Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 245

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 245 (NJ DDR 1989, S. 245); Neue Justiz 6/89 245 mung des dauernden Körperschadens ist es möglich, Fest- Zahlung sind allein die nach den Bemessungskriterien, Grup-stellungen über den Umfang der Beeinträchtigung zu treffen. pen und Richtwerten festzulegenden finanziellen Mittel, die 3. Kosmetische Folgen des Gesundheitsschadens Die kosmetischen Folgen stellen eine hohe Belastung des Geschädigten im beruflichen und sonstigen gesellschaftlichen Leben dar und erschweren seine Rehabilitation. Der dafür vorgesehene Ausgleichsbetrag soll der Minderung dieser zusätzlichen Belastungen dienen. Auf der Grundlage der Bemessungskriterien zu bildende Gruppen und Richtwerte Das erste Bemessungskriterium ist Grundlage für sechs Schweregruppen9 10 *, nach denen jeder Einzelfall differenziert entsprechend der Art und Schwere der Verletzung an der Gesundheit eingestuft und nach Hauptrichtwerten19 bewertet werden soll. Das zweite Bemessungskriterium ist Grundlage für zehn Gruppen, die differenziert die prozentuale Höhe der dauernden körperlichen Behinderung des Geschädigten ausweisen sollen und nach denen entsprechend dem Umfang des Körperschadens Nebenrichtwerte11 gebildet werden. Das dritte Bemessungskriterium ist Grundlage für fünf Gruppen12, die nach Schwere und Ausdehnung der kosmetischen Folgen am Körper des Geschädigten im sichtbaren und nichtsichtbaren Bereich differenziert gestaltet und nach denen Nebenrichtwerte13 gebildet werden. Für die einheitliche Bemessung des Ausgleichsbetrags sollten keine Fix- oder Von-bis-Beträge genommen werden. Am besten sind u. E. Richtwerte geeignet, dem Rechtscharakter des Ausgleichs als pauschalisierter Schadenersatzleistung gerecht zu werden. Zugleich wird damit dem dem Gericht bzw. der Staatlichen Versicherung und der Deutschen Reichsbahn nach dem ZGB eingeräumten Entscheidungsspielraum (Ermessen) in bezug auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs Rechnung getragen. Die Besonderheiten jedes Einzelfalles können bei der Entscheidung gebührend berücksichtigt werden. Haupt- und Nebenrichtwerte sind zu addieren, sofern mehr als ein Bemessungskriterium vorliegt und mehrere Richtwerte bestimmt werden können. Bei ihrer Festlegung wurde von einem Höchstbetrag für den Ausgleich von grundsätzlich 50 000 M ausgegangen.14 Die Haupt- und Nebenrichtwerte müssen nicht ausgeschöpft, können aber auch überschritten werden. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Einzelfalles sollte jedoch ein aus Haupt- und Nebenrichtwerten zu bildender Ausgleichsbetrag die einzelnen oder die miteinander addierten Richtwerte nicht um mehr als 10 Prozent überschreiten. Entsprechend den Bedingungen des Einzelfalles können und müssen Mittelwerte zwischen den Haupt- und Nebenrichtwerten gebildet werden. Art und Ausmaß der Verletzungen lassen eine schematische Zuordnung in die fünf Gruppen des Bemessungskrite- riums „Kosmetische Folgen des Gesundheitsschadens“ nicht zu. Die Gruppen enthalten eine Reihe von Merkmalen, die oft nicht einzeln, sondern gehäuft als kosmetische Folgen auf-treten. Nicht selten haben kosmetische Folgen Merkmale, die zwar allesamt einer Gruppe zuzuordnen sind, jedoch dann den Gesamtumfang der kosmetischen Folgen unzureichend charakterisieren und damit der tatsächlichen Beeinträchtigung des Geschädigten in seinem Wohlbefinden nicht entsprechen. In solchen Fällen müssen die sichtbaren und auch die nichtsichtbaren Schäden am Körper des Geschädigten in die nächst höhere Gruppe eingestuft werden. Die in den Gruppen 1 bis 5 aufgeführten Merkmale der kosmetischen Folgen von Gesundheitsschäden können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Andere, in diesen Gruppen nicht aufgeführte kosmetische Folgen können entsprechend ihrer Schwere der jeweiligen Gruppe zugeordnet werden. Eine Komplettierung der einzelnen Gruppen ist deshalb geboten. Der Funktion und dem Charakter des Ausgleichsanspruchs entsprechend müßte die Festlegung eines Mindestbetrags künftig entfallen. Bestimmend für die Höhe der Ausgleichs- 9 Schweregruppen für das Bemessungskriterium „Art und Schwere des Gesundheitsschadens“: Schweregruppe X: Die medizinische Behandlung ist grundsätzlich innerhalb von 8 Wochen abgeschlossen. Es ist in der Regel keine stationäre Behandlung erforderlich gewesen. Die volle Arbeitsfähigkeit wurde ohne spezielle Rehabilitationsmaßnahmen wieder erreicht. Dauernde Körperschäden sind nicht eingetreten. Schweregruppe 2: Die medizinische Behandlung ist innerhalb von ca. 16 Wochen abgeschlossen. Spezielle Heilmaßnahmen, wie Operationen oder/und eine stationäre Behandlung, können erforderlich gewesen sein. Die gesundheitliche Schädigung kann lebensgefährlich gewesen sein. Die volle Arbeitsfähigkeit wurde wieder erreicht. Ein Arbeitsplatzwechsel oder andere spezielle Rehabilitationsmaßnahmen wurden in der Regel nicht erforderlich. Dauernde Körperschäden sind nur ausnahmsweise zu erwarten. Schweregruppe 3: Die medizinische Behandlung ist grundsätzlich innerhalb von 26 Wochen abgeschlossen. Spezielle Heilmaßnahmen, wie Operationen oder/und eine stationäre Behandlung, waren in der Regel erforderlich. Die gesundheitliche Schädigung kann lebensgefährlich gewesen sein. Die volle Arbeitsfähigkeit wurde wieder erreicht. Ein Arbeitsplatzwechsel oder andere spezielle Rehabilitationsmaßnahmen können erforderlich geworden sein. Es liegen meist dauernde Körperschäden bis zu 50 Prozent vor. Schweregruppe 4: Es waren intensive und spezielle Heilmaßnahmen unter stationären Bedingungen erforderlich, oder/und die medizinische Behandlung des Gesundheitsschadens überschreitet 26 Wochen. Spezielle Rehabilitationsmaßnahmen waren grundsätzlich erforderlich. Die Rehabilitationsmaßnahmen führten mit einer Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zum Erfolg. Im Einzelfall kann eine Invalidisierung erfolgt sein. Es liegen dauernde Körperschäden von mindestens 40 Prozent vor. Schweregruppe 5: Alle Heilmaßnahmen haben nur zu einer teilweisen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit geführt. In der Regel liegt eine Invalidisierung vor. Der dauernde Körperschaden liegt um 70 Prozent und darüber. Schweregruppe 6: Alle Heilmaßnahmen sind ohne Erfolg geblieben. Audi eine teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist nicht möglich. Es sind Behandlungs- und Pflegemaßnahmen für dauernd zu erwarten. 10 Hauptrichtwerte für die Schweregruppen 1 bis 6: Schweregruppe 1 900 M Schweregruppe 2 1 500 M Schweregruppe 3 4 500 M Schweregruppe 4 15 000 M Schweregruppe 5 20 000 M Schweregruppe 6 30 000 M 11 Gruppen und Nebenrichtwerte für das Bemessungskriterium „Umfang des dauernden Körperschadens“: Körperschaden von 10 °'ö 300 M Körperschaden von 20 % 800 M Körperschaden von 30 % 1 000 M Körperschaden von 40 % 2 000 M Körperschaden von* 50 % 3 000 M Körperschaden von 60 °/0 7 000 M Körperschaden von 70 °/o 10 000 M Körperschaden von 80 % 12 000 M Körperschaden von 90 °0 14 000 M Körperschaden von 100 % 15 000 M 12 Gruppen für das Bemessungskriterium „Kosmetische Folgen des Gesundheitsschadens“: Gruppe 1: strichförmige Narben ab 3 cm; strichförmige, in der Regel nicht sichtbare Narben ab 10 cm: flächenhafte sichtbare Narben; flächenhafte, in der Regel nicht sichtbare Narben ab 30 cm2; flächenhafte Narben mit Keloidbildung, Verwachsungen usw. mit Ausnahme solcher sichtbaren Narben über 30 cm2; Sprachbehinderung bei Aufregung oder anderen psychischen Belastungen; leichte Gesichtsentstellung; herunterhängendes Unter- oder Oberlid; auffällige Bewegungseinschränkungen; häufig tränendes Auge; Beinverkürzungen; partieller Haarverlust; Verlust bis zu zwei Zähnen im sichtbaren Bereich; leichte und mittlere Deformierung der Nase; Verlust einer Ohrmuschel; Verlust eines Fingers. Gruppe 2: flächenhafte sichtbare Narben über 30 cm2 mit Keloidbildung, Verwachsungen usw.; links- oder rechtsseitige Gesichtslähmung; mittlere Gesichtsentstellungen; partieller Verlust der Nase; Auftreten von Anfällen (z. B. Epilepsie); schwere Deformierung der Nase; Verlust des Gehörs auf einem Ohr; Verlust von drei und mehr Zähnen im sichtbaren Bereich; Verlust beider Ohrmuscheln; Verlust mehrerer Finger; Verlust einer Hand; Verlust eines Fußes. Gruppe 3: SprachsChwierigkeiten; Lähmungserscheinungen (z. B. beiderseitige Gesichtslähmung); schwere Gesichtsentstellung; totaler Verlust der Sehkraft auf einem Auge: totaler Verlust des Haares; totaler Verlust des Gehörs; Verlust beider Hände; Verlust beider Füße. Gruppe 4: totaler Verlust der Nase; Verlust eines Armes; Verlust eines Beines; Verlust der weiblichen Brust. Gruppe 5: totaler Verlust der Sehkraft auf beiden Augen; Verlust beider Arme; Verlust beider Beine; Querschnittslähmung. 13 Nebenrichtwerte für die Gruppen 1 bis 5: Gruppe 1 500 M Gruppe 2 1 000 M Gruppe 3 2 500 M Gruppe 4 3 000 M Gruppe 5 5 000 M 14 Davon haben sich auch I. Fritsche/M. Posch/U. Wedekind in NJ 1988, Heft 2, S. 75, leiten lassen. Eine Ausnahme in der Rechtsprechung stellt der Ausgleichsbetrag von 60 000 M dar, den das BG Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 25. Januar 1982 - BZB 144/81 - einem 18jährigen Geschädigten bei einer Querschnittslähmung und Oberschenkelamputation zuerkannte. Der Geschädigte wurde zehn Monate stationär behandelt, ist 100 Prozent körperbehindert und wurde invalidisiert.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt erlangen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Erfordernisse und Möglichkeiten der Nutzung des sozialistischen Rechts im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

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