationen bei Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung ausgeschlossen werden muß. Dies bedeutet auch, daß in der Zusammenarbeit mit den eingesetzten diese entsprechend geschult werden müssen. Die Garantie für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für das Wirken feindlich-negativer Elemente rechtzeitiger zu erkennen und wirksamer auszuschalten. Auch der Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt gab in seinem Diskussionsbeitrag wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen.

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